Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1990
Leitsatz (redaktionell)
Schadensersatzzahlungen an den Mieter wegen außerordentlicher Kündigung sind nicht als Werbungskosten abziehbar.
Tenor
Der Einkommensteuerbescheid 1990 in Gestalt der Ein spruchsentscheidung vom August 1993 wird geändert und die Einkommensteuer auf 11.969 DM festgesetzt.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob Schadensersatzleistungen, Gerichts- und Rechtsanwaltskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (VuV) als Werbungskosten abziehbar sind.
Die Klägerin ist Eigentümer eines als Einfamilienhaus bewerteten Grundstücks, das sie im Rahmen einer Scheidungsvereinbarung durch Mietvertrag vom. Oktober 1983 bis zum. Dezember 2002 an ihren geschiedenen Ehemann vermietet hatte. In dem Gebäude betrieb der Ehemann bis 1986 zusammen mit seinem Sohn eine Zahnarztpraxis. Zum Juni 1986 kündigte er den Mietvertrag mit der Begründung, die Klägerin störe nachhaltig das Mietverhältnis. Die Klägerin erkannte die Kündigung nicht an und versuchte auf dem Zivilrechtsweg die Kündigung für rechtsunwirksam erklären zu lassen und die eingestellten Mietzahlungen einzuklagen. Wegen der Einzelheiten dazu wird auf das Urteil des Landgerichts A vom. Oktober 1987 () Bezug genommen.
Der geschiedene Ehemann der Klägerin klagte seinerseits auf Schadensersatz in Höhe von 125.767,76 DM für Schäden, die ihm durch die Auflösung des Mietverhältnisses, die Anmietung anderer Räumlichkeiten und die Neueinrichtung der Praxis entstanden waren. Dazu legte er im Zivilprozeß eine Aufstellung seines Steuerberaters vom. Mai 1988 und die Ablichtung der darin aufgeführten Rechnungen über die Aufwendungen anläßlich der Praxisneueinrichtung vor. Wegen der Einzelheiten dazu wird auf das Urteil des Landgerichts A vom. Dezember 1989 () Bezug genommen.
Der Mietzahlungsanspruch der Klägerin wurde durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts A abgewiesen und die Kündigung bestätigt. Durch Grundurteil vom. Oktober 1989 entschied das Landgericht A, der Schadensersatzanspruch seidem Grunde nach gerechtfertigt. Daraufhin schloß die Klägerin am. April 1990 mit ihrem geschiedenen Ehemann einen Vergleich, der u.a. folgende Vereinbarungen enthält:
„7. …
Der Kläger erbringt insgesamt Unterhaltsleistungen von 185.000 DM, die teilweise durch Zahlung und teilweise durch Verrechnung erbracht werden bzw. erbracht worden sind.
Für diese Verrechnung sind insbesondere auch die Schadensersatzansprüche des Klägers aus dem Rechtsstreit Landgericht A verrechnet worden.”
Im übrigen wurden mit diesem Vergleich alle gegenseitigen Ansprüche aus verschiedenen Rechtsstreitigkeiten und gegenseitigen Ansprüchen, die infolge der 1984 geschiedenen Ehe entstanden waren, in unterschiedlicher Weise beendet. Wegen der Einzelheiten dazu wird auf den Vergleich vom. April 1990 (Landgericht A) Bezug genommen.
In der Steuererklärung 1990 machte die Klägerin bei ihren Einkünften aus VuV Schadensersatzleistungen von 136.045,18 DM, Rechtsanwaltskosten von 6.134,80 DM, Steuerberatungskosten von 1.200 DM, Gerichtskosten von 314,20 DM und Porti über 48,30 DM als Werbungskosten geltend.
Der Beklagte (das Finanzamt – FA –) ließ diese Beträge nicht zum Werbungskostenbzug zu, weil sie durch die familiären Streitigkeiten der Klägerin mit ihrem geschiedenen Ehemann und nicht durch das Mietverhältnis veranlaßt worden seien.
Der Einspruch hatte keinen Erfolg. Mit der Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter, die in der Steuererklärung geltend gemachten Beträge mit Ausnahme der Steuerberaterkosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus VuV abziehen zu können. Sie führt dazu aus, daß sie möglicherweise die Auflösung des Mietverhältnisses mitverursacht habe. Das schließe jedoch nicht aus, daß die Aufwendungen durch die Sicherung ihrer Mieteinkünfte veranlaßt worden seien.
Insgesamt begehrt die Klägerin noch folgende Positionen:
Schadensersatzleistungen |
136.045,18 DM |
Rechtsanwaltskosten |
6.134,80 DM |
Rechtsanwaltskosten |
3.660,54 DM |
Gerichtskosten |
314,20 DM |
Porti |
48,30 DM |
Summe |
147.403,00 DM. |
Die Klägerin beantragt,
den Einkommensteuerbescheid 1990 vom. März 1993 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom. August 1993 zu ändern und die Einkommensteuer unter Berücksichtigung weiterer Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung von 147.403 DM niedriger festzusetzen.
Das Finanzamt beantragt,
die Klage abzuweien.
Es bleibt bei seiner im Rechtsbehelfsverfahren vertretenen Auffassung, die geltend gemachten Aufwendungen seien nicht durch das Mietverhältnis, sondern durch die familiären Streitigkeiten der Klägerin mit ihrem geschiedenen Ehemann veranlaßt gewesen. Im übrigen sei nicht klar, inwieweit die Klägerin überhaupt Schadensersatzleistungen an ihren geschiedenen Ehemann erbracht habe.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im übrigen ist sie unbegründet.
Das FA hat die Schadensersa...