Entscheidungsstichwort (Thema)
Körperschaftsteuer 1988 bis 1992. Feststellung von Besteuerungsgrundlagen. gemäß § 47 Abs. 2 KStG der Jahre 1988 bis 1992
Leitsatz (redaktionell)
Angemessenheit von Geschäftsführergehältern bei einer ertragsstarken, mittelständischen GmbH; angemessene Aufteilung des Jahresüberschusses im Schätzungswege.
Tenor
Unter Änderung der Bescheide über Körperschaftsteuer sowie Feststellung nach § 47 Abs. 2 KStG für 1989 bis 1992 und Solidaritätszuschlag (nur 1991 und 1992) in der Fassung des Einspruchsbescheids vom 26. Januar 1996 werden die Körperschaftsteuer, der Solidaritätszuschlag und die Besteuerungsgrundlagen auf den Betrag festgesetzt, der sich bei einer Minderung der verdeckten Gewinnausschüttungen für 1989 in Höhe von 118.526 DM, für 1990 in Höhe von 110.719 DM, für 1991 in Höhe von 260.526 DM und für 1992 in Höhe von 253.837 DM ergibt. Die Berechnung der Steuer und der Besteuerungsgrundlagen wird dem Beklagten übertragen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 40 v. H. und der Beklagte zu 60 v.H.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der dem jeweiligen Vollstreckungsgläubiger zu erstattenden Kosten abwenden, wenn dieser nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Angemessenheit von Geschäftsführer-Gehältern und daraus folgend um den Ansatz von verdeckten Gewinnausschüttungen (vGA).
Die Klägerin wurde 1984, hervorgehend aus einer KG, gegründet. Ihr Gegenstand ist der Vertrieb und der Handel mit elektrischen und elektronischen Spezialprodukten (Lampen und Leuchten). Nach Erläuterung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung kauft die Klägerin ihre Produkte auf dem internationalen Markt ein, als Marktführerin in Deutschland ist sie vornehmlich Zulieferin für die Automobil- und Elektrogeräteindustrie.
Ihr Stammkapital beträgt 50.000 DM und wurde in den Streitjahren von W -R H (W.R.H.) gehalten. Geschäftsführer war seit 1984 W.R.H. zunächst allein, seit 1987 zusammen mit seiner Ehefrau I H (I.H.). W.R.H. ist gelernter Technischer- und Großhandelskaufmann. Seine Aufgaben bei der Klägerin sind die Akquisition, die Kundenbetreuung, die Kontaktpflege zu Herstellern sowie die Erstellung von Produktlösungen zusammen mit den Kunden. I.H. ist gelernte Bankkauffrau. Von 1984 bis 1986 war sie als kaufmännische Angestellte bei der Klägerin tätig. Ihr Aufgabenbereich ist die Buchhaltung, sie ist Disponentin für den Ein- und Verkauf, Büroleiterin und Vertreterin des W.R.H. bei Abwesenheit.
Die Klägerin zahlte ihren Geschäftsführern in den Streitjahren jeweils ein Festgehalt, eine Weihnachtsgratifikation, Gewinntantiemen und gewährte soziale Leistungen. Die Tantiemen betrugen bei W.R.H. 48 v.H. (1992 = 32 v.H.) und I.H. 12 v.H.(1992 = 8 v.H.) des jeweiligen Jahresgewinns vor Steuern; den Geschäftsführern stand außerdem je ein firmeneigener PKW auch zu privaten Zwecken zur Verfügung. Die Geschäftsführergehälter ermittelte die Klägerin wie folgt: Für W.R.H.:
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1988 |
1989 |
1990 |
1991 |
1992 |
|
DM |
DM |
DM |
DM |
DM |
Laufendes Gehalt |
240.000 |
240.000 |
240.000 |
240.000 |
240.000 |
Weihnachtsgeld |
20.000 |
20.000 |
20.000 |
20.000 |
20.000 |
PKW-Nutzung |
6.210 |
6.525 |
7.470 |
7.470 |
7.487 |
Direktversicherung |
2.712 |
2.712 |
3.000 |
3.000 |
3.000 |
Tantieme |
100.260 |
236.903 |
200.313 |
369.121 |
303.775 |
steuerfrei geezahlte Arbeitgeber-Anteile zur Krankenversicherung |
3.353 |
|
|
|
|
Gesamtbezüge |
372.536 |
506.140 |
470.783 |
639.591 |
574.262. |
Für I.H.:
|
1988 |
1989 |
1990 |
1991 |
1992 |
|
DM |
DM |
DM |
DM |
DM |
Laufendes Gehalt |
120.000 |
120.000 |
120.000 |
120.000 |
120.000 |
Weihnachtsgeld |
10.000 |
10.000 |
10.000 |
10.000 |
10.000 |
PKW-Nutzung |
2.214 |
2.214 |
2.214 |
5.063 |
5.068 |
Direktversicherung |
2.712 |
2.712 |
3.000 |
3.000 |
3.000 |
Tantieme |
25.066 |
59.226 |
50.078 |
92.280 |
75.943 |
Gesamtbezüge |
159.992 |
194.152 |
185.292 |
230.343 |
214.011. |
Bei Umsätzen der Klägerin von ca. 3,4 Mio. DM (1988) ansteigend auf ca. 5,6 Mio. DM (1992) verblieben unter Berücksichtigung der von der Klägerin gewährten Geschäftsführergehälter folgende Gewinne, die den unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Körperschaftsteuerbescheiden zugrundegelegt wurden;
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1988 |
1989 |
1990 |
1991 |
1992 |
|
DM |
DM |
DM |
DM |
DM |
Gewinn der Klägerin |
39.626 |
82.929 |
131.718 |
127.371 |
228.352. |
Der Außenprüfer sah die jeweils gewährten Geschäftsführergehälter im Hinblick auf Umsatz und verbleibenden Gewinn der Klägerin als nicht angemessen an. Bei einer Neuberechnung begrenzte er die dem W.R.H. gewährte Tantieme auf 30 v.H. des Festgehalts einschließlich Weihnachtsgeld. Weiter berücksichtigte er für das Jahr 1988 die steuerfrei gezahlten Arbeitgeber-Anteile zur Krankenversicherung nicht. Er ermittelte angemessene Gesamtjahresbezüge von ca. 348.000 DM. Die angemessenen Gesamtbezüge für I.H. legte er mit jährlich 120.000 DM fest. Für die Berechnung und die Beträge im einzelnen wird auf den Einspruchsbescheid verwiesen. Die übersteigende...