rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Umsatzsteuerbefreiung für Berufsbetreuer

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Umsätze eines Berufsbetreuers sind nicht nach § 4 Nr. 18 UStG umsatzsteuerfrei. Ein Berufsbetreuer zählt weder zu den amtlich anerkannten Verbänden der freien Wohlfahrtspflege noch zu den der freien Wohlfahrtspflege dienenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die einem Wohlfahrtsverband als Mitglied angeschlossen sind.
  2. Umsätze eines Berufsbetreuers sind auch nicht gemäß Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL von der USt befreit.
 

Normenkette

UStG § 4 Nr. 18; MwStSystRL Art. 132 Abs. 1 Buchst. g

 

Streitjahr(e)

2010

 

Tatbestand

Die Antragstellerin begehrt in der Hauptsache die Befreiung ihrer Umsätze aus Betreuungsleistungen von der Umsatzsteuer gemäß § 4 Nr. 18 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) bzw. Art. 132 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL).

Die Antragstellerin ist als berufsmäßige Betreuerin einzelunternehmerisch tätig.

In ihren Umsatzsteuer-Voranmeldungen für die Monate Januar, Februar und März 2010 behandelte die Antragstellerin die Vergütungen für die Betreuungsleistungen als steuerfreie Umsätze. Für die Monate Mai und Juni 2010 reichte die Antragstellerin zunächst keine Umsatzsteuervoranmeldungen ein.

Der Antragsgegner qualifizierte die Vergütungen der Antragstellerin für Betreuungsleistungen als umsatzsteuerpflichtig und unterwarf diese mit Umsatzsteuer-vorauszahlungsbescheiden für Januar, Februar und März 2010 vom 09.06.2010 der Umsatzsteuer zum Regelsteuersatz von 19 v.H.:

Beträge in EUR

Bemessungsgrundlage – BMG –

Steuer

Januar 2010

Steuerpflichtige Umsätze zu 19 v.H.

5.503

1.045,57

abziehbare Vorsteuerbeträge

273,75

Umsatzsteuer-Vorauszahlung

771,82

Februar 2010

Steuerpflichtige Umsätze zu 19 v.H.

6.254

1.188,26

abziehbare Vorsteuerbeträge

0,00

Umsatzsteuer-Vorauszahlung

1.188,26

März 2010

Steuerpflichtige Umsätze zu 19 v.H.

4.926

935,94

abziehbare Vorsteuerbeträge

0,00

Umsatzsteuer-Vorauszahlung

935,94

Mit Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid vom 12.08.2010 für die Monate Mai und Juni 2010 ermittelte der Antragsgegner die Umsätze zunächst im Schätzungswege.

Gegen die Vorauszahlungsbescheide für Januar, Februar und März 2010 legte die Antragstellerin am 23.06.2010 (Eingang beim Antragsgegner) Einsprüche ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung dieser Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide.

Gegen die Vorauszahlungsbescheide Mai und Juni 2010 legte die Antragstellerin am 24.08.2010 Einsprüche ein unter Beifügung der Erklärungen zu den Umsatzsteuer-Vorauszahlungen Mai und Juni 2010 und beantragte ebenfalls die Aussetzung der Vollziehung.

Zur Einspruchsbegründung trägt die Antragstellerin jeweils vor, die von ihr erzielten Umsätze seien nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g der MwStSystRL von der Umsatzsteuer zu befreien.

Am 14.09.2010 erließ der Antragsgegner einen nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) -unter Einbeziehung der erklärten Angaben- geänderten Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid für Mai 2010 und am 24.08.2010 einen nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid für Juni 2010 und unterwarf die Betreuungsleistungen der Antragstellerin der Umsatzsteuer zum Regelsteuersatz:

Beträge in EUR

Bemessungsgrundlage – BMG –

Steuer

Mai 2010

Steuerpflichtige Umsätze zu 19 v.H.

3.335

633,65

abziehbare Vorsteuerbeträge

0,00

Umsatzsteuer-Vorauszahlung

633,65

Juni 2010

Steuerpflichtige Umsätze zu 19 v.H.

3.842

729,98

abziehbare Vorsteuerbeträge

0,00

Umsatzsteuer-Vorauszahlung

729,98

Über die Einsprüche der Antragstellerin hinsichtlich der Frage der Umsatzsteuerfreiheit der Betreuungsleistungen hat der Antragsgegner noch nicht entschieden.

Mit Bescheid vom 07.07.2010 lehnte der Antragsgegner die Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide Januar, Februar und März 2010 und mit Bescheid vom 15.09.2010 die Aussetzung der Vollziehung der Vorauszahlungsbescheide für Mai und Juni 2010 ab.

Gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide Januar, Februar und März 2010 legte die Antragstellerin am 15.07.2010 Einspruch ein. Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 17.02.2009 – XI R 67/06 seien Betreuungsvereine mit ihren aus der Betreuungstätigkeit erzielten Einnahmen von der Umsatzsteuer befreit. Diese Steuerbefreiung sei auch auf die Umsätze selbständig tätiger Berufsbetreuer anzuwenden. Aus diesem Grund bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide.

Am 14.09.2010 erhielt die Antragstellerin die Ankündigung der Zwangsvollstreckung aus den Umsatzsteuervorauszahlungsbescheiden Januar bis März 2010.

Mit Schriftsatz vom 27.09.2010 beantragte die Antragstellerin die gerichtliche Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide Januar bis März, Mai und Juni 2010.

Mit Einspruchsentscheidung vom 07.10.2010 wies der Antragsgegner die Einsprüche gegen die Ablehn...

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