Entscheidungsstichwort (Thema)
Handel mit Jagdmunition als Lieferung von „Waffen” i.S.d. § 2a EStG
Leitsatz (redaktionell)
Der Handel mit Jagdmunition fällt unter den Ausnahmetatbestand der Lieferung von Waffen i.S.d. § 2a Abs. 2 Satz 1 EStG.
Normenkette
EStG § 2a Abs. 2 S. 1
Streitjahr(e)
1995
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob der Handel mit Jagdmunition unter den Ausnahmetatbestand „Waffen” des § 2 a Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) fällt.
Die Klägerin betreibt ein Unternehmen für die Fabrikation von und den Handel mit Jagdgeschossen sowie die Lizenzvergabe. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb werden gesondert und einheitlich festgestellt.
Die Gesellschafterin und Beigeladene, H., ist Ende 1995 aus der Gesellschaft ausgeschieden.
Im Rahmen der Feststellungserklärung für das Streitjahr beantragte die Klägerin erstmals die Feststellung von ausländischen Einkünften, die nach dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) steuerfrei sind, für die Anwendung des § 2 a Abs. 3 und 4 EStG wie folgt:
- aus dem Staat USA
- aus der Einkunftsquelle X.
- Einkunftsart: Einkünfte aus Gewerbebetrieb
- Einkünfte in Höhe von minus…DM.
Die Anteile an der X. mit Sitz in USA befinden sich zu 99 v.H. im Besitz der Klägerin und zu 1 v.H. im Besitz der X. Cooperation (mit Sitz in .../USA). Nach den Angaben der Klägerin vertreibt die X. Jagd- bzw. Sportmunition.
Im Feststellungsbescheid vom 25.06.1997 lehnte das Finanzamt die Feststellung der negativen Einkünfte im Sinne des § 2 a Abs. 3 EStG mit der Begründung ab, dass die X. auf dem Gebiet des Waffenhandels tätig sei.
Zur Begründung des hiergegen eingelegten Einspruchs trug die Klägerin vor: Gem. § 2 a Abs. 2 Satz 1 EStG gelte die Herstellung oder Lieferung von Waffen nicht als aktive gewerbliche Tätigkeit, für die die Berücksichtigung von Auslandsverlusten im Rahmen der Wohnsitzbesteuerung in Deutschland in Frage komme. Es bestimme sich nach § 1 des Waffengesetzes, was Waffen seien. In § 1 Abs. 1 Waffengesetz heiße es „Schusswaffen im Sinne dieses Gesetzes sind Geräte, die zum Angriff, zur Verteidigung, zum Sport, Spiel oder zur Jagd bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf betrieben werden”. Abs. 2 führe zusätzlich aus, dass tragbare Geräte, die zum Abschießen von Munition bestimmt seien, den Schusswaffen gleich stünden. Nicht unter den im § 1 des Waffengesetzes definierten Waffenbegriff fielen Munition und Geschosse. Diese würden im § 2 des Waffengesetzes separat und unabhängig definiert. Entgegen dem Gesellschaftsvertrag der B. vertreibe diese keine Waffen (firearms). In Gesellschaftsvertrag sei der Waffenhandel nur pro Forma in Form einer umfassenden Aufzählung auf Anraten des dortigen Rechtsberaters aufgeführt worden. Zum Nachweis wurde eine Bestätigung der amerikanischen Gesellschaft durch deren Geschäftsführer und ein Versicherungsbeleg ausschließlich für Cartridges (Patronen) vorgelegt.
Der Einspruch blieb erfolglos. Das Finanzamt blieb bei seiner Auffassung, der Handel mit Jagdmunition bzw. Sportmunition falle unter den Ausnahmetatbestand der Herstellung bzw. Lieferung von Waffen des § 2 a Abs. 2 Satz 1 EStG. Eine gesonderte und einheitliche Feststellung der negativen Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus der Beteiligung an der X. sei deshalb nicht vorzunehmen. Was Herstellung bzw. Lieferung von Waffen sei, bestimme sich nach dem Waffengesetz. Die Auslegung des Tatbestands der Waffenlieferung im Sinne des § 2 a Abs. 2 Satz 1 EStG sei nicht auf die gesonderte Definition des Waffenbegriffs im Sinne des § 1 Waffengesetz beschränkt. Waffen im Sinne des Waffengesetzes würden unter § 1 Waffengesetz „Waffenbegriffe” aufgeführt und definiert. Munition und Geschosse im Sinne des Waffengesetzes würden unter § 2 Waffengesetz gesondert definiert. Unstreitig sei, dass die von der ausländischen Betriebsstätte vertriebene Munition unter § 2 Waffengesetz falle. Die Vorschriften über die Begriffe bzw. Gegenstände würden aber im Rahmen des Waffengesetzes, und nicht unter der Überschrift Waffen- und Munitionsgesetz abgehandelt. In § 1 der Ersten Verordnung zum Waffengesetz werde der Anwendungsbereich des Waffengesetzes klar gestellt, ohne zwischen Waffen und Munition zu unterteilen. Gem. § 7 Abs. 1 Waffengesetz stelle die Herstellung von Munition Waffenherstellung dar, der Vertrieb von Munition sei Waffenhandel; auch der Handel von Munition bedürfe wie der Handel von Waffen der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Der Begriff „Waffen” sei weit auszulegen. Er umfasse alle Geräte, die bestimmt und geeignet seien, Zerstörungen und Verletzungen anzurichten. Er umfasse daher auch jegliches Material, das der Ladung der Schusswaffen diene. Denn ohne Munition könnten (Feuer-)Waffen ihren Verwendungszweck nicht erfüllen. Gesetzeszweck sei, dass die Herstellung oder Lieferung von Waffen nicht begünstigt werde. Alle Vorgänge, die in einem funktionalen Zusammenhang mit dem nicht förderungswürdigen B...