Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufwendungen für Umbaumaßnahmen nur dann als dauernde Last abzugsfähig, wenn im Wirtschaftsüberlassungsvertrag diesbezügliche Vereinbarung getroffen wurde. spätere vertragliche Begründung einer entsprechenden Pflicht als freiwillig begründete Rechtspflicht

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Bei Wirtschaftsüberlassungsverträgen handelt es sich um einen familienrechtlichen Vertragstypus mit erbrechtlichem Bezug, für den die Grundsätze des Großen Senats des BFH zur Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistung entsprechend anzuwenden sind.
  2. Wiederkehrende Leistungen, die ohne Bezug zu einem vom Versprechensempfänger dafür erhaltenen Vermögenswert gewährt werden, sind Zuwendungen aufgrund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht i.S.v. § 12 Nr. 2 EStG.
  3. War ein Stpfl. aufgrund eines Wirtschaftsüberlassungsvertrages lediglich verpflichtet, gewöhnliche Ausbesserungen an den Wohn- und Wirtschaftsgebäuden zu übernehmen und übersteigen die von ihm vorgenommenen Umbaumaßnahmen das Ausmaß von "gewöhnlichen Ausbesserungen" beträchtlich, so stehen die Aufwendungen ohne Bezug zum Wirtschaftsüberlassungsvertrag und stellen Zuwendungen aufgrund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht i.S.v. § 12 Nr. 2 EStG dar.
  4. Das gilt insbesondere auch dann, wenn der Stpfl. auf einen etwaigen durch die Umbaumaßnahmen begründeten Aufwendungsersatzanspruch entsprechend §§ 547, 590 b BGB verzichtet hat.
 

Normenkette

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a, § 12 Nr. 2; BGB §§ 547, 590 b

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 28.02.2002; Aktenzeichen IV R 20/00)

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die steuerliche Abzugsfähigkeit von Erhaltungsaufwendungen im Rahmen eines Wirtschaftsüberlassungsvertrages und die Steuerfreiheit der entnommenen Altenteilerwohnung.

Der Kläger ist Diplomforstwirt, seine Ehefrau ausgebildete Landwirtin.Die Klägerin war im landwirtschaftlichen Betrieb ihres Vaters angestellt, bevor sie mit Wirtschaftsüberlassungsvertrag vom 1. Mai 1991 die Bewirtschaftung des Hofes zum 1. Juli 1991 übernahm.

Zum Betrieb gehören das Betriebsleiterwohnhaus H... Nr. 2 und das ehemalige Deputatarbeiterhaus H... Nr. 2 a. Das Wohnhaus Nr. 2 a ist in den Jahren 1986 bis 1988 mit einem Kostenaufwand von rd. 300.000 DM umgebaut worden. Seit 1989 wurde es von den Klägern aufgrund eines Mietvertrages genutzt.

In der Folgezeit renovierten die Kläger das Wohnhaus Nr. 2, das immer noch von den Eltern der Kläger bewohnt wurde, für eigene Wohnzwecke.

Die entstandenen Umbaukosten machten die Kläger in voller Höhe als Betriebsausgaben geltend.

Nach § 6 des genannten Wirtschaftsüberlassungsvertrages sind die gewöhnlichen Ausbesserungen, insbesondere die der Wohn- und Wirtschaftsgebäude, ... auf Kosten der Übernehmerin (Klägerin) zu bewirken. Durch handschriftlichen Zusatz ist ein zweiter Absatz eingefügt worden, wonach besondere Aufwendungen durch einen Zusatzvertrag geregelt werden, der zu Beginn der Aufwendungsmaßnahmen abzuschließen ist. Mit Vertrag vom 4. August 1991 vereinbarten die Klägerin und ihr Vater in Ergänzung zu § 6 des Wirtschaftsüberlassungsvertrages folgenden 1. Nachtrag:

"Die Übernehmerin verpflichtet sich, sämtliche Aufwendungen an dem Wohnhaus des Hofes zu übernehmen, gleich, ob sie aus steuerlicher Sicht Reparaturen oder Verbesserungen darstellen.

Sie ist berechtigt, Umfang und Art der Reparaturen nach eigenem Ermessen und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse durchzuführen.Sollte die Übernehmerin nicht Hofeigentümerin des jetzt durch Wirtschaftsüberlassungsvertrag bewirtschafteten Betriebes werden, ist zwischen den Beteiligten eine Vereinbarung hinsichtlich des Aufwendungsersatzes zu treffen."

Mit Hofübergabevertrag vom 13. Juli 1993 übertrug der Vater die Hofstelle im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf die Klägerin. Gleichzeitig wechselten die Kläger in die Betriebsleiterwohnung Nr. 2 und die Eltern und jetzigen Altenteiler in das Wohnhaus Nr. 2 a.

Die Überführung des Altenteilerwohnhauses behandelten die Kläger in ihrer Einkommensteuererklärung als steuerfreie Entnahme nach § 52 Abs. 15 Satz 8 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG).

Nach einer bei den Klägern durchgeführten Außenprüfung ließ der Beklagte die Umbaukosten für die Betriebsleiterwohnung in Höhe von 16.659 DM für das Wirtschaftsjahr 1991/1992 und 54.400 DM für das Wirtschaftsjahr 1992/1993 nicht zum Steuerabzug zu. Gleichzeitig behandelte er die Entnahme des Wohnhauses H... Nr. 2 a in Höhe von 155.920 DM im Wirtschaftsjahr 1993/1994 als steuerpflichtig.

Gegen die geänderten Einkommensteuerbescheide richtet sich nach erfolglosem Einspruchsverfahren die Klage.

Die Kläger tragen vor, sie hätten die Aufwendungen für das Wohnhaus Nr. 2 aufgrund des Wirtschaftsüberlassungsvertrages erbracht. Daher seien die Aufwendungen in voller Höhe als Betriebsausgaben abzugsfähig.

Die Nachtragsvereinbarung vom 4. August 1991 sei lediglich als Klarstellung der ursprünglichen Vereinbarung in § 6 des Wirtschaftsüberlassungsvertrages zu verstehen. Sie enthalte keine zusätzliche neue Ve...

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