vorläufig nicht rechtskräftig
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [IX R 4/17)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachträgliche Schuldzinsen bei Vermietung und Verpachtung - Veranlassungszusammenhang
Leitsatz (redaktionell)
- Zum Begriff der WK nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG.
- Ein steuerlich anzuerkennender wirtschaftlicher Zusammenhang von Schuldzinsen mit Einkünften aus VuV ist gegeben, wenn ein objektiver Zusammenhang dieser Aufwendungen mit der Überlassung eines Vermietungsobjektes zur Nutzung besteht und subjektiv die Aufwendungen zur Förderung dieser Nutzungsüberlassung gemacht werden.
- Schuldzinsen können nur dann als nachträgliche WK bei VuV abgezogen werden, wenn sie auf Verbindlichkeiten entfallen, die durch den Erlös aus der Veräußerung des damit finanzierten Grundstücks hätten getilgt werden können.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1, S. 1, § 21
Streitjahr(e)
2009, 2010, 2011
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist der Abzug von Schuldzinsen und einer Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.
Die Kläger sind Eheleute, die für die Streitjahre 2009 bis 2011 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Die Ehefrau war in den Streitjahren Eigentümerin des bebauten Grundstücks E-Straße in N und erzielte daraus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Daneben erzielte sie Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie durch den Bezug von Leibrenten sonstige Einkünfte.
Bis zum Jahr 2007 war die Klägerin auch Eigentümerin des bebauten Grundstücks R-Straße in N und erzielte daraus ebenfalls Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die Anschaffungskosten sowohl des Grundstück E-Straße als auch des Grundstücks R-Straße waren von der Klägerin durch Darlehen der Sparkasse U fremdfinanziert worden.
Zum 4. Oktober 2007 wurde das Grundstück R-Straße von der Klägerin innerhalb der Zehnjahresfrist des § 23 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) veräußert. Der Verkaufserlös betrug x.325.000 €, die Veräußerungskosten beliefen sich auf x7.766 €. Eine Tilgung der zu seiner Finanzierung aufgenommenen Darlehen erfolgte zunächst nicht. Erst zum 31. Juli 2009 wurde eines der beiden Darlehen ganz und das andere teilweise getilgt.
Für das Jahr 2009 machte die Klägerin für das Grundstück E-Straße Schuldzinsen in Höhe von x11.455 € als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Dieser Betrag setzte sich aus der Summe der Schuldzinsen für alle fünf Darlehen und Zinsen aus laufenden Konten in Höhe von x20,90 € zusammen. Außerdem machte die Klägerin eine Vorfälligkeitsentschädigung, die im Zusammenhang mit der auf das Darlehen Nr. 685 geleisteten Tilgungszahlung angefallen war, als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend.
Auf Rückfrage des FA teilte die Klägerin mit, dass sie die zur Finanzierung des Objekts E-Straße aufgenommenen Darlehen Nr. 253 und 063 unter Verwendung eines Teils des Veräußerungserlöses aus dem Grundstücks R-Straße getilgt habe. Einen anderen Teil des Veräußerungserlöses habe sie dazu verwandt, das für die Anschaffung dieses Grundstücks aufgenommene Darlehen Nr. 685 teilweise zu tilgen.
Das FA erkannte die Umwidmung des Darlehens Nr. 875 an und berücksichtigte die dafür angefallenen Zinsen zeitanteilig für die Monate August bis Dezember als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung aus dem Grundstück E-Straße. Für die Zinsen, die darüber hinaus bei diesem Darlehen sowie bei dem Darlehen Nr. 685 angefallen waren, versagte das FA den Werbungskostenabzug mit der Begründung, dass diese im Zusammenhang mit den Einkünften aus Kapitalvermögen stünden und nach § 20 Abs. 9 EStG vom Werbungskostenabzug ausgeschlossen seien. Den Werbungskostenabzug der Vorfälligkeitsentschädigung lehnte das FA mit der Begründung ab, dass diese nicht für ein der Einkunftserzielung dienendes Objekt angefallen sei.
Für das Jahr 2010 machte die Klägerin wiederum die gesamten Schuldzinsen aus den beiden verbliebenen Darlehen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Das FA erkannte lediglich den auf das Darlehen Nr. 875 entfallenden Teilbetrag an.
Auch für das Jahr 2011 berücksichtigte es anstelle der von der Klägerin für beide Darlehen geltend gemachten Schuldzinsen lediglich die Zinsen auf das Darlehen Nr. 875.
Gegen die entsprechenden Einkommensteuerbescheide vom 7. Juli 2011 (2009), 7. September 2012 (2010) und 25. März 2014 (2011) legten die Kläger am 8. August 2011, 14. September 2012 und 15. April 2014 Einspruch ein. Mit den Einsprüchen wandten sie sich gegen die Nichtberücksichtigung eines Teils der Schuldzinsen und der Vorfälligkeitsentschädigung. Zur Begründung trugen sie vor:
Der Erlös aus der Veräußerung des Grundstücks R-Straße sei nicht zur sofortigen Ablösung der für die Anschaffung dieses Objekts aufgenommenen Darlehen verwandt worden, um ihn für die Finanzierung neu anzuschaffender Objekte einsetzen zu können....