Entscheidungsstichwort (Thema)
Zugehörigkeit von Lkw zu einer Betriebsstätte
Leitsatz (redaktionell)
- Der Begriff der Betriebsstätte nach dem InvZulG bestimmt sich nach § 12 AO.
- Das bloße Vorhandensein einer Betriebsstätte genügt allein nicht für eine Begünstigung durch das InvZulG. Vielmehr müssen die betreffenden Wirtschaftsgüter auch zu der Betriebsstätte im Fördergebiet gehören. Diesem Merkmal kommt dann besondere Bedeutung zu, wenn die Betriebsstätte der Geschäftsleitung des investierenden Unternehmens außerhalb des Fördergebiets liegt.
- Für die Zuordnung von Lkw kommt es darauf an, von welcher Betriebsstätte aus die tatsächliche Sachherrschaft über das Fahrzeug ausgeübt wird. Maßgeblich ist, von wo aus regelmäßig über die bestimmungsgemäße Verwendung des Fahrzeugs entschieden wird, insbesondere, wann und welcher Transport ausgeführt werden soll, welche Besatzung das Fahrzeug benutzt und wann dieses im Einzelfall zu reparieren ist.
Normenkette
AO § 12; InvZulG § 2 S. 1
Streitjahr(e)
1991, 1992
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger in den Streitjahren 1991 und 1992 eine Betriebsstätte im Fördergebiet unterhielt, dieser Betriebsstätte in den Streitjahren angeschaffte Wirtschaftgüter zuzuordnen waren und die Verbleibensvoraussetzungen nach dem Investitionszulagengesetz erfüllt sind.
Der Kläger betrieb seit dem Jahr 1984 in Niedersachsen ein Transportunternehmen. Im Streitjahr 1991 mietete der Kläger in Sachsen auf dem Betriebsgelände einer AG einen Büroraum an. Dort beschäftigte der Kläger eine Mitarbeiterin. In den Streitjahren war dies eine Frau C, die neben ihrer Tätigkeit für den Kläger halbtags bei der AG beschäftigt war. Für ihre Tätigkeit für den Kläger erhielt sie einen Arbeitslohn von monatlich 200 DM. Zu ihren Aufgaben gehörte es u.a., die eingehende Post zu sammeln und ungeöffnet an den Betrieb des Klägers nach Niedersachsen zu senden.
Der Kläger schaffte in den Streitjahren folgende Wirtschaftsgüter an, für die er am 4. Mai 1992 Investitionszulage für 1991 und am 12. Februar 1993 für 1992 beantragte:
1991 |
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LKW |
155.000 DM x 12 v.H. = 18.600 DM |
1992 |
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Sattelauflieger 172.500 DM x 12 v.H. = |
20.700 DM |
Sattelauflieger 161.500 DM x 12 v.H. = |
19.380 DM |
Sattelauflieger 179.500 DM x 8 v.H. = |
14.360 DM |
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54.440 DM |
Diese Anträge lehnte der Beklagte zunächst ab, weil der Kläger Nachfragen nicht beantwortet hatte. So hatte der Beklagte u.a. danach gefragt, in welchem Umfang die Mitarbeiter in der Betriebsstätte kaufmännische Arbeiten ausgeübt haben. Der Kläger legte gegen diese Ablehnung Einspruch ein. Der Kläger begründete - durch seinen damaligen Bevollmächtigten - diesen Einspruch und führte zu den Tätigkeiten in der Betriebsstätte in Sachsen folgendes aus:
„Die kaufmännischen Mitarbeiter in der Betriebsstätte haben die nachfolgenden Aufgaben zu erfüllen:
- Postein- und ausgang
- Einsatz der Fahrzeuge
- Ausfertigung der Frachtbriefe und Vorbereitung zur Abrechnung der Frachtbriefe
- Einsatz der Fahrer und deren Betreuung
- Überprüfung der Frachtbriefe und der Reisekostenabrechnungen der Fahrer und
- allgemeine administrative Aufgaben.”
Darauf hin gewährte der Beklagte mit Bescheiden vom im April 1996 eine Investitionszulage für 1991 antragsgemäß in Höhe von 18.600 DM und für 1992 in Höhe von 50.400 DM.
Diese Bescheide wurden bestandskräftig. Sie standen nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
Im Januar 1997 leitete die Steuerfahndungsstelle des für den Standort in Sachsen zuständigen Finanzamts gegen den Kläger ein Strafverfahren wegen Subventionsbetrugs im Zeitraum 1991 bis 1993 nach § 264 Strafgesetzbuch (StGB) ein und gab ihm dies am selben Tag bekannt.
Im Dezember 1997 begann eine Steuerfahndungsprüfung. Im Anschluss daran kam der Beklagte zum Ergebnis, dass der Kläger die Voraussetzungen des Investitionszulagengesetzes (InvZulG) nicht erfüllt habe. Die vom Kläger in den Streitjahren angeschafften Wirtschaftsgüter seien nämlich nicht einer Betriebsstätte im Fördergebiet zuzuordnen. Er forderte deshalb die gewährte Investitionszulage mit Aufhebungsbescheiden vom Dezember 1998 in voller Höhe zurück. Als Änderungsvorschrift gab der Beklagte § 164 der Abgabenordnung (AO) an.
Hiergegen richtet sich nach erfolglosem Vorverfahren die Klage. Der Kläger ist der Auffassung, die Aufhebung und Rückforderung der Investitionszulage durch den Beklagten sei nicht rechtmäßig. Er habe die Wirtschaftsgüter zulagenbegünstigt im Fördergebiet eingesetzt. Er habe eine Betriebsstätte im Fördergebiet unterhalten. Die in den Streitjahren angeschafften Wirtschaftsgüter seien auch dieser Betriebsstätte zuzuordnen. Die Verbleibensvoraussetzungen seien erfüllt. Das Unternehmen des Klägers sei ein Familienbetrieb, der seit seiner Gründung im Jahre 1984 in Niedersachsen ansässig gewesen sei und Betriebe in Westdeutschland beliefert habe. Zu Beginn des Streitjahrs 1991 habe der Betrieb in Niedersachsen 3 LKW eingesetzt. Nach der Wiedervereinigung hätten seine Kunden den Kläger darum gebeten, auch Betriebe in den neuen Bundesländern zu beliefern. Um „vor...