Entscheidungsstichwort (Thema)
Einheitsbewertung und Grundsteuermeßbetrags auf den 1. Januar 1984
Tenor
Die Klage wird auf Kosten der Klägerin abgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Frage, ob ein Fahrstuhl in einem Seniorenheim eine Betriebsvorrichtung oder Teil des Gebäudes ist.
Die Klägerin (Kl'in) erwarb im Jahre 1979 ein seinerzeit mit einem Hotel bebautes Grundstück in …, das sie anschließend zu einem Seniorenheim umbaute. Im Jahre 1983 erweiterte sie das Altenwohnheim um einen Anbau und richtete darin u. a. einen Fahrstuhl ein. Der Fahrstuhl führt vom Keller zum Obergeschoß und hat drei Haltestellen. Er hat eine Tragkraft von 600 kg und eine Nutzfläche von 2,80 × 1,60 m. Im Anschluß an die Erweiterung führte das Finanzamt (FA) eine Wertfortschreibung auf den 1. Januar 1984 durch und stellte für das Grundstück einen im Sachwertverfahren ermittelten Wert von 219.500 DM fest. In diesem Wert ist ein Zuschlag wegen des Fahrstuhls in Höhe von 42.500 DM enthalten. Der Einspruch gegen diesen Bescheid sowie gegen den entsprechenden Grundsteuermeßbetragsbescheid hatte teilweise Erfolg. Im Einspruchsbescheid vom 13. Dezember 1988 legte das FA für den Anbau eine andere Gebäudeklasse zugrunde und ermäßigte den Fahrstuhlzuschlag auf 24.150 DM. Dadurch verminderte sich der Einheitswert auf 187.600 DM. Der Grundsteuermeßbetrag wurde in diesem Umfang ebenfalls herabgesetzt.
Mit ihrer gegen beide Bescheide erhobene Klage wendet sich die Kl'in gegen die Berücksichtigung des Fahrstuhls im Gebäudewert des Einheitswertes. Sie ist der Ansicht, daß der Fahrstuhl eine Betriebsvorrichtung sei und deshalb im Einheitswert des Grundstücks nicht zu erfassen sei. Zu den Betriebsvorrichtungen gehörten nicht nur Maschinen und maschinelle Vorrichtungen, sondern alle Wirtschaftsgüter, mit denen ein Gewerbe unmittelbar betrieben werde. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) rechneten zu den Betriebsvorrichtungen alle Gegenstände, die in einer besonderen unmittelbaren Beziehung zu dem auf dem Grundstück ausgeübten Gewerbebetrieb stehen. Im Streitfall liege eine derartige besondere Beziehung zwischen dem Fahrstuhl und dem Betrieb des Altenwohn- und Pflegeheimes vor. So werde der Fahrstuhl zunächst als Lastenfahrstuhl genutzt. Mit ihm werde das Mobiliar ein- und ausziehender Bewohner transportiert, pflegebedürftige oder gebrechliche Personen würden darin in liegendem Zustand, z. B. auf Tragen, befördert, der Essenstransport werde dadurch erleichtert und schließlich könne der Fahrstuhl sogar Särge aufnehmen. Daneben diene der Fahrstuhl jedoch auch dem Personenverkehr, wenngleich seine Größe für diesen Zweck nicht ausgelegt sei, weil das Gebäude im Obergeschoß nur acht Zimmer auf weise. Auf die Unterscheidung zwischen einem Lastenfahrstuhl und einem Personenfahrstuhl komme es im Streitfall nicht an. Da auch Heimbewohner den Fahrstuhl nutzten, bestehe selbst beim Personentransport eine unmittelbare Beziehung zum Betrieb des Gewerbes.
Die Kl'in beantragt,
unter Änderung des Einheitswertbescheides – Wertfortschreibung auf den 1. Januar 1984 – und des Grundsteuermeßbescheides auf den 1. Januar 1984 – beide i. d. F. der Einspruchsbescheide vom 13. Dezember 1988 – den Einheitswert für das Geschäftsgrundstück Mühlenstraße 5 in Visselhövede auf 168.200 DM und den Grundsteuermeßbetrag auf 588,70 DM herabzusetzen.
Der Beklagte (Bekl.) beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, daß der Fahrstuhl Bestandteil des Gebäudes und deshalb im Einheitswert des Grundstücks zu erfassen sei. In die Betriebsvorrichtungen sei er nicht einzubeziehen, weil er nicht in einer so engen Beziehung zum Betrieb des Alten- und Pflegeheimes stehe, daß es unmittelbar damit betrieben werde. Die Tatsache allein, daß die Anlage für den Gewerbebetrieb notwendig sei, mache sie noch nicht zu einer Betriebs Vorrichtung. Nach der Rechtsprechung des BFH seien typische Lastenaufzüge in gewerblich genutzten Gebäuden Betriebsvorrichtungen. Zu den typischen Lastenaufzügen gehörten z. B. Küchenaufzüge in Hotels und Aktenaufzüge in Büro- und Verwaltungsgebäuden. Auch Lastenaufzüge in Kauf- und Warenhäusern seien Betriebsvorrichtungen. Dagegen seien Personenaufzüge in Warenhäusern nach der Rechtsprechung keine Betriebsvorrichtungen. Im Streitfall liege ein typischer Lastenfahrstuhl in diesem Sinne nicht vor. So habe die Kl'in ausweislich der Bauunterlagen nur den Einbau eines Personenaufzugs beantragt. Obwohl darin auch der Transport von Lasten möglich sei, sei Personen die Benutzung ebenfalls gestattet. Für die Beurteilung des Streitfalles komme es deshalb darauf an, welche Nutzung überwiege. Es sei dies die Personenbeförderung, die täglich anfalle. Demgegenüber trete der Lastentransport in den Hintergrund. Zu- und Abgänge von Altenheimbewohnern seien nicht alltäglich zu verzeichnen. Die Nutzung durch die Heimbewohner begründe keine besondere und unmittelbare Beziehung zum Gewerbebetrieb.
Wegen des Vortrags der Parteien im übrigen wir...