rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Besteuerung von Garantiedividenden, die auf steuerverstrickte Anteile entfallen
Leitsatz (redaktionell)
- Werden Anteile an einer KapG veräußert, die der Veräußerer durch eine Sacheinlage unter dem Teilwert erworben hat, so gilt der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die AK übersteigt, als Veräußerungsgewinn i. S. des § 16 EStG.
- Diese Rechtsfolgen treten ohne Veräußerung der Anteile u. a. auch dann ein, wenn Beträge aus dem steuerlichen Einlagekonto i. S. des § 27 KStG ausgeschüttet/zurückgezahlt werden, soweit diese Bezüge nicht die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 EStG erfüllen.
- Auf Garantiedividenden, die auf steuerverstrickte Anteile entfallen, findet das Halbeinkünfteverfahren keine Anwendung.
Normenkette
EStG § 3 Nr. 40, § 16; UmwStG §§ 20-21; KStG § 27
Streitjahr(e)
2003
Tatbestand
Der Kläger hat als Aktionär der X AG im Jahr 2003 eine Garantiedividende für das Jahr 2002 erhalten. Die Beteiligten streiten darum, ob diese Dividende – soweit sie auf steuerverstrickte Anteile entfällt – in voller Höhe einkommensteuerpflichtig ist, ob das Halbeinkünfteverfahren anzuwenden ist, mit der Folge, dass nur die Hälfte der bezogenen Dividende der Einkommensteuer unterläge, oder zumindest die Steuerermäßigung des § 34 Einkommensteuergesetz (EStG) zu gewähren ist.
Der Kläger übertrug im Jahr 1998 seine gesamten Mitunternehmer– und Gesellschaftsanteile an der Firmengruppe A auf die X AG gegen Gewährung neuer Aktien und Zahlung eines Geldbetrages. Der Wertansatz in der aufnehmenden Aktiengesellschaft erfolgte unstreitig zu Zwischenwerten, also unterhalb des Teilwerts. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass diese einbringungsgeborenen Anteile steuerverstrickt im Sinne des § 21 Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) sind. Für ein Viertel dieser steuerverstrickten Anteile wurde noch im Jahr 1998 ein so genannter Entstrickungsantrag gestellt und die entsprechende Besteuerung durchgeführt.
Im Jahr 2001 wurde ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der X AG – als beherrschtem Unternehmen – und der Y GmbH – als dem beherrschenden Unternehmen – abgeschlossen. Eine steuerlich anzuerkennende Organschaft ist aber damit nicht zustande gekommen. In dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag garantierte die Y GmbH den außenstehenden Aktionären der X AG, zu denen auch der Kläger und sein Bruder gehörten, eine Garantiedividende von 0,76 € pro Geschäftsjahr und Aktie.
Im Streitjahr erhielt der Kläger eine Garantiedividende in Höhe von 164,477,68 Euro. Die X AG übersandte dem Kläger hierzu folgende Mitteilung:
„Hinsichtlich der steuerlichen Behandlung der Ausgleichszahlung 2002 möchten wir Ihnen mitteilen, dass die Auszahlung des Ausgleichsanspruchs nicht aus dem ausschüttbaren Gewinn, sondern aus dem so genannten steuerlichen Einlagekonto erfolgt. Dem früheren EK 04 vergleichbar gilt eine Auskehr aus dem steuerlichen Einlagekonto nicht als Gewinnausschüttung, sondern als Rückzahlung von Kapital. Demzufolge sind die Kapitalerstragsteuer sowie der Solidaritätszuschlag von der AG nicht einzubehalten und abzuführen. In der Ihnen in Kürze zukommenden Steuerbescheinigung werden wir Ihnen entsprechend die Auskehr aus dem steuerlichen Einlagekonto bestätigen. Hinsichtlich ihrer persönlichen Besteuerungssituation möchten wir Sie bitten, sich mit ihrem Steuerberater abzustimmen.”
Mit der Einkommensteuererklärung legte der Kläger diese Steuerbescheinigung der X AG vor: Darin wurde gemäß § 27 Abs. 3 KStG bestätigt, dass die Garantiedividende aus dem steuerlichen Einlagekonto der X AG geleistet wurde. Der Beklagte unterwarf 3/4 der Garantiedividende – d.h. soweit sie auf die weiterhin steuerverstrickten Anteile entfiel – d.h. 123.358 Euro, abzüglich damit in Zusammenhang stehender Betriebsausgaben in Höhe von 813 Euro, also insgesamt 122.545 Euro als Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Besteuerung. Eine Steuerermäßigung gemäß § 34 EStG gewährte der Beklagte nicht.
Aus den vorliegenden Akten ist ersichtlich, dass eine Garantiedividende in gleicher Höhe auch in den Jahren 2004 und 2005 gezahlt wurde. Gleichlautende Steuerbescheinigungen liegen ebenfalls vor.
Nach erfolglosem Vorverfahren wenden sich die Kläger gegen die volle Besteuerung der auf die steuerverstrickten Anteile entfallenden Garantiedividende. Sie vertreten die Auffassung, dass es sich im Streitfall nicht um Leistungen aus dem Einlagekonto der X AG gehandelt habe, sondern um Leistungen der Y GmbH. Diese sei zur Zahlung verpflichtet gewesen. Die X AG habe diese Zahlung für Rechnung der Y GmbH geleistet. Deshalb handele es sich nicht um Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sondern um solche aus Kapitalvermögen im Sinne von § 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG, die von dritter Seite anstelle von Gewinnanteilen gewährt worden seien. Deshalb sei auf diese Einkünfte auch das Halbeinkünfteverfahren anzuwenden. Die von der X AG erstellte Steuerbescheinigung sei unzutreffend und für die Besteuerung nicht maßgebl...