Entscheidungsstichwort (Thema)
Unterhaltszahlungen an im Ausland lebende Angehörige. Einkommensteuer 1995
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird auf Kosten der Kläger abgewiesen.
Tatbestand
Streitig ist der Abzug von Unterhaltszahlungen an im Ausland lebende Angehörige.
Die Kläger sind Eheleute, die für das Streitjahr 1995 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Sie haben vier Kinder. Der aus Pakistan stammende Ehemann erzielte als Dolmetscher und Übersetzer Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Mit der Einkommensteuererklärung machte er Zahlungen an sechs in Pakistan lebende Angehörige – darunter seinen 1924 geborenen Vater und seine 1932 geborene Mutter – in Höhe von insgesamt 13.183 DM als außergewöhnliche Belastung geltend. Der Einkommensteuererklärung beigefügt war eine eidesstattliche Versicherung seines Vaters vom 15. Oktober 1996. Darin versicherte der Vater, neben einer Rente aus seiner früheren Tätigkeit als Polizeibeamter keine Einkünfte zu beziehen. Außerdem gab er an, daß er außer von dem Kläger auch von drei weiteren in Deutschland lebenden Söhnen finanziell unterstützt werde, wegen der weiteren Einzelheiten der Erklärung wird auf den Inhalt der eidesstattlichen Versicherung (Bl. 4 und 4 Rückseite der Einkommensteuerakte zu Steuernummer Bezug genommen.
Durch Einkommensteuerbescheid vom 16. Dezember 1996 ließ der Beklagte (das Finanzamt – FR –) nur einen Teilbetrag der Unterhaltszahlungen von 1.800 DM zum Abzug als außergewöhnliche Belastung zu. Dabei berücksichtigte er die Unterhaltszahlungen an den Vater, die Mutter und einen in Pakistan lebenden Bruder des Klägers mit jeweils 600 DM. Bei der Ermittlung des abzugsfähigen Betrages ging das FR von dem sich unter Berücksichtigung des Schreibens des Bundesministers der Finanzen (BMF) vom 11. Dezember 1989 IV B 6 – S 2365 – 28/89 (BStBl I 1989, 463) ergebenden Unterhaltshöchstbetrages von 2.400 DM je unterhaltener Person aus und setzte hiervon einen Teilbetrag von einem Viertel an, weil die Familie des Klägers außer von diesem selbst auch noch von dessen in Deutschland lebenden Brüdern unterhalten wurde. Die geltend gemachten leistungen an die Schwägerin, den Neffen und die Nichte des Klägers berücksichtigte das FR nicht, weil diese nicht zwangsläufig gewesen seien.
Nachdem der Kläger hiergegen Einspruch eingelegt hatte, wies das FR mit Schreiben vom 26. Februar 1997 darauf hin, daß der Abzug von Unterhaltszahlungen an im Ausland lebende Angehörige u.a. voraussetze, daß der Steuerpflichtige die Unterhaltsbedürftigkeit jeder unterhaltenen Person durch eine amtliche Bescheinigung der Heimatbehörden nachweise. Eine solche Bescheinigung habe der Kläger nicht vorgelegt. Die der Einkommensteuererklärung beigefügte eidesstattliche Versicherung seines Vaters reiche nicht aus.
Mit Schreiben vom 13. März 1997 machte der Kläger geltend, daß er die von dem FR geforderte amtliche Bescheinigung nicht vorlegen könne, da es in Pakistan keine Behörde gebe, die eine solche Bescheinigung auszustellen bereit sei.
Nachdem das FA die Steuerfestsetzung durch Bescheid vom 28. April 1997 wegen eines anderen Punktes geändert hatte, wies es den Einspruch der Kläger durch Einspruchsbescheid vom 29. April 1997 als unbegründet zurück.
Hiergegen richtet sich die Klage, mit der die Kläger ihr vorbringen aus dem Einspruchsverfahren wiederholen und vertiefen.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
unter Änderung des Einkommensteuerbescheids 1995 vom 16. Dezember 1996 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 28. April 1997 und des Einspruchsbescheides vom 29. April 1997 Unterhaltszahlungen in Höhe von 13.183 DM als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen und die Einkommensteuer entsprechend herabzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält an der dem angefochtenen Bescheid sowie seinem Einspruchsbescheid zugrundeliegenden Auffassung fest.
Mit Schriftsätzen vom 4. Juli 1997 und vom 11. September 1997 (Bl. 16 bzw. 23 der Gerichtsakte) haben die Beteiligten auf mündliche Verhandlung verzichtet und sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet. Über den von dem FA bereits berücksichtigten Betrag von 1.800 DM hinaus können die von dem Kläger geltend gemachten Unterhaltszahlungen nicht als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden.
Nach § 33 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen dadurch zwangsläufig entstehen, daß er eine Person unterhält, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und für die weder er noch eine andere Person Anspruch auf einen Kinderfreibetrag hat, bis zu einem Betrag von 7.200 DM vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzuziehen. Ist die unterhaltene Person nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, so können die Aufwendungen nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnisses des Wohnsitzstaates der unterhaltenen Person notwendig und angemessen sind (§ 33 a Abs. 1 Satz 4 ES...