vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Erhöhung des laufenden Gewinns aus einer Handelsvertretung um den Handelsvertreterausgleichsanspruch nach § 89 b HGB im Zeitpunkt der Verlegung der Handelsvertretung in die Schweiz- Zum Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf die Provision eines Handelsvertreters

 

Leitsatz (redaktionell)

Keine Erhöhung des laufenden Gewinns aus einer Handelsvertretung um den Handelsvertreterausgleichsanspruch nach § 89 b HGB im Zeitpunkt der Verlegung der Handelsvertretung in die Schweiz- Zum Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf die Provision eines Handelsvertreters.

 

Normenkette

EStG § 16 Abs. 3a; HGB §§ 89b, 87a, 87c

 

Streitjahr(e)

2010

 

Tatbestand

Streitig sind im Wesentlichen die steuerlichen Folgen der Verlegung der inländischen Betriebsstätte einer Handelsvertretung in die Schweiz, insbesondere die Frage, ob ein Handelsvertreterausgleichsanspruch gemäß § 89 b des Handelsgesetzbuches (HGB) im Zeitpunkt der Verlegung des Gewerbebetriebs in die Schweiz gemäß § 16 Abs. 3 a Einkommensteuergesetz (EStG) zu versteuern ist.

Die Kläger sind Eheleute, die im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden.

Die Klägerin ist seit 1995 in der Schweiz nichtselbstständig tätig. Sie wohnte –berufsbedingt – in der Schweiz (in X). Sie flog im Streitjahr nach ihren Angaben in der Einkommensteuererklärung 15 Mal nach Deutschland und fuhr 8 Mal mit dem PKW von X nach Y (Kosten, die im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung erklärt worden sind). Die Kläger waren im Streitjahr bei der Gemeinde Y mit Wohnsitz ....weg, Y gemeldet. Dort befindet sich ein in 2003 erstelltes, im Eigentum der Klägerin stehendes Einfamilienhaus mit – nach Angaben der Kläger in der mündlichen Verhandlung am …… – ca. 240 qm Wohnfläche, wovon nach Angaben der Kläger 200 qm zu privaten Wohnzwecken von ihnen genutzt wurden. Das Einfamilienhaus befindet sich auf einem rd. 840 qm großem Grundstück. Der Kläger hat sich im Streitjahr sowohl in dem Einfamilienhaus in Y, ....weg aufgehalten, als auch in der Wohnung in X.

In dem Einfamilienhaus in Y, ....weg, befand sich auch ein Büro mit kompletter Büroausstattung.

Der Kläger war seit 1986 und damit auch im Streitjahr als selbstständiger Handelsvertreter weltweit für die in Z ansässige Fa. A tätig und erzielte aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 15 EStG. Geschäftsadresse für die Handelsvertretung war nach Aktenlage seit 2004 bis zum Streitjahr stets ....weg in Y. Er war Inhaber eines Geschäftsgirokontos bei der Kreissparkasse Y (Kontonummer.: 000000), das nach Aktenlage auch noch im Jahr 2011 existierte.

Der Kläger war alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Fa. B, die im Jahr 1994 gegründet wurde. Nach dem Verwaltungs- und Betreuungsvertrag vom …. 1999 übernahm die Fa. B die komplette Verwaltung und Betreuung der Handelsvertretung. Die Verwaltung umfasste sämtliche Geschäfte, die zur Führung des Geschäftsbereichs notwendig sind oder nach dem Ermessen der Handelsvertretung wünschenswert waren (§ 1 des Vertrages). Nach § 4 des Vertrages übernahm die Fa. B zunächst sämtliche Verwaltungsaufgaben sowie den kaufmännischen Bereich der Handelsvertretung. Nach § 3 des Vertrages erhielt die Fa. B als Vergütung die ihr entstandenen Kosten zzgl. eines Gewinnaufschlags von 10%. Die Fa. B war berechtigt, bis zur endgültigen Abrechnung der Verwaltungskosten mtl. Vorschusszahlungen in Rechnung zu stellen. Nach einem Schreiben der damaligen Steuerberater des Klägers vom …… 2011 bestand die Tätigkeit der Fa. B darin, dass diese alle Verwaltungsaufgaben und – aufwendungen für den Betrieb der Handelsvertretung, die von Deutschland aus anfallen, übernimmt. Dies betreffe insbesondere die Regionen Asien, Mittelost und Europa.

Die Fa. B hatte im Streitjahr im Haus ....weg in Y von der Klägerin einen Büroraum gemietet. Aus seiner Tätigkeit als Geschäftsführer erzielte der Kläger Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Das monatliche Gehalt betrug ab 1. Januar 2010 6.000,00 € (Beschluss der Gesellschafterversammlung vom ….. ; 4. Ergänzung des Dienstvertrages vom ….. ). Nach dem Dienstvertrag vom …… (§ 8 Nr.3 b) hatte der Kläger zudem Anspruch auf eine Weihnachtsgratifikation in Höhe von 1/12 der Jahresbezüge. Zudem hatte der Kläger mit Wirkung vom 1. Januar 2010 Anspruch auf eine jährliche Tantieme in Höhe von 30% des handelsrechtlichen Gewinns vor Steuern. Die Tantieme war begrenzt auf 25 % der Gesamtvergütung des Geschäftsführers (4. Ergänzung des Dienstvertrages vom ….). Die Fa. B hatte außer dem Kläger keine weiteren Mitarbeiter.

In seiner Einkommensteuererklärung gab der Kläger einen Bruttoarbeitslohn aus der Tätigkeit bei der Fa. B in Höhe von 39.000 € an. Diesen Betrag hatte der Kläger ausgezahlt bekommen. Die Tantieme 2010 (……. €) wurde erst im Jahr 2012 gezahlt.

Hierneben waren die Kläger Gesellschafter der Fa. C (insgesamt 100% Anteilseigner), die ihren Standort im Streitjahr in der Schweiz hatte. Diese Fi...

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