Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Finanzrechtsweg für Anspruch des Denunzierten auf Auskunftserteilung nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens. Ablehnung der Bekanntgabe eines Informanten
Nachgehend
Tenor
Der Rechtsstreit wird gemäß § 17a Abs. 2 GVG an das nach §§ 23, 25 EGGVG zuständige Oberlandesgericht Celle verwiesen.
Gründe
Die Beteiligten streiten darüber, ob das beklagte Finanzamt für Fahndung und Strafsachen (FA) über den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Benennung des Namens der Person, die ihn gegenüber den Finanzbehörden einer Steuerstraftat bezichtigt hat, ermessensfehlerfrei entschieden hat.
Der Kläger ist Gewerbetreibender. In der Zeit vom 17. November 1988 bis zum 5. Dezember 1988 fand beim Kläger eine Betriebsprüfung für die Veranlagungszeiträume 1984 bis 1986 statt. Nach deren Feststellungen hatte der Kläger die Warenbestände unzutreffend zu niedrig bewertet. Im Wege der Schätzung wurden sie einvernehmlich um jeweils 10.000 DM erhöht. Die aufgrund der Außenprüfung geänderten Einkommensteuerbescheide, die am 31. Juli 1989 ergingen, wurden bestandskräftig.
Beim FA hatte sich am 18. November 1988 ein Anzeigeerstatter gemeldet. Dieser Informant, dem das FA Vertraulichkeit zusicherte, gab an, der Kläger habe die Warenbestände über die steuerlich zulässigen Grenzen hinaus abgeschrieben und auf diesem Wege in den Bilanzpositionen Gewinne von ungefähr 150.000 DM „versteckt”. Ferner bewahre er in einem Schließfach bei der Volksbank Weserbergland e.G. Wertgegenstände (Bargeld, Gold und Münzen) auf, um sie dem steuerlichen Zugriff zu entziehen.
Die Anzeige und der Name des Anzeigeerstatters befinden sich ausschließlich in den Handakten des Fahndungsprüfers.
Die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht … hatte am 22. November 1988 unter dem Aktenzeichen … ein Verfahren gegen den Kläger wegen Steuerhinterziehung eingeleitet. Grundlage dafür war das Schreiben der Rechtsanwälte M. vom 4. November 1988, die im Auftrage des Klägers der Staatsanwaltschaft das Schreiben der Rechtsanwälte E. vom 6. September 1988 vorgelegt hatten, in dem gegenüber dem Kläger der Vorwurf erhoben worden war, er habe durch falsche Bilanzierung den Gewinn um ca. 150.000 DM manipuliert und unterhalte bei der Volksbank in H. ein Schließfach, das Vermögenswerte enthalte, die dem steuerlichen Zugriff entzogen werden sollten.
Das gegen den Kläger wegen Steuerhinterziehung eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht … vom 7. Dezember 1988 dem FA mit der Bitte um Übernahme gemäß § 386 AO übersandt.
Am 11. Januar 1989 erließ das FA den Einleitungsvermerk gemäß § 397 Abs. 2 AO. Die Bußgeld und Strafsachenstelle beantragte am 16. Januar 1989 beim Amtsgericht … den Erlaß verschiedener Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse. Es wies daraufhin, daß die Finanzbehörde das Ermittlungsverfahren selbständig durchführe (§ 399 Abs. 1 AG).
Die nachfolgenden Durchsuchungen und Beschlagnahmungen ergaben keinen Anhaltspunkt für ein Steuer- und strafrechtliches Fehlverhalten des Klägers. Daraufhin wurde das gegen ihn gerichtete Ermittlungsverfahren am 10. Juli 1989 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.
Mit Schreiben vom 05.10.1989 beantragte der Kläger, ihm den Namen des Informanten zu nennen. Der Beklagte lehnte dieses mit Bescheid vom 26.10.1989 ab: Die dagegen eingelegte Beschwerde blieb erfolglos. Dagegen wandte sich der Kläger mit einer Klage.
Der II. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts gab mit Urteil vom 21. Mai 1992 Aktenzeichen II 500/90 der Klage statt und verpflichtete den Beklagten, dem Kläger den Namen und die Anschrift des Informanten vom 18. November 1988 zu nennen. Auf die dagegen vom Beklagten eingelegte Revision hob der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 8. Februar 1994 VII R 88/92, BStBl II 1994, 552 das Urteil auf und verpflichtete den Beklagten dazu, den Anspruch des Klägers auf Benennung des Namens des Informanten ermessensfehlerfrei neu zu bescheiden.
Zur Frage der Zuständigkeit der Finanzgerichte führte der BFH aus, die Prüfung des Rechtswegs zu den Finanzgerichten habe der erkennende Senat gemäß § 155 FGO i.V.m. § 17 a Abs. 5 GVG nicht vorzunehmen.
Mit Bescheid vom 4. Juli 1993 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers, ihm den Namen des Anzeigeerstatters bekanntzugeben, erneut ab. Die dagegen eingelegte Beschwerde wurde mit Beschwerdebescheid vom 6. April 1995 zurückgewiesen. Mit seiner Klage verfolgt der Kläger sein Begehren auf Benennung des Informanten.
Für die vorliegende Klage auf Benennung des Namens der Informationsperson ist nicht der Finanzrechtsweg sondern der ordentliche Rechtsweg gegeben. Der Rechtsstreit ist deshalb gemäß § 17 a Abs. 2 GVG an das nach §§ 23, 25 EGGVG zuständige Oberlandesgericht Celle zu verweisen.
Nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO sind die Finanzgerichte zuständig in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten. Abgabenangelegenheiten im Sinne der FGO sind nach § 35 Abs. I...