rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (Aussetzung der Vollziehung)

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Bestreitet die Vollstreckungsbehörde, dass ein gegen die Anordnung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung eingelegter Rechtsbehelf nach § 284 Abs. 6 Satz 2 AO aufschiebende Wirkung entfaltet, kann der Antrag des Vollstreckungsschuldners auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht schon wegen Fehlens eines Rechtsschutzbedürfnisses abgewiesen werden.
  2. In solchen Fällen steht den Vollstreckungsschuldnern vorläufiger Rechtsschutz entsprechend den Regelungen über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 FGO zu.
  3. Ausnahmsweise hat ein Rechtsbehelf gegen die Anordnung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 284 Abs. 6 Satz 3 AO keine aufschiebende Wirkung, wenn und soweit die mit der Klage geltend gemachten Einwendungen bereits in einem früheren Verfahren unanfechtbar zurückgewiesen worden sind. Ein früheres Verfahren in diesem Sinne ist nur ein Rechtsbehelfsverfahren, in dem sich ein Vollstreckungsschuldner gegen die Anordnung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung wendet.
 

Normenkette

AO § 284 Abs. 6

 

Tatbestand

I.

Mit Verfügung vom 26. Oktober 2000 hat der Antragsgegner (das Finanzamt - FA -) den Antragsteller zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung unter Vorlage eines Vermögensverzeichnisses für den 6. Dezember 2000 geladen. In einer Anlage zu dem Bescheid bezifferte das FA die Abgabenrückstände des Antragstellers mit [mehr als 500.000 DM].

Gegen diesen Verwaltungsakt legte der Antragsteller am 15. November 2000 Einspruch ein. Er begründete den Einspruch zunächst im wesentlichen unter Bezugnahme auf einen Erlassantrag, den er am 14. November 2000 bei der OFD Hannover … gestellt habe. Gleichzeitig beantragte er, das Verfahren solange auszusetzen, bis die OFD über den Erlassantrag entschieden habe.

Das FA hob am 29. November 2000 den Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung auf und gewährte dem Antragsteller eine Frist bis zum 31. Dezember 2000 zur weiteren Begründung des Einspruchs. Am 7. Februar 2001 wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück.

Ebenfalls am 7. Februar 2001 lehnte das FA den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung vom 15. November 2000 ab. Das FA begründete seine Entscheidung damit, es bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes. Soweit der Antragsteller davon ausgehe, dass das Einspruchsverfahren gegen die Anordnung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung eine aufschiebende Wirkung erzeuge, bis über den Rechtsbehelf unanfechtbar entschieden sei, verkenne er, dass das FA seine Einwendungen bereits im Einspruchsbescheid vom 28. August 2000 zurückgewiesen und diese Entscheidung mit Ablauf des 2. Oktober 2000 Bestandskraft erlangt habe. Neue, dem FA in dem früheren Verfahren nicht genannte Einwendungen seien nicht vorgetragen worden. Die Einwendungen dieses Rechtsbehelfsverfahrens seien vielmehr denen des Erlassverfahrens inhaltsgleich. Für das FA bestehe nach alledem keine Veranlassung, die Anordnung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bis zur Unanfechtbarkeit dieser Entscheidung zurückzustellen. Gleichzeitig bestimmte das FA einen erneuten Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, und zwar auf den 15. März 2000.

Am 7. März 2001 hat der Antragsteller Klage gegen die Anordnung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vom 26. Oktober 2000 in der Gestalt des Einspruchsbescheides vom 7. Februar 2001 erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt.

Der Antragsteller begründet seine Klage im wesentlichen unter Bezugnahme auf das Erlassverfahren, dessen Durchführung er am 14. November 2000 gegenüber der OFD beantragt habe. Er hält die Entscheidung des Antragsgegners, ihn zum gegenwärtigen Zeitpunkt - und damit noch vor Ergehen einer Entscheidung im Erlassverfahren – die eidesstattliche Versicherung abnehmen zu wollen, aber auch für ermessensfehlerhaft. Denn die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung sei für einen ehrbaren Kaufmann wie ihn ein Makel, der sich nicht mehr rückgängig machen lasse (Blatt 21 der Gerichtsakte).

Der Antragsteller beantragt,

die Anordnung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vom 26. Oktober 2000 in der Gestalt des Einspruchsbescheides vom 7. Februar 2001 so lange auszusetzen, bis über den Antrag des Antragstellers auf Erlass von Steuerschulden vom 14. November 2000 bestandskräftig entschieden worden ist.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Der Antragsgegner ist nach wie vor der Auffassung, dass die Klage des Antragstellers gegen die Anordnung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung keine aufschiebende Wirkung entfalte, weil über die auch in diesem Verfahren erhobenen Einwendungen des Antragstellers bereits in dem bestandskräftigen Einspruchsbescheid vom 28. August 2000 über den ersten Antrag auf Erlass unanfechtbar entschieden worden sei.

Wegen der ...

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