Entscheidungsstichwort (Thema)
Aussetzung der Vollziehung: Änderung gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO wegen Bekanntwerdens neuer Tatsachen
Leitsatz (redaktionell)
- Zu den Voraussetzungen der Änderung von Steuerbescheiden gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO.
- Weichen die tatsächlichen Angaben des Stpfl. vom Inhalt eines in Kopie beigefügten Vertrages ab, so ist eine Änderung gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO möglich.
Normenkette
AO § 173 Abs. 1 Nr. 1
Streitjahr(e)
2007, 2008, 2009, 2010
Tatbestand
Streitig ist in dem Hauptsacheverfahren, einem bei dem Antragsgegner, dem Finanzamt (FA), anhängigen Einspruchsverfahren, ob das FA die Einkommensteuerbescheide des Antragstellers für die Jahre 2007 bis 2010 gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) ändern durfte.
Der Antragsteller ist als Prüfer für Luftfahrtgeräte bei der Firma X angestellt. Er erzielt hieraus Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Am 10. August 2007 verlängerte er einen mit seiner Arbeitgeberin abgeschlossenen Auslandsabordnungsvertrag. Damit war der Antragsteller zeitlich befristet nach Angola abgeordnet worden. Als Einsatzbeginn war der 25. Mai 2007 und als voraussichtliches Einsatzende der 25. Dezember 2007 angegeben, wobei eine erneute Verlängerung als möglich erachtet wurde. Während der Geltungsdauer der Auslandsabordnung ruhte der bisherige Vertrag des Antragstellers. Weiterhin heißt es unter 1., dritter Absatz wie folgt:
„Der Mitarbeiter wird in …Angola in Arbeitsblöcken von vier Wochen eingesetzt. Nach jedem Arbeitsblock erhält der Mitarbeiter einen Freizeitblock von vier Wochen. Auf den Freizeitblock wird der anteilige Jahresurlaub (von Arbeits und Freizeitblock) angerechnet. Mit dem Freizeitblock und der Vergütung nach den Ziffern 5 und 7 ist sämtliche Mehr , Nacht , Sonntags und Feiertagsarbeit (insbesondere Arbeit an deutschen oder Feiertagen in …Angola) abgegolten. Der Mitarbeiter ist verpflichtet, folgende Ereignisse unverzüglich …. mitzuteilen: – An und Abreisedaten – Alle Aufenthalte in Deutschland (arbeits und krankheitsbedingte sowie private).”
Auf Grundlage des Auslandsabordnungsvertrages war der Antragsteller in den Streitjahren in Luanda, Angola tätig. Tatsächlich wechselten sich wie in dem Auslandsabordnungsvertrag vorgesehen die Tätigkeitsblöcke in Angola sowie die Freizeitblöcke, die er in Deutschland verbrachte, ab. Er war in Angola wie folgt tätig:
Anreisetag |
Abreisetag |
Einsatzzeit in Tagen |
25.05.2007 |
26.06.2007 |
32 |
26.07.2007 |
04.09.2007 |
41 |
28.09.2007 |
31.10.2007 |
34 |
25.11.2007 |
24.12.2007 |
30 |
Anreisetag |
Abreisetag |
Einsatzzeit in Tagen |
19.01.2008 |
20.02.2008 |
33 |
21.03.2008 |
24.04.2008 |
35 |
18.05.2008 |
24.06.2008 |
38 |
29.07.2008 |
28.08.2008 |
31 |
01.10.2008 |
06.11.2008 |
37 |
02.12.2008 |
06.01.2009 |
36* |
*)36 Tage in Angola – davon 30 im Jahr 2008 |
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Anreisetag |
Abreisetag |
Einsatzzeit in Tagen |
01.02.2009 |
10.03.2009 |
38 |
05.04.2009 |
05.05.2009 |
31 |
31.05.2009 |
30.06.2009 |
31 |
26.07.2009 |
29.08.2009 |
35 |
20.09.2009 |
20.10.2009 |
31 |
15.11.2009 |
15.12.2009 |
31 |
Anreisetag |
Abreisetag |
Einsatzzeit in Tagen |
07.01.2010 |
09.02.2010 |
34 |
07.03.2010 |
06.04.2010 |
31 |
02.05.2010 |
02.06.2010 |
32 |
27.06.2010 |
27.07.2010 |
31 |
22.08.2010 |
21.09.2010 |
31 |
17.10.2010 |
16.11.2010 |
31 |
12.12.2010 |
11.01.2011 |
31 |
Die Firma X unterwarf die Arbeitsentgelte der Lohnsteuer.
Der Antragsteller reichte seine Einkommensteuererklärung für 2007, die durch ein Wirtschaftsprüfer und Steuerberaterbüro erstellt worden war, am 9. Mai 2008 bei dem FA ein. Auf der Anlage N erklärte der Antragsteller einen steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohn in Höhe von Y € sowie in Zeile 22 einen steuerfreien Arbeitslohn nach Auslandstätigkeitserlass für den Staat Angola in Höhe von Z €. Die „Aufteilung des Bruttoarbeitslohns in einen steuerpflichtigen und einen steuerfreien Teil” erfolgte in einer gesonderten Anlage. Darin heißt es wie folgt:
„Tätigkeit in Angola vom 25.05.2007 bis 31.12.2007
Art der Tätigkeit:
Planung/Beratung bei der Inbetriebnahme und Instandsetzung des Regierungsflugzeugs und beratende Tätigkeit beim Aufbau eines Hangars.
Anwendung des Auslandstätigkeitserlasses vom 31. Oktober 1983:
Für die Tätigkeit ab 25.05.2007 sind die einzelnen Voraussetzungen des Auslandstätigkeitserlasses erfüllt:
1. Die Art der Tätigkeit fällt unter die begünstigten Tätigkeiten lt. I. des Erlasses
2. Die Tätigkeitsdauer beträgt abzüglich des Urlaubs länger als 3 Monate und die Tätigkeit wird in einem Staat ausgeübt, mit dem kein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht. Die Voraussetzungen lt. II des Erlasses sind somit ebenfalls erfüllt.
Das Gehalt wurde in 2007 nicht bereits vom Arbeitgeber steuerfrei gestellt, so dass nunmehr – wie im Auslandstätigkeitserlass unter VI. Nr.2 vorgesehen – beantragt wird, das Gehalt anteilig in Höhe von € Z (siehe beigefügte Ermittlung) bei der Veranlagung zur Einkommensteuer steuerfrei zu stellen.”
Beigefügt war eine Tätigkeitsbeschreibung für das Jahr 2007, unterzeichnet von einem Mitarbeiter Firma X. Die Bescheinigung datiert vom 10. Januar 2008 und lautet wie folgt:
„Sehr geehrter Herr …,
hiermit bestätigen wir Ihn...