rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Steuerbefreiung f. Fischkutterbe. Gewerbesteuermeßbetrag 1988 und 1989

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Befreiung des Betriebs eines Fischkutters zur Küsten- und Hochseefischerei von der Gewerbesteuer in den Streitjahren 1988 und 1989.

Die Klägerin betreibt an der Nordsee mit mehreren Fischkuttern ein Unternehmen der Küsten- und Hochseefischerei. Einen hierzu eingesetzten Kutter hatte sie 1980 zunächst an die holländische Firma „J.” (Fa. J. & Söhne) verkauft. Im Januar 1988 schloß die Klägerin als Käuferin mit der Fa. J. & Söhne einen Kaufvertrag, demzufolge sie den mittlerweile in „Vertrauen” umbenannten Kutter zurückerwarb. Die Klägerin ließ den Kutter in das deutsche Seeschiffsregister eintragen, aktivierte ihn mit 200.000 DM und passivierte in gleicher Höhe ein im Kaufvertrag vereinbartes und an den Entzug der Fangerlaubnis geknüpftes Rückkaufsrecht der Fa. J. Der im Vertrag angegebene Kaufpreis von 200.000 DM wurde im Einvernehmen der Kaufvertragsparteien nicht gezahlt. Die Klägerin nahm in der Folgezeit auch keine Abschreibungen auf den Kutter vor.

Schiffsausrüstung und Fangabwicklung blieben vertragsgemäß der Fa. J. vorbehalten; in der Zusatzerklärung zum Schiffskaufvertrag vom 3. Januar 1988 heißt es dazu u.a.:

Die Unterzeichneten erklären, sie sind sich darüber einig, daß der obige Verkauf unter folgenden Voraussetzungen abgeschlossen wurde:

Die Partei A. (Fa. J. u. Söhne) behält die vollständige Verfügungsberechtigung über auszuführende Fangreisen, Schiffsunterhaltungsmaßnahmen usw., kurzum über alles, worüber sie vor der Übertragung des Fischkutters zu beschließen gewohnt

Partei B (die Gesellschafter der GbR H. Aalzucht – Küstenfischerei –) enthält sich sämtlicher Rechtshandlungen in Bezug auf den Fischkutter „Vertrowen”, F-Nr: WR 126, ausgenommen aller Handlungen, die sich auf das Fischen unter deutscher Flagge beziehen.

Partei A. verpflichtet sich, Partei B. von allen Haftungsansprüchen der Gläubiger bezüglich Hauptforderungen und Zinsen im Innenverhältnis und soweit es sich um einzutragende Hypothekenrechte Dritter handelt, die über eine Befriedigung aus einem Versteigerungserlös des Fischkutters selbst hinausgehen, auch im Außenverhältnis freizustellen.

Die Parteien sind sich ferner darüber einig, daß im Vergleich zur Situation, wie sie vor dem Verkauf des Schiffes bestanden hat, nach dem Willen der Vertragschließenden der Partei B ein Nettoerlös von 7 % der jeweiligen Bruttoeinnahmesumme verbleiben und der Resteinnahmebetrag nach Abzug der Besatzungskosten und aller auf Grund deutscher Gesetze anfallender Abgaben sowie aller Aufwandserstattungen der Partei A für die Zurverfügungsstellung des Schiffes zustehen soll.

Die Vereinbarung wird zunächst für die Dauer von 3 Jahren abgeschlossen. Sie verlängert sich stillschweigend um den Zeitraum von einem Jahr, wenn von den Beteiligten nichts anderes beschlossen wird.

An dem Fischkutter „Vertrowen” wird der Partei A ein unabdingbares Rückkaufsrecht garantiert, das innerhalb der Vertragsdauer von drei Jahren nur dann wahrgenommen werden darf, wenn ohne Verschulden der Beteiligten staatlicherseits ein Entzug der Fanggenehmigung vorgenommen wird.

Auf dem Kutter fischte eine Mannschaft unter einem von der Klägerin gestellten deutschen Kapitän. Die Anlandungen erfolgten stets in Holland an der Stelle, wo die Klägerin nach eigenen Angaben schon seit über 10 Jahren sämtliche Fischfänge anlandet. Der Sitz der Fa. J. & Söhne liegt nach Angaben der Klägerin ca. 100 km entfernt.

Nach ihren eigenen Mitteilungen trat die Klägerin am Markt als Fischlieferant auf und schrieb die Erlöse aus dem Fischfang zunächst ihrem Konto gut. Sodann führte sie sämtliche Lohnkosten ab, behielt 7 % des Umsatzes ein und überwies den Restbetrag an die Fa. J., die daraus noch sämtliche anfallenden Betriebskosten zahlte.

Im Mai 1989 erwarb die Fa. J. den Kutter „Vertrauen” unter Ausübung des Rückkaufsrechts zurück, nachdem der Klägerin das Fangrecht für das Schiff entzogen worden war. Der für diesen Veräußerungsvorgang vertraglich vorgesehene Preis von 200.000 DM wurde in gegenseitigem Einvernehmen wiederum nicht gezahlt.

Im Anschluß an den Rückerwerb schloß die Klägerin am 16. Mai 1989 einen Chartervertrag über den Kutter mit der Fa. J. ab und erhielt für das gecharterte Fahrzeug wie geplant erneut eine Fanggenehmigung. Schiffsausrüstung und Fangabwicklung blieben – wie bereits zuvor – der Fa. J. vorbehalten. Von den Erlösen aus dem Fischfang verblieben nunmehr 20 % bei der Klägerin, die die restlichen 80 % an die Fa. J. überwies. Aus den eigenen Anteilen zahlte die Klägerin lediglich den deutschen Kapitän, die Fa. J. & Söhne die Schiffsbesatzung.

Das beklagte Finanzamt (FA) wertete das Tätigwerden der Klägerin im Zusammenhang mit dem Betrieb des Kutters nicht als gemäß § 3 Nr. 7 GewStG von der Gewerbesteuer befreite Küsten- und Hochseefis...

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