Entscheidungsstichwort (Thema)
Abwicklungszeitraum bei Aufgabe eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs
Leitsatz (redaktionell)
- Zu den Voraussetzungen einer Betriebsaufgabe.
- Maßgeblich für den Beginn des Aufgabezeitraums ist die erste vom Aufgabeentschluss getragene Handlung, die objektiv auf die Auflösung des Betriebs gerichtet ist.
- Der Abwicklungszeitraum endet mit Veräußerung oder Entnahme der letzten wesentlichen Betriebsgrundlage. Beim Land- und Forstwirt kann das bereits der Zeitpunkt der Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums an der Hofstelle sein.
- Ein Abwicklungszeitraum von ca. 15 Monaten kann eine „kurzen Betriebsaufgabezeitraum” darstellen, obwohl sich die Abwicklung über zwei Veranlagungszeiträume erstreckt.
Normenkette
EStG §§ 14, 16 Abs. 1, 3
Streitjahr(e)
1993, 1994, 1995
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Kläger ihren Betrieb gem. § 16 Abs. 3 i.V.m. § 34 EStG begünstigt aufgegeben haben und in welchen Veranlagungszeiträumen etwaige Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinne zu erfassen sind.
Die Kläger sind Brüder und betrieben seit 1974 einen landwirtschaftlichen Betrieb in W. in der Rechtsform einer Gesellschaft Bürgerlichen Rechts. Sie hielten und veräußerten insbesondere Rindvieh und veräußerten Milch nach Maßgabe der ihnen zustehenden Milchquote. Die betrieblich genutzte Ackerfläche betrug ca. 46 ha, das Grünland ca. 24,7 ha.
Im Oktober 1993 begannen die Kläger damit, einzelne Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens des landwirtschaftlichen Betriebes an verschiedene Erwerber zu veräußern. Gleichzeitig erwarben sie Anteile an einem anderen landwirtschaftlichen Betrieb in den neuen Bundesländern, der X-Landwirtschafts-GmbH. An diesen Betrieb haben sie Teile des bisher in W. geführten Betriebes veräußert (insbesondere Maschinen, Geräte, Milchkühe).
Im einzelnen wickelten die Kläger ihren Betrieb im Wesentlichen wie folgt ab:
- Zunächst (im Oktober 1993) veräußerten sie ca. 6,1 ha Grünland. Diese Teilfläche nutzten die Kläger für die Rindviehhaltung nicht, da sie hierfür zu nass war.
- - Am 6. November und 11. November 1993 schlossen die Kläger mit zwei Erwerbern Verträge über die Übertragung der gesamten Milchquoten. Als Vertragsbeginn wurde in den Vereinbarungen der Zeitpunkt der Neuberechnung der Referenzmenge des Erwerbers durch die Molkerei festgelegt, 14 Tage danach sollte der Kaufpreis fällig werden (weitere Einzelheiten: Verträge vom 06.11. und 11.11.1993). Bereits Mitte Dezember 1993 (20.12.1993) entrichtete einer der Erwerber den Kaufpreis von 500.000 DM (2 DM pro Kg), den restlichen Kaufpreis vereinnahmten die Kläger Anfang Januar 1994 (05.01.1994). Kurze Zeit vorher (nämlich 12 Tage vor der ersten Zahlung, am 08.12.1993) berechnete die Molkerei M. die Milchreferenzmenge zum 01.12.1993 neu.
- - Im Januar 1994 veräußerten die Kläger die Milchkühe an die GmbH in G., zum 1. Juni 1994 eine Scheune mit Grundstück für 80.000 DM.
- - Am 1. Dezember 1994 schlossen die Kläger mit den Eheleuten K. einen notariellen Vertrag über die Veräußerung der Hofstelle (31,24 ha landwirtschaftliche Nutzfläche); gleichzeitig erklärten die Vertragsparteien die Auflassung. Nach § 3 der Vereinbarung sollte der Besitz an dem Kaufobjekt am 1. April 1995 auf die Erwerber übergehen. Als Kaufpreis vereinbarten die Vertragsparteien einen Betrag von insgesamt 960.000 DM. Vom Kaufpreis sollten 100.000 DM bei Vertragsschluss, 200.000 DM bis zum 31. Januar 1995 sowie die restlichen 660.000 DM bis zum 15. März 1995 gezahlt werden (weitere Einzelheiten: Grundstückskaufvertrag vom 01.12.1994).
- - Bereits im Dezember 1994 begannen die Erwerber mit Umbauarbeiten des auf der Hofstelle befindlichen Wohnhauses. Ebenfalls im Dezember 1994 teilten die Kläger der Gebäudeversicherung mit (03.12.1994), dass sie die Hofstelle an die Eheleute K. verkauft und übergeben hätten.
- - Ende Dezember 1994 veräußerten die Kläger noch die verbliebenen Bullen sowie die restlichen Maschinen an den Betrieb in G. Bis zu diesem Zeitpunkt nutzten sie noch einen der drei vorhandenen Ställe zur Rindviehhaltung.
- - Mit Datum vom 4. März 1995 ließen die Kläger mit den Erwerbern eine notarielle Vereinbarung beurkunden, nach deren Inhalt der Besitz, Nutzungen, ebenso die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung sowie die mit dem Kaufobjekt verbundenen öffentlichen Lasten und Abgaben bereits „mit Wirkung vom 1. Januar 1995” auf die Erwerber übergegangen war (weitere Einzelheiten: notarielle Vereinbarung vom 4. März 1995). Ferner vereinbarten sie, dass der Restkaufpreis von 660.000 DM statt am 15.03.1995 - wie ursprünglich vereinbart - am 15.04.1995 gezahlt werden sollte.
- - Die nach Veräußerung der Hofstelle noch verbliebenen 8 ha landwirtschaftliche Fläche überführten die Kläger mit Einstellung ihrer Tätigkeit in W. im Dezember 1994 in ihr Privatvermögen.
Im Rahmen der Feststellungserklärungen für die Jahre 199...