Entscheidungsstichwort (Thema)
Ehegattensplitting auch für eingetragene Lebenspartnerschaften
Leitsatz (redaktionell)
- Der Ausschluss von Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft vom Ehegattensplitting ist verfassungswidrig.
- Wegen des verfassungsrechtlichen Schutzes der Ehe darf der Gesetzgeber diese gegenüber anderen Lebensformen begünstigen.
- Geht aber die Förderung der Ehe mit der Benachteiligung anderer Lebensformen einher, obgleich diese mit einer Ehe vergleichbar sind, rechtfertigt die bloße Verweisung auf das Schutzgebot der Ehe keine Differenzierung.
Normenkette
GG Art. 3, 6; EStG § 26b
Streitjahr(e)
2008
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Antragstellerin als Partnerin einer eingetragenen Lebenspartnerschaft zusammen mit ihrer Lebenspartnerin zur Einkommensteuer zu veranlagen ist.
Die Antragstellerin begründete mit ihrer Lebenspartnerin am 29. Dezember 2008 eine eingetragene Lebenspartnerschaft. Sie beantragte im Veranlagungsverfahren, mit ihrer Lebenspartnerin zusammen zur Einkommensteuer veranlagt zu werden. Nachdem der Antragsgegner, das Finanzamt (FA), mit Einkommensteuerbescheid für 2008 vom 26. April 2010 zunächst eine Zusammenveranlagung durchführte, erließ es in dem hiergegen von der Antragstellerin aus anderen Gründen geführten Einspruchsverfahren einen Änderungsbescheid (vom 19. August 2010) in dem es zwar den anderen Streitpunkten abhalf, nunmehr aber, nachdem es der Antragstellerin Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu gegeben hatte, statt der Zusammen- eine Einzelveranlagung durchführte. Über den Einspruch der Antragstellerin ist noch nicht entschieden. Mit Bescheid vom 12. Oktober 2010 lehnte das FA den Antrag der Antragstellerin auf Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Bescheides ab.
Mit ihrem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung vor Gericht macht die Antragstellerin geltend, dass die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft verfassungswidrig sei.
Die Antragstellerin beantragt,
die im Einkommensteuerbescheid 2008 vom 19. August 2010 festgesetzte Einkommensteuer i.H.v. 5.243,35 Euro auszusetzen.
Das FA beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Ernstliche Zweifel an der Rechmäßigkeit der angefochtenen Einzelveranlagung seien nicht gegeben.
Entscheidungsgründe
Der Antrag ist zulässig und in Höhe des aus dem Tenor ersichtlichen Betrages begründet. Es bestehen insoweit ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Einzelveranlagung.
1. Die Aussetzung der Vollziehung soll gemäß § 69 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz FGO erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
a) Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes bestehen, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Verwaltungsaktes neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung von Tatsachen bewirken (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 10. Februar 1984 III B 40/83, BStBl II 1984, 454 und vom 30. Dezember 1996 I B 61/96, BStBl II 1997, 466). Die ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts können sich dabei auch aus einer behaupteten Verfassungswidrigkeit der zugrunde liegenden Norm ergeben. Denn der Bürger hat einen grundrechtlich verbürgten Anspruch darauf, nur auf Grund solcher Rechtsvorschriften zu Abgaben herangezogen zu werden, die formell und materiell der Verfassung gemäß sind (vgl. BVerfG-Entscheidungen vom 3. Dezember 1958 1 BvR 488/57, BVerfGE 9, 3, Neue Juristische Wochenschrift – NJW – 1959, 91, und vom 10. März 1998 1 BvR 178/97, BVerfGE 97, 332, NJW 1998, 2128).
aa) Vorliegend hat die Antragstellerin nach dem Wortlaut der in Betracht kommenden einkommensteuerlichen Vorschriften keine Möglichkeit, eine Zusammenveranlagung zu erreichen. Ein Anspruch auf Zusammenveranlagung besteht nicht, weil der Gesetzgeber dieses Verfahren nach §§ 26, 26b EStG ausdrücklich auf Ehegatten beschränkt hat (BFH-Urteile in BFHE 212, 236, BStBl II 2006, 515 und vom 20. Juli 2006 III R 8/04, BFH/NV 2006, 1966). Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sind vom Wortlaut der Vorschriften mithin nicht erfasst. Eine entsprechende Anwendung der Vorschriften ist mangels einer unbewussten Regelungslücke des Gesetzgebers gleichfalls nicht geboten (BFH-Urteil in BFHE 212, 236, BStBl II 2006, 515).
bb) Der Ausschluss der Antragstellerin als Partnerin einer eingetragenen Lebenspartnerschaft von der Anwendung der Regelungen über das Ehegattensplitting ist nach Auffassung des erkennenden Senats jedoch verfassungswidrig. In Fällen, in denen de...