Entscheidungsstichwort (Thema)
Einheitsbewertung auf den 1. Januar 1990
Nachgehend
Tenor
Die Einheitswertbescheide auf den 01.01.1994 vom 19.04.1990 und 17.04.1994 sowie der Einspruchsbescheid vom 08.08.1994 werden aufgehoben.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beteiligten je zu 1/2.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Geldbetrages in Höhe der an die Kläger zu erstattenden Kosten abwenden, sofern nicht die Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist der Einheitswert des Grundstücks der Kläger (Kl.) in U., das mit einem Zweifamilienhaus bebaut ist, insbesondere die Frage, welche Miete der Mietwertberechnung im Einheitswertverfahren zugrunde gelegt werden kann.
Die Kl. haben in 1983 das o.g. bebaute Grundstück erworben. Mit Bescheid vom 12.07.1984 wurde der Einheitswert für dieses Grundstück per 01.10.1984 entsprechend den Feststellungen für die Voreigentümer mit 88.400 DM den Kl. zugerechnet. Der Beklagte (Bekl.) hat der Festsetzung des Einheitswerts im Ertragswertverfahren eine Miete von 2,50 DM/qm zugrunde gelegt. Diesen Wert hat der Bekl. aus der Ausstattungsgruppe IV e (gute Ausstattung/laufende Grundsteuervergünstigung) seines Mietspiegels entnommen. Nachdem die Grundsteuervergünstigung ausgelaufen war, hat der Bekl. mit Bescheid vom 17.04.1990 den Einheitswert auf den 01.01.1990 auf 104.100 DM erhöht. Grundlage dieser Festsetzung war die in Ausstattungsgruppe IV g (gute Ausstattung/frei finanziert) ausgewiesene Mietspiegelmiete in Höhe von 3.20 DM/qm. Hierzu hat der Bekl. 5 v.H. für Schönheitsreparaturen und 5 v.H. als Zweifamilienhauszuschlag hinzugerechnet. Diese Feststellung ist mit Bescheid vom 19.04.1994 geändert worden, und zwar in der Form, daß der fünfprozentige Zweifamilienhauszuschlag gestrichen worden ist. Im Bescheid vom 19.04.1994 wurde der Einheitswert auf 97.800 DM festgesetzt.
Gegen diese Festsetzung wenden sich die Kl.
Die Kl. tragen zur Begründung ihrer Klage vor, die Ausstattungsgruppe IV g des vom Bekl. erstellten Mietspiegels mit einem Quadratmeterpreis von 3,20 DM könne der Mietwertberechnung nicht zugrunde gelegt werden, da die Werte dieser Ausstattungsgruppe nicht auf tatsächlichen Erhebungen, sondern auf nicht nachvollziehbaren Schätzungen beruhten.
Der Wegfall der Grundsteuerbegünstigung könne nicht zu einer Erhöhung der Miete um 0,70 DM/qm führen. Sie seien der Auffassung, daß die Jahresrohmiete unter Zugrundelegung der Ausstattungsgruppe IV e zu ermitteln sei, zuzüglich eines Zuschlages von 0,25 DM/qm wegen Wegfalls der Grundsteuerbegünstigung. Auf der Grundlage der vom Finanzgericht in 1976 im Verfahren I 5/75 mitgeteilten Mieten für den Bezirk des Bekl. betrage die durchschnittliche Miete in der Ausstattungsgruppe IV e (gute Ausstattung/steuerbegünstigt) 2,33 DM/qm. Zuzüglich des Zuschlags von 0,25 DM/qm ergebe dies eine anzusetzende Miete von 2,53 DM/qm und einen Einheitswert von 78.500 DM.
Die Kl. beantragen,
den Einheitswert auf 78.500 DM festzusetzen.
Der Bekl. beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Bekl. hält an seinem Mietspiegel fest. Der Bundesfinanzhof (BFH) habe in ständiger Rechtsprechung anerkannt, daß die Mietspiegel der Finanzämter geeignete Hilfsmittel zur Schätzung der üblichen Miete seien. Zwar seien die in der Gruppe IV g seines Mietspiegels ausgewiesenen Mietwerte nicht aufgrund tatsächlicher Mietpreisvereinbarungen ermittelt worden. Dennoch seien die Werte dieser Ausstattungsgruppe nicht willkürlich festgesetzt worden und anzuwenden. Denn Grundlage seiner Mietschätzung in der Ausstattungsgruppe IV g seien die abgestimmten, auf die örtlichen Verhältnisse angeglichenen durchschnittlichen Herstellungskosten solcher Gebäude. Die Ermittlung dieser Mietwerte sei nach den Anweisungen der Oberfinanzdirektion Hannover (OFD) erfolgt und entsprechend den von der Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen für die Anerkennung von Mietspiegelwerten.
Wegen des weitergehenden Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die beigezogenen Einheitswertakte des Bekl. Bezug genommen.
Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zum Teil begründet. Der Einheitswert für das Grundstück der Kl. beträgt, wie bisher festgesetzt, weiterhin 88.400 DM.
Die Fortgeltung des bisherigen Einheitswerts auch auf den streitigen Stichtag 01.01.1990 ergibt sich aus § 22 Abs. 1 Nr. 1 Bewertungsgesetz (BewG). Nach dieser Vorschrift wird der Einheitswert bei Grundbesitz nur dann neu festgesetzt, wenn der nach § 30 BewG gerundete Wert, der sich für den Beginn eines Kalenderjahres ergibt, vom Einheitswert des letzten Feststellungszeitpunktes nach unten um mehr als den zehnten Teil, mindestens aber um 500 Deutsche Mark oder um mehr a...