vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Entscheidungsstichwort (Thema)
Zuordnung eines Anbaus zum Unternehmensvermögen
Leitsatz (redaktionell)
- Zum Zuordnungswahlrecht für ein Gebäude, das teils unternehmerisch, teils nichtunternehmerisch genutzt wird.
- Die Zuordnung des Gegenstands zum Unternehmen erfordert eine durch Beweisanzeichen gestützte Zuordnungsentscheidung des Unternehmers bei Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Gegenstandes.
- Die vollständige Zuordnung eines Anbaus zum Unternehmensvermögen ist nur möglich, wenn auch der Altbau vollständig dem Unternehmensvermögen zugeordnet wurde.
Normenkette
UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1
Streitjahr(e)
1999, 2000, 2002
Tatbestand
Streitig sind die Höhe des Vorsteuerabzugs sowie der Ansatz einer unentgeltlichen Wertabgabe.
Der Kläger ist selbständiger Unternehmensberater. Mit notariellem Vertrag vom 11. April 1995 erwarb er das Gebäude B, B. str. 28, in dem er mit seiner Ehefrau, mit der er in den Streitjahren noch nicht verheiratet war, lebt. Bereits kurz nach Erwerb des Hauses stellte der Kläger einen Bauantrag für eine Erweiterung des Hauses. Diese Erweiterung realisierte der Kläger im Wesentlichen in den Jahren 2000 und 2001. Dabei wurde auf der der Straße abgewandten Seite ein unmittelbar mit dem Altbau verbundener Anbau errichtet, der auf jeder Etage mit dem Altbau verbunden ist. Die Räume im Anbau werden in den Grundrissskizzen (Bl. 47 ff Bewertungsakte) als Wohnzimmer (Erdgeschoss) bzw. Atelier/Galerie (Dachgeschoss) bezeichnet. Im Kellergeschoss befindet sich eine abgeschlossene Wohnung, die zwar auch mit den Kellerräumen des Altbaus verbunden ist, darüber hinaus aber auch über einen separaten Außeneingang verfügt. Im Altbau befindet sich im Erdgeschoss laut Planskizze ein kombiniertes Wohn-/Esszimmer. Die Einliegerwohnung im Keller wurde nach Angaben des Klägers wegen eines Rechtsstreits mit der bauausführenden Firma erst im Jahre 2004 endgültig fertiggestellt. Ausweislich der Planskizze ist in dem Gebäude neben dem Raum im Erdgeschoss und der Einliegerwohnung kein weiteres Wohnzimmer vorhanden.
Weiterhin baute der Kläger im Jahre 2001 an der Frontseite des Hauses vor dem Hauseingang einen Windfang an, der zum Teil in einen Carport übergeht. Im Carport wird das dem Unternehmensvermögen zugeordnete Fahrzeug abgestellt.
Im Zusammenhang mit der Errichtung des Anbaus sowie des Windfangs samt Carports waren folgende Vorsteuern angefallen:
2000 32.825,45 DM
2001 18.164,08 DM
2002 490,84 €
Der Kläger übt seine unternehmerische Tätigkeit seit Erwerb des Gebäudes Bismarckstr. 28 in einzelnen Räumen des Hauses aus. Er ordnete zunächst die unternehmerisch genutzten Räume des Altbaus, deren Flächenanteil er mit 56,09 v.H. ermittelte, dem Unternehmensvermögen zu.
In seinen Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre 2000 - 2002 machte der Kläger sämtliche Vorsteuern, die bei Errichtung des Anbaus angefallen waren, umsatzsteuerlich geltend. Ebenfalls brachte er die Vorsteuern für Windfang und Carport vollständig in Abzug. Eine unentgeltliche Wertabgabe für eine nichtunternehmerische Nutzung dieser Gebäudeteile berücksichtigte er nicht. Der Kläger begründete dieses Vorgehen damit, dass er die Räume im Dachgeschoss als Arbeitszimmer nutze. Der Raum im Erdgeschoss werde als „Besprechungszimmer” genutzt. Die Einliegerwohnung im Keller sei dafür bestimmt, als Gästewohnung für Geschäftskunden zu dienen.
In der Umsatzsteuererklärung 1999, die der Kläger am 29. Juni 2001 beim Beklagten einreichte, gab er keinerlei unentgeltliche Wertabgaben an. In den Umsatzsteuererklärungen für 2000 - 2002 berücksichtigte er für die nichtunternehmerische Nutzung von Strom, Erdgas und Wasser unentgeltliche Wertabgaben, die er mit Beträgen von 2.415 DM (2000), 3.110 DM (2001) und 1.444 € (2002) zu 16 v. H. – bzw. 271 DM (2000), 257 DM (2001) und 126 € (2002) zu 7 v.H. angab. Die Vorsteuern aus den entsprechenden Eingangsrechnungen hatte der Kläger in voller Höhe abgezogen.
Eine unentgeltliche Wertabgabe für eine nichtunternehmerische Nutzung seines dem Unternehmensvermögen zugeordneten Kraftfahrzeuges hat der Kläger in keinem der Streitjahre berücksichtigt.
In seinen Einnahmeüberschussrechnungen machte der Kläger Werbe- und Reisekosten in Höhe von 18.292,09 DM (1999), 19.374,74 DM (2000), 19.259,76 DM (2001) und 10.308,31 € geltend. Die laufenden Fahrzeugkosten (d.h. ohne Kfz-Leasing) betrugen danach 6.507,43 DM (1999), 14.457,35 DM (2000), 19.259,76 DM (2001) und 7.548,34 € (2002). Aufwendungen für Steuern, Versicherungen und Beiträge sowie für Reparaturkosten sind in den Einnahme-Überschussrechnungen daneben gesondert ausgewiesen. Verpflegungsmehraufwand brachte der Kläger mit Beträgen von 5.321,30 DM (1999), 5.632 DM (2000), 3.988 DM (2001) und 1.416 € (2002) in Ansatz.
Der Beklagte setzte nach Eingang der Umsatzsteuererklärungen 1999 - 2002 die Umsatzsteuer zunächst jeweils erklärungsgemäß unter dem Vorbehalt der Nachprüfung fest.
In...