vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Entscheidungsstichwort (Thema)
Zum Werbungskostenabzug von Beiträgen zu einer Sportinvaliditätsversicherung eines Berufssportlers
Leitsatz (redaktionell)
Beiträge eines Berufssportlers zu einer Sportinvaliditätsversicherung, mit welcher Einnahmeausfälle abgesichert werde sollen, ohne dass eine Unterscheidung getroffen wird, ob die krankheits- oder unfallbedingte Unfähigkeit die sportliche Tätigkeit dauerhaft oder vorrübergehend auszuüben unmittelbar auf ein mit der beruflichen Tätigkeit zusammenhängendes Ereignis zurückzuführen ist oder durch einen Unfall im privaten Bereich bzw. eine dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnende Erkrankung ausgelöst wurde, sind keine Werbungskosten.
Normenkette
EStG 2009 § 12 Nr. 1, § 9 Abs. 1 S. 1; VersStG § 4 Nr. 5
Streitjahr(e)
2014, 2015, 2016
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die Beiträge für eine Sportinvaliditätsversicherung eines Profifußballers als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigungsfähig sind.
Der Kläger ist verheiratet und wurde im Streitjahr zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt. Im Streitzeitraum war der Kläger beim Bundesligaverein Y als Spieler angestellt (Lizenzspielerverträge vom xx.xx.xxxx bzw. xx.xx.xxxx) und erzielte aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Ferner erzielte er Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus einem ab xx.xx.xx gültigen, zeitlich unbefristeten Namenslizenzvertrag mit der U. GmbH.
In den Einkommensteuererklärungen der Streitjahre machte der Kläger u. a. folgende Aufwendungen für eine Sport(invaliditäts)versicherung als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend:
|
2014 |
2015 |
2016 |
Sportversicherung |
[…] € […] €, davon 50 % beruflich |
[…] € […] €, davon 50 % beruflich |
[…] € […] €, davon 50 % beruflich |
Der Beklagte veranlagte in diesem Punkt zunächst antragsgemäß und erließ jeweils am xx.xx.xxxx einen Einkommensteuerbescheid für die Jahre 2014 und 2015 sowie am xx.xx.xxxx einen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2016. Die Bescheide standen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO).
In der Zeit vom xx.xx.xxxx bis xx.xx.xxxx führte der Beklagte beim Kläger für die Streitjahre eine allgemeine Außenprüfung durch im Rahmen derer der Außenprüfer u.a. folgende Feststellung traf:
Der Kläger habe im Prüfungszeitraum bei der A-AG bzw. bei der B eine Versicherung abgeschlossen, die das Risiko abdecke, durch einen Unfall oder Krankheit dauerhaft oder temporär außerstande zu sein, die sportliche Tätigkeit aktiv auszuüben. Die Ursache für die (eintretende) Berufsunfähigkeit sei dabei nicht auf im Rahmen der beruflichen Tätigkeit eingetretene Verletzungen beschränkt. Vielmehr könne diese – unter Berücksichtigung von Risikoausschlüssen – auch auf außerhalb der beruflichen Tätigkeit erlittene Unfälle oder Erkrankungen zurückzuführen sein.
Der Prüfer vertrat die Auffassung, dass eine Berücksichtigung der Versicherungsbeiträge als Werbungskosten nicht in Betracht komme, da sich bei Versicherungsprämien die Abgrenzung zwischen beruflicher und privater Veranlassung danach richte, ob durch die Versicherung berufliche oder private Risiken abgedeckt werden sollen. Da das abzudeckende Risiko regelmäßig zu einem nicht unwesentlichen Teil im privaten Bereich angesiedelt sei, seien Beiträge zu Personenversicherungen in der Regel Sonderausgaben und keine Werbungskosten oder Betriebsausgaben. Der Bundesfinanzhof (BFH) habe Beiträge für eine Krankentagegeldversicherung ebenso wie solche zu einer Berufsunfähigkeitsversicherung nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben anerkannt (vgl. Urteile vom 22. Mai 1969 IV R 144/68, BFHE 95, 447, BStBl II 1969, 489; vom 7. Oktober 1982 IV R 32/80, BFHE 137, 19, BStBl II 1983, 101 und Beschluss vom 15. Juli 2005 VI B 64/04, BFH/NV 2005, 1796), da Zweck solcher Versicherungen der Ausgleich krankheitsbedingter Einnahmeausfälle sei. Das Risiko einer Krankheit und daraus folgende Einnahmeausfälle seien jedoch der privaten Lebensführung zuzurechnen (BFH-Entscheidung vom 15. Oktober 2013 VI B 20/13, BFH/NV 2014, 327). Eine Aufteilung der Aufwendungen für eine Berufsunfähigkeitsversicherung in einen privat und einen beruflich bzw. betrieblich veranlassten Teil komme nicht in Betracht, weil es nicht um eine Aufteilung oder Zuordnung gemischter privat oder beruflich bedingter Risiken gehe, sondern um das ausschließlich bzw. einheitlich dem privaten Bereich zugeordnete Risiko der Sicherung des Lebensunterhalts.
Dieser Auffassung trat der Kläger bereits im Rahmen der Außenprüfung unter Hinweis auf das Urteil des BFH vom 5. August 1965 (IV 42/65 S, BStBl III 1965, 650) entgegen. Ferner wies der Kläger in einer Stellungnahme seines Steuerberaters darauf hin, dass die Prämienzahlungen bei Arbeitnehmern gleicher Einkommensklassen für derartige Versicherungen wesentlich niedriger seien und somit ein Zusammenhang zwischen der Prä...