vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [X R 2/13)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewerbesteuerbefreiung für teilstationäre Rehabilitationszentren
Leitsatz (redaktionell)
- Zu den Voraussetzungen der Gewerbesteuerbefreiung gemäß § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG.
- Ambulante Rehabilitationseinrichtungen sind nicht von der GewSt gemäß § 3 Nr. 20 GewStG befreit.
- Teilstationäre Rehabilitationseinrichtungen sind gemäß § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG von der Gewerbesteuer befreit. Nach dieser Vorschrift können auch die Erträge aus der ambulanten Rehabilitation von der Gewerbesteuer befreit sein und zwar auch dann, wenn kein Versorgungsvertrag nach §§ 107, 111 SGB V abgeschlossen wurde.
Normenkette
GewStG 2002 § 3 Nr. 20 Buchst. d; SGB V §§ 111, 107 Abs. 2
Streitjahr(e)
2007
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger teilweise Leistungen erbringt, die nach § 3 Nr. 20 GewStG von der Gewerbesteuer befreit sind.
Der Kläger betreibt seit dem 1. April 1985 als selbstständiger Physiotherapeut eine Physiotherapie-Praxis als Einzelunternehmen sowie ein Rehabilitationszentrum in X. Der Kläger beschäftigte im Streitjahr eine Vielzahl von Fachkräften, zu denen neben Physiotherapeuten auch Ärzte, Psychologen, Sozialarbeiter, Ernährungswissenschaftler und examinierte Krankenschwestern gehörten. Neben der klassischen Physiotherapie unterhielt er ein Rehabilitationszentrum, das spezielle Rehabilitationsleistungen in Absprache mit den Sozialversicherungsträgern (von den Beteiligten als ambulante Rehabilitation bezeichnet) erbrachte.
Die Sozialversicherungsträger hatten sich dazu entschlossen, neben der vollstationären Rehabilitation auch teilstationäre oder ambulante Rehabilitationsleistungen insbesondere im Anschluss an Operationen anzubieten. Mit dieser sog. ambulanten Rehabilitation wollten die Kostenträger des Gesundheitswesens solche Maßnahmen durchführen lassen, die bisher im Rahmen einer vollstationären Behandlung in stationären Rehabilitationskliniken erbracht wurden. Die teure vollstationäre Rehabilitation sollte damit um eine kostengünstige und ortsnahe Versorgung der Patienten mit Rehabilitationsleistungen ergänzt bzw. ersetzt werden. Die Kostenträger schlossen in diesem Zusammenhang mit einzelnen Physiotherapiepraxen besondere Vereinbarungen ab. Es wurden nur mit solchen Physiotherapiepraxen Verträge abgeschlossen, die bestimmte Zulassungsvoraussetzungen erfüllten. Der Leistungsanbieter musste den Patienten die gleichen Rehabilitations- und Pflegeleistungen wie eine vollstationäre Rehabilitationsklinik anbieten können. Dazu gehörte die ärztliche und physiotherapeutische Behandlung der Patienten, die Möglichkeit zur Verpflegung der Patienten, die Betreuung der Patienten durch (interdisziplinäre) Psychologen und Sozialarbeiter und Pflege der Patienten durch examinierte Krankenschwestern.
Der Kläger hat mit einer Vielzahl von Sozialversicherungsträgern, wie der Deutschen Rentenversicherungsanstalt, diversen Krankenkassen und verschiedenen Berufsgenossenschaften, Verträge über die Erbringung solcher sog. ambulanter Rehabilitationsleistungen abgeschlossen, weil das vom ihm betriebene Rehabilitationszentrum über die räumlichen, apparativen und personellen Möglichkeiten verfügt, um die von den Kostenträgern verlangten Leistungen erbringen zu können. Unter anderem hat er bereits im Jahr 2003 eine Vergütungsvereinbarung zur ambulanten Rehabilitation gem. § 40 Abs. 1 Sozialgesetzbuch V (SGB V) mit der AOK, der BKK, der IKK , der Landwirtschaftlichen Krankenkasse und der Bundesknappschaft abgeschlossen (siehe Bl. 176 der Finanzgerichtsakte - FG-Akte-). Ein Versorgungsvertrag nach §§ 107, 111 SGB V bestand jedoch nicht.
In Durchführung dieser besonderen Rehabilitationsmaßnahmen halten sich die Patienten regelmäßig vier bis sechs Stunden in der Rehabilitationseinrichtung des Klägers auf. Es werden in dieser Zeit verschiedene Rehabilitationsmaßnahmen durchgeführt (s. exemplarisch die zur FG-Akte gereichten Therapiepläne Bl. 23 ff. und Bl. 118ff. FG-Akte). Die Maßnahmen werden unter ärztlicher Aufsicht durchgeführt. Den Patienten wird ein Mittagessen zur Verfügung gestellt, Frühstück wird ihnen jedoch nicht gereicht. Die Patienten werden von Physiotherapeuten, Ärzten, Sozialarbeitern, Ergotherapeuten, Psychologen und Ernährungswissenschaftlern betreut. Sie erscheinen in der Regel fünf Mal in der Woche für einen Zeitraum von drei Wochen. Nach Ablauf dieses üblichen Behandlungszeitraumes kann die Rehabilitationsmaßnahme auf Anweisung der beim Kläger angestellten Ärzte verlängert werden. Die Kostenträger müssen der Fortsetzung der Behandlung und der Kostenübernahme zustimmen. Neben den originären Rehabilitationsleistungen gehört es zu den Aufgaben des Klägers, die medikamentöse Versorgung sicherzustellen und andere Pflegeleistungen (Verbandswechsel, Hilfe beim Toilettengang sowie Hilfe beim An- und Auskleiden) zu erbringen.
Die Hono...