vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [IV R 36/18)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückwirkender Teilwertansatz gem. § 6 Abs. 5 Satz 6 EStG aufgrund einer formwechselnden Umwandlung einer Personenobergesellschaft in eine Kapitalgesellschaft im Rahmen einer mehrstöckigen Personengesellschaft
Leitsatz (redaktionell)
- Der Formwechsel einer Personenobergesellschaft in eine Kapitalgesellschaft im Rahmen einer mehrstöckigen Personengesellschaft innerhalb von sieben Jahren nach einer Buchwertübertragung eines Wirtschaftsguts im Sinne des § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 EStG von einer Tochterpersonengesellschaft auf eine Enkelpersonengesellschaft führt gem. § 6 Abs. 5 Satz 6 EStG zum rückwirkenden Teilwertansatz.
- § 6 Abs. 5 Satz 6 EStG erfasst solche Fälle, in denen der Anteil einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse an dem übertragenen Wirtschaftsgut nicht bereits im Zuge der Übertragung unmittelbar oder mittelbar begründet wird oder dieser sich erhöht.
- Ein zivilrechtlicher Rechtsträgerwechsel ist nach dem Wortlaut des § 6 Abs. 5 Satz 6 EStG nicht erforderlich.
- § 6 Abs. 5 Satz 6 EStG ist in Fällen der formwechselnden Umwandlung einer Personenobergesellschaft in eine Kapitalgesellschaft weder teleologisch zu reduzieren noch aufgrund der Buchwertverknüpfung des Formwechsels nach § 20 Abs. 2 Satz 2 UmwStG oder wegen der hierfür geltenden Sperrfristregelung in § 22 Abs. 1 Satz 1 UmwStG einzuschränken.
Normenkette
EStG 2009 § 6 Abs. 5 S. 3 Nr. 1, Sätze 5-6; UmwStG 2006 § 20 Abs. 2 S. 2, § 22 Abs. 1 S. 1
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob bei einer mehrstöckigen Personengesellschaft ein Sperrfristverstoß nach § 6 Abs. 5 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) aufgrund eines Formwechsels einer Personenobergesellschaft in eine Kapitalgesellschaft innerhalb von sieben Jahren nach einer Buchwertübertragung eines Betriebsgrundstücks im Sinne des § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 EStG von einer Tochtergesellschaft auf eine Enkelgesellschaft vorliegt und deswegen der Teilwert rückwirkend auf den Zeitpunkt der Übertragung anzusetzen ist.
I.
Die Klägerin ist eine GmbH, die formwechselnd aus der B GmbH & Co. KG (nachfolgend B KG) hervorgegangen ist.
Alleinige Kommanditisten der B KG war die A KG. Die Komplementärin B GmbH war nicht vermögensmäßig beteiligt. Gesellschafter der A KG waren die Kommanditisten Herr A2 (8,9%) und die X GmbH (11%) sowie der Komplementär Herr A1 (80,1%). Alleiniger Gesellschafter der X GmbH war vorgenannter A1.
Die B KG war ihrerseits alleinige Kommanditistin der Z GmbH & Co. KG (nachfolgend Z KG). Die Komplementärin Z GmbH war nicht vermögensmäßig beteiligt.
II.
Im Streitjahr 2010 brachte die B KG mit Einbringungsvertrag vom…Dezember 2010 ein zu ihrem Gesamthandsvermögen gehörendes mit einem…bebautes Betriebsgrundstück in ihre 100%ige Tochtergesellschaft Z KG gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten ein und leaste das…[WG] unmittelbar nach der Einbringung zurück. Die künftigen Zahlungsansprüche aus dem Leasingvertrag forfaitierte die Z KG im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Grundstücksübertragung.
Die Einbringung des Betriebsgrundstücks erfolgte handelsrechtlich zum Verkehrswert in Höhe von…€, so dass hierdurch in der Handelsbilanz der B KG zum 31. Dezember 2010 aufgrund der Aufdeckung der stillen Reserven ein außerordentlicher Ertrag in Höhe von…€ ausgewiesen wurde. Gleichzeitig entnahm die B KG die freie Liquidität aus den Mitteln des Forfaitierungserlöses aus der Z KG in Höhe von rund…€.
Abweichend von der Handelsbilanz stellte die Z KG entsprechend ihrer Verpflichtung im vorgenannten Einbringungsvertrag steuerrechtlich eine negative Ergänzungsbilanz auf, so dass die B KG die Übertragung des Betriebsgrundstücks gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten als buchwertneutrale Übertragung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 EStG behandelte und daher in ihrer - der beim beklagten Finanzamt für das Streitjahr eingereichten Gewerbesteuererklärungen beigefügten - steuerlichen Überleitungsrechnung den außerordentlichen Ertrag korrigierte. Dem folgte das beklagte Finanzamt mit den Bescheiden über den Gewerbesteuermessbetrag für das Streitjahr und über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf der 31. Dezember 2010, jeweils vom…März 2012.
Die unter Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheide änderte das Finanzamt am…Juni 2013 aus hier nicht im Streit stehenden Gründen. Der Vorbehalt der Nachprüfung blieb bestehen.
III.
Nachdem zunächst Herr A2 mit notariell beurkundetem Schenkungs- und Anteilsübertragungsvertrag vom…August 2012 seinen gesamten Kommanditanteil an der A KG auf den persönlich haftenden Gesellschafter Herrn A1 übertragen hatte und mit Kauf- und Abtretungsvertrag vom selben Tag die Y GmbH von der X GmbH einen (rechnerisch unbedeutenden) Zwerganteil an der A KG im Wege der Sonderrechtsnachfolge erworben hatte, übertrug die X GmbH (übertragender Rechtsträgerin) durch notariellen Vertrag vom…September ...