Entscheidungsstichwort (Thema)
Besteuerungsgrundlage im Sinne des § 35b Abs. 2 GewStG auch der zu berücksichtigende Gewerbeverlust
Leitsatz (redaktionell)
- Der nach § 10 a GewStG zu berücksichtigende Gewerbeverlust ist Besteuerungsgrundlage i.S.v. § 35 b Abs. 2 Satz 2 GewStG, da die Ermittlung des maßgeblichen Gewerbeertrages, der der Besteuerung zugrunde zu legen ist, unter Berücksichtigung der Kürzung nach § 10 a GewStG zu erfolgen hat.
- Der im Erhebungszeitraum angesetzte Verlustabzug reduziert den maßgeblichen Gewerbeertrag und § 35 b Abs. 2 GewStG stellt deshalb sicher, dass die Änderung der Grundlagen, die für die Besteuerung im Erhebungszeitraum maßgeblich sind, unabhängig von der Bestandskraft des Verlustfeststellungsbescheides desselben Zeitraumes zu berücksichtigen sind.
Normenkette
GewStG §§ 10a, 35b Abs. 2 S. 2
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der bestandskräftige Bescheid über den vortragsfähigen Gewerbeverlust auf den 31.12.1990 aufgehoben und der Gewerbesteuermessbescheid 1991 sowie die Bescheide über die vortragsfähigen Gewerbeverluste auf den 31.12.1991 und 1992 geändert werden durften.
Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Unternehmensgegenstand die Herstellung und der Vertrieb von Plastikkarten, Magnetkarten und anderen Informationsträgern ist. Bis zum 30.06.1989 hatten sich die Gesellschafter der Klägerin an dieser atypisch still beteiligt. Aus den Mitunternehmerschaften resultierten in den Jahren 1987 und 1988 Gewerbeverluste in Höhe von 306.111,00 DM, die der Beklagte gemeinsam mit dem Gewerbeverlust des Jahres 1989 in Höhe von 134.454,00 DM (insgesamt 453.376,00 DM) bei der Festsetzung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrages für 1990 vom Gewerbeertrag der Klägerin abzog. Der Bescheid erging gemäß § 164 Abs. 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Mit Bescheid vom 31.01.1993 stellte der Beklagte erstmals den vortragsfähigen Gewerbeverlust auf den 31.12.1990 mit 290.217,00 DM gesondert fest. Der Bescheid enthielt keine Nebenbestimmung.
Nach einer Außenprüfung vertrat der Beklagte die Auffassung, dass die Verluste aus der Mitunternehmerschaft mangels Unternehmergleichheit nicht bei der Klägerin zu berücksichtigen seien. Demgemäß änderte der Beklagte den einheitlichen Gewerbesteuermessbescheid für 1990 gemäß § 164 AO. Hierdurch entfiel ein vortragsfähiger Gewerbeverlust auf den 31.12.1990, so dass der Bescheid vom 31.03.1993 nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO aufgehoben wurde. Ferner änderte der Beklagte den Gewerbesteuermessbescheid für 1991 gemäß § 164 AO. Den Bescheid über den vortragsfähigen Gewerbeverlust auf den 31.12.1991 hob der Beklagte gemäß 175 Abs. 1 Nr. 1 AO auf. Den Bescheid über den vortragsfähigen Gewerbeverlust auf den 31.12.1992 änderte der Beklagte gemäß § 35 b Gewerbesteuergesetz dahingehend, dass lediglich der Gewerbeverlust des Jahres 1992 in Höhe von 420.232,00 DM erfasst wurde. Die Bescheide versandte der Beklagte am 12.11.1996 mit einfachem Brief.
Den Einspruch gegen den geänderten Gewerbesteuermessbetrag 1993, die gesonderten Feststellungen der vortragsfähigen Gewerbeverluste auf den 31.12.1990, 1991 und 1992 jeweils vom 12.11.1996 wies der Beklagte durch Einspruchsbescheid vom 16.10.1997 als unbegründet zurück.
Mit ihrer hiergegen erhobenen Klage begehrt die Klägerin die Aufhebung der Änderungsbescheide. Zur Begründung trägt sie im wesentlichen vor, bei der Ermittlung während des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens sei die Wirkung des § 177 Abs. 1 AO unberücksichtigt geblieben. Nach § 164 Abs. 2 AO sei der Gewerbesteuermessbescheid 1990 dahingehend geändert worden, dass als Verlustvortrag nur der Verlust aus 1989 anerkannt worden sei. Die Jahre 1987 und 1988 seien jedoch nicht Gegenstand der steuerlichen Außenprüfung gewesen und hätten daher nicht in die Änderung einbezogen werden dürfen. Über den geänderten Gewerbesteuermessbescheid 1990 als Grundlagenbescheid für den Bescheid über die gesonderte Feststellung des Gewerbeverlustes auf den 31.12.1990 habe eine Korrektur des bestandskräftigen Bescheides über die gesonderte Verlustfeststellung auf den 31.12.1990 vom 31.03.1993 stattfinden können. Hier greife jedoch die Änderungssperre des § 177 Abs. 1 AO. Der materielle Fehler des fehlerhaften Verlustvortrages aus den Jahren 1987 und 1988 könne nur insoweit berichtigt werden, soweit die Voraussetzungen für die Änderungen gemäß § 164 Abs. 2 AO reichten. Der Änderungsrahmen sei hier begrenzt durch den tatsächlich richtigen Verlustvortrag aus dem Jahre 1989 in Höhe von 134.454,00 DM und den bisher gewährten Verlustabzug im Jahr 1990 in Höhe von 163.159,00 DM. Die Finanzverwaltung könne gemäß §§ 175 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. 177 Abs. 1 AO den vortragsfähigen Gewerbeverlust folglich nur in Höhe von 28.705,00 DM berichtigen.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag 1991 und die Bescheide über die gesonderten Feststellungen der vortragsfähige...