rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuer bei den Prozesskosten eines pauschalierenden Landwirts nicht erstattungsfähig. Umsatzsteuer; Prozesskosten; Vorsteuerabzug; Erstattungsfähige Auslagen; Landwirt
Leitsatz (redaktionell)
- Zu den erstattungsfähigen Auslagen i.S.v. § 139 Abs. 3 Satz 1 FGO gehört auch die auf die Vergütung eines Prozessbevollmächtigten entfallende Umsatzsteuer, die dieser nach der Gebührenordnung von seinem Auftraggeber ersetzt verlangen kann.
- Die obsiegende Partei kann vom unterlegenen Prozessgegner die Erstattung der ihr von ihrem Prozessbevollmächtigten in Rechnung gestellten Umsatzsteuer nur dann verlangen, wenn sie hinsichtlich der Umsatzsteuer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
- Bei Landwirten, die ihre Vorsteuer nach § 24 Abs. 1 Satz 3 UStG berechnen, ist die Vorsteuer abzugsfähig, auch wenn die Vorsteuerbeträge nach dieser Regelung pauschaliert werden. Die auf die Vergütung des Prozeßbevollmächtigten entfallende Umsatzsteuer ist daher nicht erstattungsfähig.
Normenkette
UStG § 24 Abs. 1 Sätze 3, 1; FGO § 139 Abs. 3 S. 1
Tatbestand
Die Erinnerungsführerin führte unter dem Az: 5 K 298/94 vor dem Niedersächsischen Finanzgericht eine Klage, weil der Erinnerungsgegner ihre land- und forstwirtschaftlichen Umsätze der Umsatzsteuer unterworfen hatte. Im Klageverfahren unterwarf der Erinnerungsgegner die Umsätze der Erinnerungsführerin antragsgemäß der Pauschalbesteuerung nach § 24 UStG und setzte die Umsatzsteuer für die Streitjahre 1988 und 1990 in nach § 172 Abs. 1 Nr. 2 AO geänderten Umsatzsteuerbescheiden vom 9. Juni 1999 auf jeweils 0 DM herab. Der Senat übertrug dem Erinnerungsgegner daraufhin mit Beschluss vom 15. Juli 1999 die Verpflichtung zur Tragung der Kosten.
Im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10. Mai 2000 berücksichtigte der Kostenbeamte nicht die dem Erinnerungsgegner von seinem Prozessvertreter in Rechnung gestellte Umsatzsteuer.
Hiergegen richtet sich die Erinnerung. Die Erinnerungsführerin vertritt die Auffassung, sie habe Anspruch auch auf Ersatz der ihr in Rechnung gestellten Umsatzsteuer, weil sie diese wegen der Besteuerungsform des § 24 Abs. 1 bis 3 UStG vom Finanzamt nicht erstattet bekomme. Insoweit erleide sie eine Vermögenseinbuße. Aus welchem Rechtsgrund die Vorsteuer nicht erstattet werde, sei unbeachtlich. Auch in anderen Fällen von Schadens- und Kostenersatz und bei Versicherungsentschädigungen erhielten Land- und Forstwirte mit Durchschnittsbesteuerung nach § 24 Abs. 1 bis 3 UStG die entstandenen Aufwendungen einschließlich der Kosten ersetzt. Im Hinblick auf das Vorbringen der Erinnerungsführerin im Übrigen wird auf den Schriftsatz Ihres Beraters vom 31. Mai 2000 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Erinnerung ist unbegründet.
Zu den Kosten des finanzgerichtlichen Verfahrens zählen neben den Gerichtskosten die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens (§ 139 Abs. 1 FGO). Soweit ein Beteiligter obsiegt, sind ihm seine Aufwendungen vom unterlegenen Gegner zu erstatten. Gesetzlich vorgesehene Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistandes, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind stets erstattungsfähig (§ 139 Abs. 3 Satz 1 FGO). Zu diesen Auslagen gehört auch die auf die Vergütung eines Prozessbevollmächtigten entfallende Umsatzsteuer, die dieser nach der Gebührenordnung von seinem Auftraggeber ersetzt verlangen kann (BFH-Beschluss vom 6. März 1990 VII E 9/89, BStBl II 1990, 584). Das Kostenrechtsänderungsgesetz vom 24. Juni 1994 (BGBl I 1994, 1325) hat dieser von der Rechtsprechung entwickelten Rechtslage mit Artikel 8 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b des Gesetzes zur Änderung von Kostengesetzen und anderen Gesetzen (Kostenrechtsänderungsgesetz 1994 – KostRÄndG 1994 -) und der Ergänzung des § 104 Abs. 2 ZPO durch Anfügung des Satzes 3 Rechnung getragen. Danach genügt im Kostenfestsetzungsverfahren zur Berücksichtigung von USt-Beträgen zunächst die Erklärung des Kostengläubigers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann. Mit der Voraussetzung, dass der Kostengläubiger nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist, soll im Sinne der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs vermieden werden, dass vorsteuerabzugsberechtigte Kostengläubiger mit einer Festsetzung der Beträge einen nicht gerechtfertigten Vermögensvorteil erlangen (vgl. amtl. Begründung, BT-Drucks. 12/6962 vom 04.03.1994 – zu Art. 8, zu Abs. 3 KostRÄndG 1994).
Daraus folgt, dass die obsiegende Partei vom unterlegenen Prozessgegner nur dann die Erstattung der ihr von ihrem Prozessbevollmächtigten in Rechnung gestellten Umsatzsteuer verlangen kann, wenn sie hinsichtlich der Umsatzsteuer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Nur wenn der Kostenschuldner die Vorsteuer nicht abziehen kann, würde nämlich die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer für die obsiegende Partei zu einer Aufwendung im Sinne...