rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindergeld; Unterschreiten des Jahresgrenzbetrags nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG
Leitsatz (redaktionell)
Wird der Jahresgrenzbetrag i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG auch ohne die erst im Klageverfahren nachgewiesenen weiteren Werbungskosten unterschritten, d. h. hätte die Klage bereits deshalb Erfolg gehabt, so sind die Verfahrenskosten dem Bekl. aufzuerlegen.
Normenkette
EStG § 32 Abs. 4 S. 2; FGO § 138 Abs. 2 S. 2, § 137
Streitjahr(e)
2001
Gründe
Nachdem die Beklagte dem Begehren des Klägers entsprochen hat, waren ihr die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens aufzuerlegen (§ 138 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-).
Dem Kostenantrag der Beklagten, die Kosten der Klägerseite wegen verspäteten Vorbringens nach §138 Abs. 2 Satz 2, 137 FGO aufzuerlegen, kann das Gericht nicht entsprechen. Denn ausweislich des Einkommensteuerbescheides 2001 für das Kind des Klägers liegt schon der Gesamtbetrag der Einkünfte mit 13.848 DM unterhalb des Grenzbetrages von 14.049 DM. Zwar ist die beklagte Behörde nicht an die Berechnung in dem Einkommensteuerbescheid gebunden. Das Gericht geht jedoch davon aus, dass – auch ohne die erst im Klageverfahren nachgewiesenen zusätzlichen 130 DM Werbungskosten – der Grenzbetrag schon aufgrund der notwendigen Berücksichtigung der vorher nachgewiesenen, gleichwohl streitigen Kosten für den beruflich genutzten Computer und für beruflich veranlasste Fahrten, nicht überschritten wird. Zudem hätte die Klage auch deshalb Erfolg gehabt, weil nach Ansicht des Gerichts zusätzlich die Sonderausgaben in Höhe von 6.143 DM bei der Grenzbetragsberechnung Berücksichtigung hätten finden müssen. Denn „Einkünfte” im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind nicht die „Einkünfte” im Sinne des § 2 Abs. 2 EStG, sondern nur die u n g e b u n d e n e n Einkünfte. Das sind die Einkünfte, die nicht durch Sonderausgaben (etwa Sozialversicherungsbeiträge) und außergewöhnliche Belastungen bereits anderweitig zweckgebunden sind und die deshalb „zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind” (so ausdrücklich § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG; vgl. auch gegen BFH BStBl. II 2000, 566 die Urteile des Niedersächsischen FG vom 16.04.2003 7 K 723/98 Ki, FR 2003, 856 sowie die in öffentlicher Sitzung verkündeten Urteile des Niedersächsischen FG vom 13.08.2003 4 K 174/00 und vom 15.08.2003 4 K 365/01).
Die Entscheidung über die Zuziehung eines Bevollmächtigten beruht auf § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO.
Fundstellen
Haufe-Index 1096911 |
EFG 2004, 408 |