rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Verhandlungsgebühr für Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung; keine Beweisgebühr ohne förmlichen Beweisbeschluss

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Kostenentscheidung des Gerichts nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache ist keine Entscheidung, die den Ansatz einer Verhandlungsgebühr gemäß § 117 BRAGO rechtfertigt. Erklären die Beteiligten während des Klageverfahrens übereinstimmend die Hauptsache für erledigt, endet hierdurch unmittelbar das Verfahren.
  2. Eine Beweisgebühr entsteht nicht, wenn das Gericht keinen förmlichen Beweisbeschluss erlassen, sondern mit der Ladung eines Steuerbeamten zum Termin zur mündlichen Verhandlung lediglich das Beweisthema bekannt gegeben hat.
 

Normenkette

BRAGO § 31 Abs. 1, §§ 35, 117

 

Streitjahr(e)

2004

 

Tatbestand

Die Parteien haben den Rechtsstreit im Hauptsacheverfahren 3 K 378/03 in der Hauptsache für erledigt erklärt. Das Gericht legte die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 138 Abs. 2 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) dem Beklagten auf.

Der bereits festgesetzte Termin zur mündlichen Verhandlung wurde aufgehoben, nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.

Zum Termin zur mündlichen Verhandlung war auch eine Zeugin geladen worden. Diese sollte zur Absendung des streitigen Erbschaftsteuerbescheides befragt werden.

Der Bevollmächtigte machte eine Verhandlungs- sowie eine Beweisgebühr geltend.

Der Urkundsbeamte lehnte die Festsetzung einer Verhandlungs- und einer Beweisgebühr mit Beschluss vom 25.2.2005 ab. Eine Zeugenvernehmung habe mangels mündlicher Verhandlung nicht stattgefunden. Es sei deshalb weder eine Verhandlungs- noch eine Beweisgebühr verdient.

Hiergegen richtet sich die Erinnerung.

Der Erinnerungsführer ist der Rechtsansicht, die beiden streitigen Gebühren seien entstanden.

Die Beweisgebühr sei bereits mit Ladung des Zeugen und Bekanntgabe des Beweisthemas am 22.11.2004 entstanden. Die Verhandlungsgebühr sei bereits durch die streitige Verhandlung im schriftlichen Verfahren sowie der Bearbeitung der Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung entstanden.

Der Erinnerungsgegner beantragt die Erinnerung zurückzuweisen.

Eine Verhandlungsgebühr sei nicht entstanden, da eine mündliche Verhandlung nicht stattgefunden habe. Ein Beweisbeschluss sei nicht verkündet worden, die Zeugin sei lediglich prozessleitend geladen worden.

 

Entscheidungsgründe

Die Erinnerung ist nicht begründet.

Es ist weder eine Verhandlungs- noch eine Beweisgebühr entstanden.

1. Verhandlungsgebühr

Die Kostenentscheidung des Gerichts nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache ist keine Entscheidung, die den Ansatz einer Verhandlungsgebühr gem. § 117 BRAGO rechtfertigt (Hessisches Finanzgericht Beschluss vom 20. September 1988, Az: 2 Ko 3121/88, EFG 1989, 140; Finanzgericht des Saarlandes Beschluss vom 2. Mai 1989, Az: 2 S 15/89, EFG 1989, 652).

Die geltend gemachte Verhandlungsgebühr nach § 117 in Verbindung mit §§ 35, 31 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO ist nicht entstanden. Erklären die Beteiligten - wie hier - während des Klageverfahrens übereinstimmend die Hauptsache für erledigt, so endet hierdurch unmittelbar das Verfahren. Die nachfolgende Entscheidung über die Kosten ist - unabhängig davon, ob die Beteiligten gemäß § 121 i. V. m. § 90 Abs. 2 FGO auf mündliche Verhandlung verzichtet haben - keine Entscheidung im Sinne des § 117 BRAGO, die eine Verhandlungsgebühr auslösen könnte (BFH-Beschluss vom 19. Juni 1969 VII B 99/68, BStBl II 1969, 590; Gräber, FGO, § 139 Anm. 15; Tipke-Kruse, FGO, § 139 Rz. 85 ff.).

Sinn und Zweck der Verhandlungsgebühr führen dazu, den Begriff des Verfahrens im Sinne der FGO zu verstehen. Durch die Verhandlungsgebühr soll nämlich die Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung abgegolten werden. Wie durch § 35 BRAGO soll auch durch § 117 Abs. 2 BRAGO erreicht werden, dass dem Prozessbevollmächtigten die Verhandlungsgebühr dafür gezahlt wird, dass er durch seine schriftsätzliche Vorarbeit zu der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung beigetragen hat. Eine solche Entscheidung kann nur in dem „Verfahren” im Sinne von § 143 Abs. 1 FGO ergehen, das, falls es nicht „in anderer Weise” beendet wird, durch Urteil endet. Die hier vertretene Auffassung stimmt auch mit der Regelung in § 37 Nr. 7 BRAGO überein, nach der für den Kostenausspruch eine besondere Gebühr nicht entstehen soll.

Die Verhandlungsgebühr entsteht somit nur, wenn, ggf. ohne mündliche Verhandlung, „entschieden” wird. Es muss eine Entscheidung des Gerichts ergangen sein, lediglich die Einreichung von Schriftsätzen des Bevollmächtigten reicht hierzu nicht aus. Die Verhandlungsgebühr kann nur durch solche Entscheidungen entstehen, die nach den Vorschriften der BRAGO grundsätzlich nach mündlicher Verhandlung ergehen, auch wenn sie, wie im Streitfall, nicht durchgeführt zu werden braucht.

Nach Abgabe der beiderseitigen Erledigungserklärungen allerdings brauchte das Gericht keine Sachentscheid...

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