Entscheidungsstichwort (Thema)
Aussetzung der Vollziehung der Körperschaftsteuerbescheide 1989 bis 1991
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Antragstellerin (Ast.) als Komplementär-GmbH der Gesellschaft, an der sie beteiligt ist, oder einem der Kommanditisten verdeckt Gewinne ausgeschüttet hat.
Die Ast. ist Komplementär in der Firma … Verwaltungsges. mbH & Co. KG … (KG). Im Rahmen der Gewinnfeststellungsverfahren 1989 bis 1991 wurden vom Antragsgegner (Ag.) verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) zugunsten der Ast. festgestellt. Daraufhin wurden vom Ag. im Rahmen der Einkommensermittlung der Ast. entsprechende Zurechnungen nach § 8 Abs. 3 Satz 2 Körperschaftsteuergesetz (KStG) vorgenommen und die Ausschüttungsbelastung hergestellt.
Gegen die Gewinnfeststellungsbescheide 1989 bis 1991 der KG wurde Klage erhoben. Des weiteren ist der Ansatz der verdeckten Gewinnausschüttung bereits Gegenstand von Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung der Gewinnfeststellungsbescheide 1989 bis 1991 der KG; diese Verfahren sind beim Niedersächsischen Finanzgericht unter dem Aktenzeichen III 74/93 V und III 281/93 V anhängig.
Mit Schreiben vom 12. Mai 1993 beantragte die Ast. die weitere Aussetzung der Vollziehung der Körperschaftsteuerbescheide 1989 bis 1991, die der Ag. mit Bescheid vom 23. Juni 1993 ablehnte.
Mit Schriftsatz vom 26. Juli 1993 stellte die Ast. Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei Gericht. Zur Begründung ihres Antrages wird vollinhaltlich auf die schon anhängigen Aussetzungsverfahren unter den Aktenzeichen III 74/93 V und III 286/93 V Bezug genommen. Des weiteren wird vorgetragen, daß die Ansicht die Ag., daß bei der Gewinnverteilung die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages nicht eingehalten worden seien und eine rückwirkende Gewinnverteilung nicht vorgenommen werden könne, unrichtig sei. § 10 des Gesellschaftsvertrages regele die Gewinnverteilung mit ausdrücklichem Hinweis darauf, daß diese Gewinnverteilung nur vorbehaltlich eines anderen Gesellschaftsbeschlusses gelte. Die Satzung lasse also jederzeit einen anderen Gesellschafterbeschluß zu. Somit sei im Gesellschaftsvertrag das originäre Recht der Gesellschafter, im Rahmen der Feststellung des Jahresabschlusses auch über die Gewinnverteilung zu beschließen, festgehalten. Entgegen der Meinung des Ag. bedürfe daher eine derartige Beschlußfassung nicht der Änderung des Gesellschaftsvertrages. Die Feststellung einer vGA sei somit nicht rechtmäßig. Da durch Klage und Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Gewinnfeststellungsbescheides der KG für die Jahre 1989 bis 1991 nicht automatisch die Körperschaftsteuerbescheide für die entsprechenden Jahre ausgesetzt würden, sei der Aussetzungsantrag geboten.
Die Antragstellerin beantragt,
die Vollziehung der Körperschaftsteuerbescheide für 1989 vom 6. November 1991, für 1990 vom 7. September 1992 und für 1991 vom 25. Januar 1993 auszusetzen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Er trägt zur Begründung vor:
Die Ast. trage in ihrer Antragsbegründung lediglich Einwendungen gegen Feststellungen vor, die in den Gewinnfeststellungsbescheiden der KG zu treffen sind. Mit Bescheid vom 26. Mai 1993 sei die Aussetzung der Vollziehung der Gewinnfeststellungsbescheide 1989 bis 1991 der KG abgelehnt worden. Damit komme auch die weitere Aussetzung der Vollziehung der Körperschaftsteuerbescheide für 1989 bis 1991 nicht in Betracht.
Die Beteiligten haben übereinstimmend Ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter als Einzelrichter erklärt (Bl. 6, 11 FG-Akte; vgl. § 79 a Abs. 3, 4 Finanzgerichtsordnung – FGO –).
Entscheidungsgründe
II.
Der Antrag ist unzulässig.
Denn dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Körperschaftsteuerbescheide 1989 bis 1991 (Folgebescheide) fehlt das Rechtsschutzbedürfnis (Rechtsschutzinteresse).
1. Aus dem Verhältnis zwischen Gewinnfeststellungsbescheid (Grundlagenbescheid) und Körperschaftsteuerbescheid (Folgebescheid) ergibt sich, daß Körperschaftsteuerbescheide nicht mit der Begründung angefochten werden können, eine Besteuerungsgrundlage, die auf den Gewinnfeststellungsbescheid beruht (§ 179 Abs. 1, § 180 Abs. 1 Nr. 2 Abgabenordnung – AO –), sei unrichtig festgesetzt worden (§ 351 Abs. 2 AO. § 42 FGO). Nach § 182 Abs. 1 AO sind Feststellungsbescheide, auch wenn sie noch nicht unanfechtbar sind, für Steuerbescheide bindend, soweit die getroffenen Feststellungen für diese Steuerbescheide als Folgebescheide von Bedeutung sind. Dem entspricht es, daß Rechtsschutz gegen die steuerlichen Folgen solcher Feststellungsbescheide durch Anfechtung des Feststellungsbescheids und vorläufiger Rechtsschutz durch Aussetzung der Vollziehung des Feststellungsbescheids gewährt wird. Mit Rücksicht darauf bestimmt § 69 Abs. 2 Satz 4 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz FGO (so auch § 361 Abs. 3 Satz 1 AO), daß die Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheids die entsprechende Aussetzung der Vollziehung de...