rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufwendungen für Golf und Tennis sowie für die Geburtstagsfeier des Sohnes nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig
Leitsatz (redaktionell)
- Aufwendungen für ein Golfturnier, für die Firmenmitgliedschaft in einem Golfclub und für die Firmenloge während der ATP-Tour sind nach § 4 Abs. 5 Nr. 4 EStG nicht als BA abzugsfähig.
- § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG ordnet ein Abzugsverbot für die von der Vorschrift erfassten Repräsentationsaufwendungen an, da bei ihnen die Wahrscheinlichkeit auf der Hand liegt, dass sie die private Lebensführung berühren. Die Aufwendungen sollen generell nicht abziehbar sein, weil sie bereits ihrer Art nach unangemessenen Repräsentationsaufwand darstellen.
- Das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG greift immer dann ein, wenn bei typisierender Betrachtung die Möglichkeit besteht, Geschäftsräume zu unterhalten oder privaten Neigungen nachzugehen. Das gilt sowohl für die Aufwendungen für ein Golfturnier als auch für die Firmenmitgliedschaft im Golfclub.
- Aufwendungen für eine Loge zur ATP-Tour sind gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nrn. 1 und 2 EStG nicht als BA abzugsfähig.
- Aufwendungen für die Geburtstagsfeier des Sohnes sind gemäß § 12 Nr. 1 Satz 1 und 2 EStG nicht als BA abzugsfähig.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 5 S. 1, § 12 Nr. 1
Streitjahr(e)
1999
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist der Betriebsausgabenabzug von Repräsentationsaufwendungen.
Der Kläger und seine Ehefrau werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger bezieht seit vielen Jahren gewerbliche Einkünfte aus der Vermittlung von Immobilien. Den Gewinn ermittelt er durch Bestandsvergleich. In seiner Gewinnermittlung für das Streitjahr 1999 machte er u.a. die folgenden Repräsentationsaufwendungen als Betriebsausgaben geltend:
Aufwendungen für ein Golfturnier am … 1999 auf der Golfanlage des Golfclubs G in Höhe von 12.676,03 DM (netto), zu dem die Firma des Klägers eingeladen hatte. Ausweislich der Startliste traten 58 Spieler zum Start an. Hierüber erhielt der Kläger eine Rechnung des Golfclubs G mit Datum vom … 1999 über 3.400,00 DM (58 Teilnehmer x 50,00 DM sowie 500,00 DM für die Vorbereitung und Auswertung des Turniers) sowie eine Rechnung des Restaurants N vom … 1999 über 10.760,20 DM (brutto) insbesondere für Speisen und Getränke (7.263,10 DM netto) und Turnierverpflegung (1.822,43 DM netto).
Aufwendungen für die Firmenmitgliedschaft im Golfclub K in Höhe von 22.294,00 DM (netto).
Aufwendungen für eine Loge mit 7 Sitzplätzen während der ATP-Tour 1999 vom … bis …1999 in Höhe von 37.500,00 DM (netto).
Aufwendungen für die Geburtstagsfeier des Sohnes S am … 1999 im Restaurant M in Höhe von 30.439,14 DM (netto).
Das Finanzamt ließ die Aufwendungen in Höhe von insgesamt 102.909,17 DM unter Verweis auf § 12 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht zum Betriebsausgabenabzug zu und setzte die Einkommensteuer für 1999 mit Bescheid vom … auf … DM fest. Hiergegen legte der Kläger am … Einspruch ein.
Mit Bescheid vom … änderte das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid für 1999 gemäß § 172 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) aus anderen Gründen und setzte die Einkommensteuer auf … DM fest.
Zur Begründung seines Einspruchs trug der Kläger vor: Die Firmenmitgliedschaft im Golfclub sei ausschließlich betrieblich veranlasst, da der Vorsitzende des Clubs Eigentümer großer Grundstücksobjekte sei, die von der Firma des Klägers vermarktet würden. Außerdem resultierten aus dieser Geschäftsverbindung Kontakte zu anderen Investoren, die für seine Tätigkeit unverzichtbar seien. Bei den Aufwendungen für die während der ATP-Tour angemietete Loge handele es sich um diverse Kundenveranstaltungen seiner Firma. Die Übernahme der Kosten für die Feier anlässlich des … Geburtstages seines ebenfalls als selbständiger Immobilienmakler tätigen Sohnes habe gleichfalls der Pflege der Geschäftsbeziehungen und der Neuanbahnung von Großprojekten gedient. Er sei aber damit einverstanden, wenn lediglich die anteiligen Aufwendungen für die 45 Geschäftspartner der insgesamt 96 geladenen Gäste zum Betriebsausgabenabzug zugelassen würden.
Am … fand auf Wunsch des Klägers eine ausführliche Erörterung des Sach- und Rechtsstandes gemäß § 364 a AO an Amtsstelle statt. Darin wurde nicht mehr am Betriebsausgabenabzug der Aufwendungen für die Geburtstagsfeier des Sohnes festgehalten. Im Übrigen stellte der Klägervertreter die Schwierigkeiten der Akquise von geeigneten Geschäftspartnern auf dem Immobilienmarkt dar. So seien Einladungen zu Events und Golfturnieren ein neues „Marketinginstrument”. Ohne diese Veranstaltungen seien einige der getätigten Geschäftsabschlüsse nicht zu realisieren gewesen. Vorbehaltlich der Zustimmung durch die Oberfinanzdirektion … stelle sich die Frage, ob die streitigen Aufwendungen – analog zu der gesetzlichen Regelung bezüglich der Bewirtungsaufwendungen in § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG – gegebenenfalls prozentual, d.h. zu 80 % anerkannt werden könnt...