rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Die Behauptung, dass Unternehmen bei Nichtvorlage der Freistellungsbescheinigung Aufträge nicht erteilen oder erteilte Aufträge stornieren, ist grundsätzlich mindestens durch Angabe der entsprechenden Auftraggeber glaubhaft zu machen
Leitsatz (redaktionell)
- Wird im Wege der einstweiligen Anordnung die Erteilung einer Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG mit der Begründung begehrt, mehrere Auftraggeber hätten bereits erteilte Aufträge wieder zurückgezogen, da keine Freistellungsbescheinigung habe vorgelegt werden können, so müssen diese Auftraggeber namentlich benannt und ggf. entsprechende Schreiben über die Zurückweisung von Angeboten, den Entzug von Aufträgen o.ä. vorgelegt werden.
- Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass einzelne Unternehmen im Hinblick auf die sie treffenden Pflichten grds. die Vorlage einer Freistellungsbescheinigung verlangen und nicht bereit sind, Aufträge an Bewerber zu vergeben, die keine solchen vorlegen können.
- Gründe des Datenschutzes stehen der Benennung entsprechender Auftraggeber gegenüber dem Gericht nicht entgegen.
Normenkette
FGO § 114; ZPO § 920 Abs. 2; EStG § 48b
Tatbestand
I.
Der Antragsteller (Ast.) begehrt die Erteilung einer Freistellungsbescheinigung nach § 48 b des Einkommensteuergesetzes (EStG). Er ist auf dem Gebiet „Planung und Ausführung von Heizungs- und Sanitäranlagen” tätig, bis zur Anmeldung des Gewerbes war er im selben Tätigkeitsbereich teilweise selbständig beratend, teilweise nichtselbständig tätig. An Arbeitsgemeinschaften im Baugewerbe ist er nicht beteiligt.
Der Ast. beantragte die Erteilung einer Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG mit der Begründung, er benötige diese Bescheinigung für die Erteilung eines Planungsauftrags. Nach Ablehnung des Antrags begehrt der Ast. nunmehr im Wege der einstweiligen Anordnung die Erteilung einer Freistellungsbescheinigung. Er trägt vor, mehrere Auftraggeber hätten bereits erteilte Aufträge wieder zurückgezogen, da keine Freistellungsbescheinigung habe vorgelegt werden können. Die Auftraggeber könne er nicht nennen, da diese die Weitergabe ihrer Daten aus Datenschutzgründen untersagt hätten.
Der Antragsgegner meint, nach der Gesetzesbegründung könne eine Gefährdung des Steueranspruchs im Sinne des § 48 b EStG auch dann gegeben sein, wenn wiederholt und nicht entschuldbar Steuerbeträge nicht angemeldet oder abgeführt oder Steuererklärungen nicht vollständig oder rechtzeitig abgegeben werden. Das zurückliegende wie auch gegenwärtige Verhalten des Antragstellers zeige, dass dieser nicht gewillt sei, die Steuergesetze einzuhalten. Nicht nur die bestehenden, sondern auch die zukünftigen Steueransprüche seien damit im Sinne der hier anzuwendenden Vorschrift in höchstem Maße gefährdet. Insoweit werde auch auf die hierzu ergangene Rechtsprechung der Finanzgerichts Berlin vom 21.12.1001 (8 B 8408/01, EFG 2002, 330) und des Finanzgerichts Düsseldorf vom 04.03.2002 (10 V 1007/AE(E), EFG 2002, 688) verwiesen.
Entscheidungsgründe
II.
Der Antrag ist unbegründet.
Der Ast. hat die besondere Eilbedürftigkeit der Entscheidung nicht glaubhaft gemacht.
Gemäß § 114 Abs. 1 S. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn die Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
Hierzu muß der Ast. einen Anordnungsanspruch sowie einen Anordnungsgrund schlüssig darlegen und glaubhaft machen (§ 114 Abs.3 FGO i.V.m. § 920 Abs.2 der Zivilprozeßordnung - ZPO -).
Zur Glaubhaftmachung sowohl des Anordnungsanspruchs als auch des Anordnungsgrundes ist erforderlich, daß die Tatsachen, aus denen sich der Anordnungsanspruch und der Anordnungsgrund ergeben, schlüssig dargelegt und durch präsente Beweismittel in dem für die Glaubhaftmachung erforderlichen Maße nachgewiesen werden (BFH-Beschluß vom 20.03.1990 VII B 150/89, BFH/NV 1991, 104 m.w.N.).
Ob der Ast. einen Anordnungsanspruch in diesem Sinne glaubhaft gemacht hat, kann dahinstehen. Denn jedenfalls fehlt es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes.
Der Ast. hat lediglich pauschal und ohne nähere Angaben behauptet, er erhalte ohne Vorlage der Freistellungsbescheinigung keine Aufträge, bereits erteilte Aufträge seien aus diesem Grunde wieder storniert worden und die Nichterteilung der beantragten Freistellungsbescheinigung gefährde deshalb seine Existenz. Er hat damit zwar einen Anordnungsgrund schlüssig dargelegt, ihn aber nicht i.S.d. §§ 114 Abs. 3 FGO, 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht.
Zwar hält auch der Senat es für nicht ausgeschlossen, dass einzelne Unternehmen im Hinblick auf die sie treffenden Pflichten (Vornahme des Steuerabzugs, Abführung der einbehaltenen Beträge, Haftungsrisiko nach § 48 a Abs. 3 EStG) grundsätzlich die Vorlage einer Freistellungsbescheinigung verlangen und nicht mehr bereit s...