rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Körperschaftsteuerguthaben bereits im Jahr der Ausschüttung nutzbar
Leitsatz (redaktionell)
- Eine Muttergesellschaft kann das Körperschaftsteuerguthaben, das durch die Ausschüttung einer Tochtergesellschaft entstanden ist, bereits im Jahr der Ausschüttung nutzen.
- Es ist mit dem Wortlaut des § 32 Abs. 2 KStG nicht vereinbar, dass nur dasjenige Körperschaftsteuerguthaben genutzt werden kann, welches zuvor gesondert festgestellt worden ist.
- § 37 Abs. 2 Satz 3 KStG 2002 zielt lediglich darauf, dass alle Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit des festgestellten Körperschaftsteuerguthaben abgeschnitten werden.
- Vom Zweck des Feststellungsverfahrens werden solche Vorgänge nicht erfasst, die das laufende Wj betreffen.
Normenkette
KStG 2002 § 37
Streitjahr(e)
2002
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Frage, ob eine Muttergesellschaft das Körperschaftsteuerguthaben, das durch die Ausschüttung einer Tochtergesellschaft entstanden ist, bereits im Jahr der Ausschüttung oder erst im darauf folgenden Jahr nutzen kann.
Die Klägerin wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 13. Dezember 2001 als Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) gegründet. Gesellschafter waren im Streitjahr Herr B und der Kaufmann K, beide mit einer Stammeinlage von 175.000 €. Unternehmensgegenstand ist der Erwerb und die Verwaltung eigenen Vermögens, insbesondere von Beteiligungen. Im Streitjahr 2002 war die Klägerin zu 75 v.H. Tochter GmbH beteiligt. Das Wirtschaftsjahr der Klägerin entspricht dem Kalenderjahr.
Mit Bescheid vom 26. Juni 2003 stellte der Beklagte Besteuerungsgrundlagen gem. § 27 Abs. 2, 28 Abs. 1 und 38 Abs. 1 Körperschaftsteuergesetz (KStG) zum 31.12.2001 gegenüber der Klägerin fest. Ein Körperschaftsteuerguthaben gem. § 37 Abs. 1 KStG wurde nicht festgestellt.
Für das Kalenderjahr 2001 schüttete die Tochtergesellschaft aufgrund eines Beschlusses vom 23. Juli 2002 am 2. September 2002 einen Betrag von 438.414,60 EUR an die Klägerin aus. Diese Gewinnausschüttung führte bei der Tochter GmbH zu einer Körperschaftsteuerminderung von 22.430 EUR. In der von der Tochter GmbH am 2. September 2002 ausgestellten Steuerbescheinigung war diese in Anspruch genommene Körperschaftsteuerminderung nicht ausgewiesen. Eine entsprechend berichtigte Steuerbescheinigung wurde am 10. Juli 2007 ausgestellt.
Im Dezember 2002 hat die Klägerin ihrerseits eine (Vorab)Ausschüttung für das laufende Jahr an ihre Gesellschafter in Höhe von insgesamt 256.000 EUR beschlossen und vorgenommen. Mit ihrer Körperschaftsteuererklärung für das Streitjahr 2002 beantragte die Klägerin eine Körperschaftsteuerminderung i.H.v. 22.430 EUR, die aus der Körperschaftsteuererhöhung infolge der Ausschüttung der Tochter GmbH an die Klägerin resultierte.
Obwohl dem Beklagten (dem Finanzamt – FA –) eine Kontrollmitteilung über die Höhe der von der Tochtergesellschaft in Anspruch genommenen Körperschaftsteuerminderung vorlag, gewährte sie der Klägerin die entsprechende Körperschaftsteuerminderung nicht. Sie setzte die Körperschaftsteuer für 2002 vielmehr einschließlich einer Körperschaftsteuererhöhung gem. § 37 Abs. 3 Satz 1 KStG 2002 i.H.v. 22.430 EUR auf insgesamt 22.730 EUR fest. Das verbleibende Körperschaftsteuerguthaben zum 31.12.2002 wurde i.H.v. 22.430 EUR gesondert festgestellt.
Gegen diese Bescheide wendet sich die Klägerin nach erfolglosem Einspruchsverfahren mit der vorliegenden Klage. Sie ist der Ansicht, dass sie das Körperschaftsteuerguthaben, das auf der Ausschüttung der Tochtergesellschaft im laufenden Wirtschaftsjahr 2002 beruhe, bereits im Streitjahr nutzen könne. Insoweit verlange der neu geschaffene § 37 KStG 2002 –anders als die Vorgängerregelung- keine vorherige gesonderte Feststellung des Körperschaftsteuerguthabens. Vielmehr sei bei der Klägerin in 2002 nach § 37 Abs. 3 KStG 2002 ein Körperschaftsteuerguthaben i.H.v. 22.430 EUR entstanden. Die von der Klägerin vorgenommene Gewinnausschüttung am 30. Dezember 2002 führe gem. § 37 Abs. 2 Satz 2 KStG 2002 zu einer entsprechenden Minderung des Körperschaftsteuerguthabens um 1/6 der Gewinnausschüttung und demzufolge zu einer Minderung der Körperschaftsteuer 2002.
Die Tochter GmbH hat unter dem 10. Juli 2007 eine korrigierte und nunmehr zutreffende Steuerbescheinigung über die Ausschüttung vom 2. September 2002 ausgestellt und beim zuständigen Finanzamt eingereicht.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid für 2002 über Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag vom 10. Juni 2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6. März 2006 dahingehend zu ändern, dass die Steuer unter Berücksichtigung eines weiteren Körperschaftsteuerminderungsbetrages i.H.v. 22.430 EUR anderweitig niedriger festgesetzt wird.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält an seiner in der Einspruchsentscheidung vertretenen Rechtsauffassung fest. Eine Nutzung des Körperschaftsteuerguthabens durch die Klägerin komme erst in 2003 in Betracht. Erforderlich für die Nutzung des Körperschaftsteuergu...