vorläufig nicht rechtskräftig

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [VI R 58/10)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Geldwerter Vorteil – private Nutzung von Vorführwagen

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zum Begriff der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG.
  2. Die unentgeltliche bzw. verbilligte Überlassung eines Dienstwagens durch den ArbG an den ArbN für dessen Privatnutzung führt zu einer Bereicherung des Letzteren und damit zum Lohnzufluss.
  3. Die private Nutzung von Vorführwagen durch den Angestellten eines Autohauses ist ein zu versteuernder geldwerter Vorteil.
  4. Zur steuerlichen Anerkennung eines Nutzungsverbotes hinsichtlich der privaten Nutzung eines Pkw.
 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2, § 8 Abs. 2 S. 2, § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

 

Streitjahr(e)

2002, 2003, 2004, 2005

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 06.10.2011; Aktenzeichen VI R 58/10)

BFH (Urteil vom 06.10.2011; Aktenzeichen VI R 58/10)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Einnahmen des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit wegen der privaten Nutzung betrieblicher Kraftfahrzeuge um einen geldwerten Vorteil zu erhöhen sind.

Die Kläger sind verheiratet und werden zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Der Kläger erzielt als Verkäufer des Autohauses X Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die GmbH vertreibt in ihren Filialen in… Pkw der Marken BMW und Mini. Der Kläger ist in der Filiale Y beschäftigt. Die Klägerin ist ebenfalls nichtselbständig tätig.

Die GmbH hält für die berufliche Nutzung durch die Verkäufer auf die Firma zugelassene Vorführwagen vor. Bei Bedarf kommen in jeder Filiale auch Vorführwagen der anderen Standorte zum Einsatz. Für die Vorführwagen werden keine Fahrtenbücher geführt.

Die Rechte und Pflichten des Klägers in Bezug auf diese Wagen ergeben sich aus der Anlage II „Vorführwagen-Regelung” zum Arbeitsvertrag. Die Geschäftsleitung legt Fahrzeugtyp, Ausstattung und Zubehör der Vorführwagen fest. Der Vorführwagen steht dem Kläger für Probe-, Vorführ- und Besuchsfahrten zur Verfügung. In Ziffer 3.4 der Anlage II zum Arbeitsvertrag heißt es: Die private Nutzung des Vorführwagens ist verboten.

Für private Fahrten standen den Klägern in den Streitjahren immer zwei eigene Pkw zur Verfügung, einerseits verschiedene BMW der 5er- Reihe nacheinander und andererseits ein 1995 gebraucht erworbener Opel Senator und anschließend ein BMW der 7er-Reihe, der bei seiner Anschaffung 2004 eine Laufleistung von 110.000 km aufwies. Letztere sind nach Angaben der Kläger allerdings immer aus Versicherungsgründen auf den nebenan wohnenden Vater des Klägers zugelassen gewesen. Die Laufleistungen der Pkw haben jeweils ca. 5.600 – 7.500 km p. a. betragen. Die Eltern des Klägers nutzten die Pkw gelegentlich gegen Kostenerstattung.

Der Kläger nutzt Vorführwagen aufgrund einer mündlich erteilten Gestattung für seine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Dabei handelt es sich um Fahrzeuge aus dem niedrigen Preissegment. Die GmbH führte insoweit eine Lohnversteuerung durch, wobei sie einen Bruttolistenpreis von 23.000 EUR zugrunde legte.

Die GmbH hat einen Verkäufer wegen eines Verstoßes gegen die arbeitsvertragliche Nutzungsregelung am 27. Oktober 2005 schriftlich abgemahnt. Dieser Verkäufer hatte während seiner Urlaubszeit einen Vorführwagen auf Rechnung der GmbH an der Vertragstankstelle in unmittelbarer Nähe der Filiale für private Zwecke betankt.

Im Anschluss an eine Lohnsteueraußenprüfung bei der GmbH ging der Beklagte (das Finanzamt) von einer privaten Nutzung(smöglichkeit) der Vorführwagen durch den Kläger aus und setzte in den angefochtenen Einkommensteuerbescheiden der Streitjahre vom 10. Oktober 2006 hierfür bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers zusätzliche geldwerte Vorteile in Höhe von 3.682 EUR (2002), 3.619 EUR (2003), 3.810 EUR (2004) und 4.000 EUR (2005) an. Da nicht mehr geklärt werden konnte, welche Vorführwagen dem Kläger zuzurechnen waren, schätzte das Finanzamt die geldwerten Vorteile ausgehend von einem für 1998 ermittelten durchschnittlichen Bruttolistenpreis von 45.000 DM, der um jährlich 5 v. H. erhöht wurde. Auf diese Bruttolistenpreise wendete das Finanzamt die sog. 1 v. H. - Regelung (§ 8 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EinkommensteuergesetzEStG) bzw. den Prozentsatz für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (§ 8 Abs. 2 Satz 3 EStG) an.

Die Einnahmeerhöhung setzt sich wie folgt zusammen (Angaben in EUR):

2002

2003

2004

2005

Bruttolistenpreis

27.900

29.300

30.800

32.300

1 v. H. -Regelung

3.576

3.516

3.696

3.876

Fahrten W-A

106,80

103,20

114,00

124,80

Summe

3.682

3.619

3.810

4.000

Während des Einspruchsverfahrens erklärte die Geschäftsleitung der GmbH gegenüber dem Finanzamt, das Nutzungsverbot werde durch das Festhalten der Kilometerstände der Vorführwagen in den jeweiligen Filialen überprüft. Dazu teile der Verkäufer in seiner Filiale wöchentlich schriftlich oder mündlich den Kilometerstand mit. Diese Daten würden per Fax an die Hauptniederlassung übermittelt und dort – me...

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