rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitgeberveranlassung i.S.d. § 9 Abs. 4a Satz 8 EStG
Leitsatz (redaktionell)
Keine Arbeitgeberveranlassung i.S.d. § 9 Abs. 4a Satz 8 EStG, wenn einem Leiharbeitnehmer vom Entleiher im Rahmen einer Gemeinschaftsverpflegung unentgeltlich ein Kantinenessen zur Verfügung gestellt wird und der Entleiher mit dem Verleiher über die Mahlzeitengestellung nicht abrechnet (entgegen ABC-Führer Lohnsteuer, 129. Ergänzungslieferung; Stand Februar 2022, Stichwort: Reisekosten, Rz. 108/3).
Normenkette
EStG § 9 Abs. 4a S. 8
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Zahlungen für Verpflegungsmehraufwendungen steuerfrei sind.
Die Klägerin, eine GmbH & Co. KG, erbringt Service-Dienstleistungen im Bereich der Elektroinstallationen. Sie ist unter anderem in Windparks im Offshore-Bereich tätig und erbringt ihre Leistungen sowohl eigenverantwortlich als auch durch Arbeitnehmerüberlassung, indem sie verschiedene Fachkräfte an andere Firmen, die Offshore-Plattformen in den deutschen küstennahen Meeren betreiben, entleiht.
Im Jahr 2014 setzte die Klägerin drei ihrer Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis unbefristet ist, nämlich…., …… und ….., für mehrere Auftraggeber auf verschiedenen Offshore-Plattformen ein, die sich in dem der Bundesrepublik Deutschland zustehenden Anteil an der ausschließlichen Wirtschaftszone befinden. Auftraggeber der Klägerin waren unter anderem die Fa. ……., die Fa. ……., die Fa. …….., die Fa. ….., die Fa. ……, die Fa. …..und die Fa. ……..
Mit Schreiben vom …… beantragte die Klägerin beim Beklagten gemäß § 42e Einkommensteuergesetz (EStG) Auskunft darüber, ob sie ihren Arbeitnehmern, die auf Off-shore-Anlagen ihrer Auftraggeber arbeiten, innerhalb der Dreimonatsfrist nach § 3 Nr. 16 EStG in Verbindung mit § 9 Abs. 4a Satz 8 EStG lohnsteuerfrei ungekürzte Verpflegungspauschalen für mehrtägige Auswärtstätigkeiten auf See erstatten könne. Zum Sachverhalt führte die Klägerin aus, sie setze zur Ausführung von Kundenaufträgen eigene Arbeitnehmer auf Offshore-Anlagen (Windparks) in den deutschen küstennahen Meeren ein. Ihre Arbeitnehmer arbeiteten tagsüber über mehrere Tage hinweg in den Windparks und übernachteten während dieser Zeit auf einer Wohnplattform auf dem Meer. Sie seien deshalb über mehrere Tage hinweg 24 Stunden/Tag abwesend. Sie gewähre ihren Arbeitnehmern für diese Auswärtstätigkeiten keine Mahlzeiten. Die Wohnplattformen würden von ihren Auftraggebern oder von Dritten betrieben, die von ihrem Auftraggeber beauftragt worden seien. Auf den Wohnplattformen gebe es für ihre Arbeitnehmer die Möglichkeit, auf eigene Kosten und nach eigener Wahl Snacks und Getränke zu erwerben. Zudem hätten ihre Arbeitnehmer auch die Möglichkeit, täglich an drei für sie kostenlosen Mahlzeiten teilzunehmen. Diese Mahlzeitengestellung erfolge weder auf ihre Kosten noch auf ihren Wunsch oder nach ihrer Wahl. Sie könne der Mahlzeitengestellung auf den Wohnplattformen zugunsten ihrer Arbeitnehmer auch nicht widersprechen oder diese im Einzelfall oder in Gänze abwählen. Sie könne weder die Art der Verpflegung und der Speisen noch deren Ausgabezeiten bestimmen. Die kostenlos angebotenen Mahlzeiten seien vielmehr Teil der von ihren Auftraggebern in ihrem eigenbetrieblichen Interesse bereitgestellten Infrastruktur, die dem Ziel einer zügigen Durchführung der beauftragten Arbeiten in schwieriger und beengter Umgebung dienen solle. Eine anderweitige Vollverpflegung sei auf See nicht möglich. Weiter heißt es, es sei fraglich, ob im vorliegenden Sachverhalt lohnsteuerfrei ausgezahlte Verpflegungspauschalen zu kürzen seien, weil die Mahlzeitengestellung auf ihre Veranlassung erfolgt sei. Dies sei jedoch im Ergebnis zu verneinen, da sie die konkreten Kosten der Verpflegung ihren Auftraggeber nicht erstatte und auch sonst keinen Einfluss auf die Gewährung oder die Qualität und Menge der zur Verfügung gestellten Mahlzeiten habe. Folglich müsse es möglich sein, dass sie ihren Arbeitnehmern für mehrtägige Auswärtstätigkeiten auf Offshore-Anlagen Verpflegungspauschalen ungekürzt lohnsteuerfrei erstatten könne.
Mit Bescheid vom …… teilte der Beklagte der Klägerin zu ihrem Auskunftsersuchen vom …. mit, er teile die von ihr dargelegte Auffassung, dass die Verpflegungspauschalen für mehrtägige Auswärtstätigkeiten im dargestellten Sachverhalt ungekürzt ausgezahlt werden könnten. Nach dem dargelegten Sachverhalt handele es sich um notwendige Begleiterscheinungen der betrieblichen Zielsetzungen des Auftraggebers ohne Entlohnungscharakter für aufgewendete Arbeitskraft des Arbeitnehmers. Ein wichtiges Merkmal sei ebenfalls, dass die Klägerin keinerlei Einfluss auf die Darreichung der Mahlzeiten habe und ihr auch keine Kosten hierfür in Rechnung gestellt würden.
In der Zeit vom ….. bis zum ….. führte das Finanzamt ….. bei der Klägerin eine Lohnsteueraußenprüfung durch, die sich auf den Prüfungszeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2016 erstreckte.
Mit Schreiben vom ….. und mit Schreiben vom ….. teil...