Entscheidungsstichwort (Thema)
Abgeschlossenheit einer Wohnung im Verhältnis zu übrigen Bestandteilen. Wohnungsbegriff; Einfamilienhaus; Zweifamilienhaus; Abgeschlossene Wohneinheit
Leitsatz (redaktionell)
- Für den Begriff der Wohnung ist ertragsteuerrechtlich auf den bewertungsrechtlichen Wohnungsbegriff zurückzugreifen.
- Für die Frage einer Förderung nach § 7c EStG ist nicht erforderlich, dass aus einem Einfamilienhaus bewertungsrechtlich ein Zweifamilienhaus entsteht.
- Ist eine Wohneinheit in sich abgeschlossen und von den übrigen Räumen durch eine abschließbare Eingangstür zum Treppenhaus hin getrennt, ist von einer Wohnung und damit einem eigenständigen Objekt der Förderung i.S.v. § 7c EStG auszugehen.
- Insoweit kommt es nicht darauf an, ob die übrigen Räume des Hauses, in dem die neue Wohneinheit geschaffen wurde, ihrerseits den Wohnungsbegriff erfüllen.
Normenkette
EStG § 7c Abs. 2
Streitjahr(e)
1992
Nachgehend
Tatbestand
Die Kläger sind Eheleute. Sie werden zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. In 1992 bauten die Kläger das Dachgeschoss ihres Einfamilienhauses um. Auf das bisherige Flachdach wurde durch Aufstockung eine zweite Wohneinheit gesetzt. Der neu geschaffene Wohnbereich hat eine Eingangstür, die vom oberen Treppenhaus abgeht. Der durch diese Tür abgeschlossene Bereich umfasst Wohnzimmer, Küche, Hauswirtschaftsraum, Bad und Schlafraum. Außerhalb dieses Bereichs befinden sich zugänglich vom Treppenhaus zwei weitere Räume. Vom unteren Bereich des Treppenhauses zugänglich sind die bereits zuvor von den Klägern genutzten Räume. Die Erdgeschosswohnung der Kläger verfügt über einen separaten Zugang. Die Schaffung der neuen Wohnräume verursachte in 1992 Aufwendungen in Höhe von 77.050 DM. Die neu geschaffene Wohnung wurde vom Sohn der Kläger und dessen Ehefrau ab Januar 1993 auf Grund eines Mietverhältnisses genutzt.
Die Kläger machten für 1992 für die neu geschaffene Wohnung eine Sonderabschreibung nach § 7c EStG in Höhe von 20 v.H. des Höchstbetrages von 60.000 DM geltend. Für den übersteigenden Restbetrag von 17.050 DM beantragten sie die Abschreibung nach § 7 Abs. 4 Nr. 2a EStG. Nach einer Außenprüfung vertrat der Beklagte die Auffassung, dass die neu geschaffene Wohnung nicht von der bisherigen Wohnung klar und eindeutig abgeschlossen sei. Deshalb sei keine abgeschlossene Wohnung im bewertungsrechtlichen Sinne geschaffen worden. Der Zugang zur Dachgeschosswohnung führe durch einen anderen Wohnbereich. Die Sonderabschreibung nach § 7c EStG sei deshalb nicht zu gewähren.
Entsprechend dem Ergebnis der Außenprüfung kürzte der Beklagte die Sonderabschreibungen nach § 7c EStG für die Streitjahre und gewährte andererseits eine entsprechend höhere Abschreibung nach § 7 Abs. 4 EStG.
Gegen die entsprechend geänderten Einkommensteuerbescheide erheben die Kläger nach erfolglosem Einspruchsverfahren Klage, die sie im Wesentlichen wie folgt begründen: Die obere Wohnung sei abgeschlossen. Sie verfüge über einen eigenen Zugang. Dieser führe nicht durch den Wohnbereich der Unterwohnung, sondern durch das Treppenhaus. Die vom Treppenhaus im Übrigen zu erreichenden Räume seien sämtlich abschließbar. Es handele sich damit im bewertungsrechtlichen Sinne um verschließbare Nebenräume außerhalb der Kernbereiche beider Wohnungen. Dies sei unschädlich. Der Zweck des § 7c EStG liege darin, Anreize für den Um- bzw. Ausbau vorhandener Gebäude zu schaffen. Derartiges sei nur unter den Beschränkungen der vorhandenen Bausubstanz durchführbar. Daher dürfe die Vorschrift des § 7c EStG nicht restriktiv ausgelegt werden. Ansonsten würde es nur zur Begünstigung von Neubauten kommen.
Die Kläger beantragen,
.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zwar seien zwei vollständige Wohnungen im Gebäude enthalten. Beide Wohnungen seien voneinander aber nicht derartig getrennt, dass von zwei in sich abgeschlossenen Wohneinheiten gesprochen werden könne. Der Zugang zur oberen Wohnung führe über das neu geschaffene Treppenhaus. Über das Treppenhaus seien aber auch Räumlichkeiten der unteren Wohnung und Räume im Dachgeschoss erreichbar. Wegen der Größe dieser Räume könne nicht von Nebenräumen gesprochen werden.
Dem Gericht sind Grundrisse über die einzelnen Etagen vorgelegt worden. Wegen des Inhalts wird auf Blatt 8, 9 der Gerichtsakte verwiesen. Das Gericht hat die beim Beklagten für das betreffende Grundstück geführte Einheitswertakte beigezogen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Den Klägern steht im Ergebnis die begehrte erhöhte Absetzung für Baumaßnahmen an Gebäuden zur Schaffung neuer Mietwohnungen zu. § 7c Abs. 2 EStG begünstigt Wohnungen, für die der Bauantrag innerhalb bestimmter Zeiten gestellt worden ist, die vor dem 1. Januar 1996 fertiggestellt worden sind und für die keine Mittel aus öffentlichen Haushalten unmittelbar oder mittelbar gewährt werden. Begünstigt sind damit Wohnungen, wobei das Gesetz selbst nicht den Begriff...