vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Entscheidungsstichwort (Thema)
Abzinsung von Rückstellungen für Beitragsrückerstattungen eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit
Leitsatz (redaktionell)
- Ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, der seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt, muss Rückstellungen für Verpflichtungen mit 5,5 v. H. abzinsen, sofern nicht die Laufzeit der zu Grunde liegenden Verbindlichkeiten am Bilanzstichtag weniger als 12 Monate beträgt.
- Der Anwendungsbereich des § 21 Abs. 3 KStG ist nicht auf die Fälle des § 21 Abs. 2 KStG, d. h. auf Rückstellungen für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattungen, beschränkt. Vielmehr sprechen Sinn und Zweck von § 21 Abs. 3 KStG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 3 und 3a lit. e EStG für eine Gleichstellung von Aufwendungen und Rückstellungen sowohl für erfolgsabhängige als auch für erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattungen.
Normenkette
KStG § 21; EStG § 6 Abs. 1
Streitjahr(e)
2000
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die vom Kläger gebildeten Rückstellungen für Beitragsrückerstattungen gem. § 6 Abs. 1 Nr. 3a lit. e Einkommensteuergesetz (EStG) abgezinst werden müssen oder ob § 21 Abs. 3 Körperschaftsteuergesetz (KStG) der Abzinsung entgegensteht.
Der Kläger ist ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG). Er betreibt eine so genannte substitutive Krankenversicherung, also eine Krankenversicherung, die an die Stelle der gesetzlichen Krankenversicherung tritt (vgl. § 12 Abs. 1 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen – Versicherungsaufsichtsgesetz – VAG –).
Im Streitjahr 2000 hat der Kläger gem. § 12a Abs. 1 VAG den dort definierten „Überzins” ermittelt und diesen gem. § 12a Abs. 1 - 2a VAG seinen Versicherten gutgebracht. Den danach verbliebenen Teil des „Überzinses” hat er gem. § 12a Abs. 3 VAG einer Rückstellung für Beitragsrückerstattung zugeführt, die innerhalb von drei Jahren zur Vermeidung oder Begrenzung von Prämienerhöhungen oder zur Prämienermäßigung zugunsten der Versicherten zu verwenden ist, die am Bilanzstichtag das 55. bzw. 65. Lebensjahr vollendet haben. In der Bilanz des Klägers auf den 31. Dezember 2000 betrug diese Rückstellung … DM.
Weiterhin ist der Kläger Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) mit dem Namen „Pflege-Pool” mit Sitz in Köln. Zweck dieser Gesellschaft ist die Beitragskalkulation gem. §§ 23, 110 und 111 Sozialgesetzbuch – 11. Buch – (SGB XI), die Durchführung des finanziellen Ausgleichs gem. § 111 Abs. 1 SGB XI, die Führung einer Gemeinschaftsstatistik sowie die Überprüfung der Risikoprüfung und der Schadensregulierung bei den einzelnen Gesellschaftern für die private Pflegeversicherung. Nach § 8 des Poolvertrages stellen die Gesellschafter für die private Pflegeversicherung eine eigene Abrechnung auf. Sich dort ergebene Überschussmittel sind in der sich ergebenden Höhe unabhängig vom Gesamtergebnis des Versicherungsunternehmens der Rückstellung für erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung zuzuführen. Entsprechend dieser Vorgaben hat der Kläger für das Jahr 2000 das versicherungstechnische Ergebnis der Pflegepflichtversicherung unabhängig vom übrigen Gesamtergebnis gesondert ermittelt und Überschussmittel aus der Pflegepflichtversicherung i.H.v. zwei Drittel des jährlichen Rohüberschusses in eine Rückstellung für Beitragsrückerstattung eingestellt. Gemäß § 8 Abs. 2 des Poolvertrages sind die Mittel aus der Rückstellung zur Senkung von „Nettobedarfsbeiträgen” und damit zur Reduzierung der Pool-Umlage als Mittel des Risikoausgleichs gem. § 111 SGB XI zu verwenden und insoweit dieser binnen zweier Jahre ab Rückstellungsbildung zu entnehmen und zugunsten der Versicherten einzusetzen. Die von dem Kläger in seiner Bilanz auf den 31. Dezember 2000 nach § 8 des Poolvertrages gebildete Rückstellung betrug … DM.
Auf der Grundlage dieser Bilanz gab der Kläger für 2000 Steuererklärungen ab, denen der Beklagte (das Finanzamt – FA –) bei der ursprünglichen, unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Veranlagung folgte. Nach einer Außenprüfung vertrat das FA dann die Auffassung, dass die nach § 12a Abs. 3 VAG und § 8 des Pflege-Poolvertrages passivierten Rückstellungen gem. § 6 Abs. 1 Nr. 3a lit. e EStG abzuzinsen seien und dementsprechend der Gewinn dieses Jahres um … DM zu erhöhen sei. Auf der Basis dieser Rechtsansicht erließ das FA am 24. Februar 2005 nach § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) geänderte Bescheide über Körperschaftsteuer und Gewerbesteuermessbetrag für 2000.
Gegen diese Änderungsbescheide wendet sich der Kläger nach erfolglosem Einspruchsverfahren mit der vorliegenden Klage. Er ist der Ansicht, dass § 21 Abs. 3 KStG der vom FA vorgenommenen Abzinsung entgegenstehe. Insoweit beziehe sich der Wortlaut des § 21 Abs. 3 KStG entsprechend der Überschrift des § 21 KStG auf Aufwendungen für alle Arten von Beitragsrückerstattungen und nicht nur auf Aufwendungen für die...