vorläufig nicht rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerklassenwahl bei Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zu den Voraussetzungen einer AdV.
  2. Zwar sind Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft von der Eingruppierung in die Steuerklasse III nach dem Wortlaut des Gesetzes ausgeschlossen. Auch kommt eine entsprechende Anwendung der Vorschrift mangels einer bewussten Regelungslücke des Gesetzgebers nicht in Betracht.
  3. Nach der Rechtsprechung des BVerfG ist es aber gleichheitsrechtlich geboten, Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft mit Ehegatten einer Ehe gleichzustellen. Diese Verpflichtung zur Gleichstellung lässt es ernstlich zweifelhaft erscheinen, dass der laufende LSt-Abzug nur bei Ehegatten und nicht bei Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nach der Steuerklasse III vorgenommen werden kann.
 

Normenkette

FGO § 69 Abs. 3; EStG § 38b

 

Streitjahr(e)

2011

 

Tatbestand

Der Antragsteller begehrt im Rahmen eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung die Eintragung der Lohnsteuerklasse III auf der Lohnsteuerkarte für das Jahr 2011.

Der Antragsteller lebt seit dem 18. Juni 2010 in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft mit seinem Lebensgefährten B. Die beiden Lebenspartner leben nicht dauernd getrennt und sind beide unbeschränkt steuerpflichtig. Der Antragsteller erzielt als Arbeitnehmer Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit gemäß § 19 Einkommensteuergesetz (EStG) und erhielt für das Kalenderjahr 2010 eine Lohnsteuerkarte, auf der die Lohnsteuerklasse I für nicht verheiratete Steuerpflichtige eingetragen war.

Mit Schreiben vom 24. August 2010 beantragte der Antragsteller die Lohnsteuerkarte 2010 dahingehend zu ändern, dass statt der Steuerklasse I die Steuerklasse III eingetragen wird. Diesen Antrag lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 31. August 2010 ab. Den dagegen erhobenen Einspruch wies der Antragsgegner mit Einspruchsbescheid vom 17. Februar 2011 zurück.

Der Antragsteller beantragte mit Schreiben vom 10. Dezember 2010 die Änderung der Lohnsteuerklasse sowohl auf der Lohnsteuerkarte für 2010 als auch für 2011. Den Antrag wies der Antragsgegner durch Bescheid vom 14. Dezember 2010 zurück. Hiergegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 7. Januar 2011 Einspruch ein und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung mit dem Ziel, auf der Lohnsteuerkarte 2011 die Lohnsteuerklasse III vorläufig einzutragen. Die Einsprüche des Antragstellers lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 17. Februar 2011 ab; die Klage hiergegen ist unter dem Aktenzeichen XX noch anhängig. Den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 17. Februar 2011 ab. Daraufhin stellte der Antragsteller beim Gericht einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß § 69 Abs. 3 FGO.

Der Antragsteller vertritt die Auffassung, dass es verfassungsrechtlich nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft mit der Ehe (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juli 2009 - 1 BvR 1164/07) geboten ist, auch bei einer eingetragenen Lebenspartnerschaft den Lohnsteuerabzug bei einem der Lebenspartner unter Berücksichtigung der Lohnsteuerklasse III vorzunehmen.

Der Antragsteller beantragt,

im Wege der Aussetzung der Vollziehung der Bescheide der Antragsgegnerin vom 31. August 2010 und 14. Dezember 2010 in der Gestalt der Einspruchsbescheids des Finanzamts Wilhelmshaven vom 17. Februar 2011 gemäß § 69 Abs. 3 FGO anzuordnen, dass in die Lohnsteuerkarte 2010 des Antragstellers vorläufig die Lohnsteuerklasse III einzutragen und die Lohnsteuerklasse des Antragstellers für das Jahr 2011 ebenfalls vorläufig mit Lohnsteuerklasse III einzutragen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Der Antragsgegner vertritt die Auffassung, dass nach der insoweit eindeutigen gesetzlichen Regelung nur bei Ehegatten i.S.d. § 26, 26b Einkommensteuergesetz (EStG) ein Lohnsteuerabzug unter Berücksichtigung der Lohnsteuerklasse III zulässig sei. Die gesetzliche Regelung sei auch nicht unter verfassungskonformer Auslegung auf die Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft auszudehnen. Die vom Antragsteller ins Feld geführte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sei zur Erbschaftsteuer ergangen und könne daher nicht auf die einkommensteuerliche Behandlung des hier streitigen Sachverhalts übertragen werden.

 

Entscheidungsgründe

Der Antrag ist begründet.

1. Der Senat legt den Antrag rechtsschutzwahrend dahingehend aus, dass der Antragsteller nur die Änderung der Steuerklasse für das Jahr 2011 begehrt. Nachdem die Lohnsteuerkarte nach § 39 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz letztmalig für das Kalenderjahr 2010 ausgestellt wird, bildet die Lohnsteuerkarte 2010 gemäß § 52b Abs. 1 Satz 1 EStG die Grundlage des Lohnsteuerabzugs vom Arbeitslohn auch für das Streitjahr 2011. Die Lohnsteuerklasse III ist daher auf der Lohnsteuerkarte für das Kalenderjahr 2010 einzutragen, so dass der ...

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