rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Offenbare Unrichtigkeit bei der Auswertung eines Großbetriebsprüfungs-Berichts durch das Veranlagungsfinanzamt
Leitsatz (redaktionell)
Macht sich bei der Auswertung eines Prüfungsberichtes durch das Veranlagungsfinanzamt der Veranlagungsbeamte lediglich den Fehler des Außenprüfers zu Eigen, so kann der Bescheid, in den der Fehler eingeht, in gleicher Weise berichtigt werden, als ob der Veranlagungsbeamte selbst den Fehler begangen hätte. Beruht der Fehler des Außenprüfers auf einem mechanischen Versehen, so kann der Änderungsbescheid nach § 129 AO berichtigt werden.
Normenkette
AO § 129
Streitjahr(e)
1994
Tatbestand
Streitig ist, ob der Beklagte den Feststellungsbescheid für das Streitjahr 1994 nach § 129 Abgabenordnung (AO) zuungunsten der Klägerin berichtigten durfte.
Die Klägerin vermietete als Besitzgesellschaft Anlagevermögen an die Betriebsgesellschaft A-GmbH. Komplementärin der Klägerin war die Z-GmbH, die am Kapital der Klägerin nicht beteiligt war. Kommanditisten waren B und C.
In der Feststellungserklärung ermittelte die Klägerin ihren Gewinn aus Gewerbebetrieb wie folgt:
Jahresüberschuss laut Handelsbilanz |
|
4.120.889 DM |
Kostenersatz Komplementärin |
+ |
20.000 DM |
Gewinnausschüttungen (einschl. anr. KSt) der GmbH an die Kommanditisten |
+ |
1.785.714 DM |
der Komplementärin an die Kommanditisten |
+ |
70.000 DM |
Gesamt |
|
5.996.603 DM |
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf Bl. 7 d. Gerichtsakte verwiesen.
Der Beklagte veranlagte erklärungsgemäß. Im Jahre 1998 fand bei der Klägerin eine Außenprüfung durch das zuständige Finanzamt für Großbetriebsprüfung (FA f. GBp) statt. Durch Feststellungen dieser Außenprüfung ergaben sich für das Streitjahr Gewinnerhöhungen um 24.892 DM. Im Prüfungsbericht war die Änderung des Gewinns wie folgt dargestellt:
Überschrift. II. Gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung
Tz. 38 Gewinn bisher |
4.120.889 DM |
Tz. 39 Gewinn lt. Bp |
4.145.781 DM |
Wegen der Einzelheiten wird auf den Bp-Bericht, dort Bl. 18 - 20 d. Bilanzakte verwiesen.
Das FA f. GBp übersandte den Prüfungsbericht an den Beklagten zur Auswertung. Der Beklagte erließ darauf hin den geänderten Feststellungsbescheid vom 22. März 1999. In diesem Bescheid setzte der Beklagte den Gewinn aus Gewerbebetrieb für die Klägerin mit 4.165.781 DM an.
Diesen Gewinn ermittelte der Beklagte wie folgt:
Gewinn laut Bp-Bericht Tz. 39 |
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4.145.781 DM |
Kostenersatz Komplementärin |
+ |
20.000 DM |
Gesamt |
|
4.165.781 DM |
Dieser Bescheid wurde bestandskräftig.
Nachdem der Beklagte bemerkt hatte, dass er die Gewinnausschüttungen an die Kommanditisten nicht berücksichtigt hatte, erließ er einen weiteren Feststellungsbescheid. In diesem Bescheid stellte er den Gewinn aus Gewerbebetrieb für die Klägerin mit 6.021.495 DM fest. Diesen Bescheid begründete der Beklagte mit der Berichtigung einer offenbaren Unrichtigkeit nach § 129 AO.
Gegen diese Berichtigung richtet sich nach erfolglosem Vorverfahren die Klage. Die Klägerin ist der Meinung, eine Berichtigung des Feststellungsbescheids nach § 129 AO sei nicht möglich. Dem Beklagten sei nämlich beim Erlass des vorhergehenden Bescheids keine offenbare Unrichtigkeit unterlaufen. Der ursprüngliche Feststellungsbescheid beruhe auf einem fortentwickelten Ergebnis aus dem Jahresüberschuss der Klägerin. Diese Fortentwicklung erfordere umfangreiche Rechenoperationen. Bei der Auswertung des Prüfungsberichts hätte der Sachbearbeiter das (Mehr)Ergebnis der Betriebsprüfung ebenfalls so fortentwickeln müssen. Dies habe er jedoch nicht getan. Dieses Unterlassen sei aber keine offenbare Unrichtigkeit; denn es sei kein mechanisches Versehen, sondern ein Denkfehler.
Die Klägerin beantragt,
den Berichtigungsbescheid für die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1994 in der Gestalt des Einspruchsbescheids vom aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält an seiner Auffassung fest, der Berichtigungsbescheid habe noch wegen der Vorschrift des § 129 AO ergehen dürfen. Es sei nämlich eine Berichtigung des ersten, nach der Betriebsprüfung ergangenen Feststellungsbescheids erforderlich gewesen. Bei Erlass dieses, dem angefochtenen Bescheid vorhergehenden Feststellungsbescheids sei nämlich dem Sachbearbeiter eine offenbare Unrichtigkeit unterlaufen. So habe er bei Auswertung des Prüfungsberichts die Gewinnausschüttungen an die Kommanditisten versehentlich nicht als Sonderbetriebseinnahmen berücksichtigt. Ein Rechtsirrtum sei dabei ausgeschlossen. Es handele sich vielmehr um einen Computereingabefehler, da die erforderliche Kennzahl nicht verwendet worden sei.
Das Gericht hat die Bp-Arbeitsakte zum Verfahren beigezogen und beim FA f. GBp nachgefragt, warum im Bp-Bericht der Handelsbilanzgewinn statt des steuerlichen Gewinns angesetzt wurde. Wegen der Antwort wird auf Bl. 39 d. Gerichtsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Der Beklagte durfte den Feststellungsbescheid der Klägerin nach § 129 AO berichtigen.
Der aufgrund der Außenprüfung er...