Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufwendungen für Berufschulstudium eines Zeitsoldaten als Ausbildungskosten
Leitsatz (redaktionell)
- Aufwendungen für ein Berufschulstudium gehören grundsätzlich zu den nicht abziehbaren Kosten der Berufsausbildung.
- Aufwendungen eines Zeitsoldaten, der zum Ende seines Dienstverhältnisses bei der Bundeswehr für ein Studium an einer Fachhochschule vom militärischen Dienst freigestellt ist und dessen vorheriger Ausbildungsstand Kfz-Elektriker mit Meisterbrief war, sind Ausbildungskosten i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG, da durch das Studium eine andere berufliche Ausgangsbasis eröffnet wird als nach dem bisherigen Ausbildungsstand.
- Die Aufwendungen für das Studium sind auch nicht durch die Erzielung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit bei der Bundeswehr veranlasst, sondern dienten der erstmaligen Erlangung eines akademischen Abschlusses unabhängig von dem Dienstverhältnis bei der Bundeswehr.
Normenkette
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob Aufwendungen des Klägers für ein Studium in voller Höhe als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder im Rahmen der Sonderausgaben nur begrenzt abziehbar sind.
Der Kläger bezog im Streitjahr 1998 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Zeitsoldat.
Nach einer Freistellungsbescheinigung vom 21. August 1997 war er für die Zeit vom 15. September 1997 bis 31. August 1998 (Ende seines Dienstverhältnisses bei der Bundeswehr) vom militärischen Dienst freigestellt für ein Studium an einer Fachhochschule in B., Fachrichtung „European Product Engineering and Management”. Ab Oktober 1998 absolvierte der Kläger ein Studium an der International Business School (IBS) in L., wo er sich zum Internationalen Betriebswirt ausbilden ließ. Lt. Schriftsatz vom 24. Oktober 2000 ist der Kläger derzeit bei der Fa. Z. als Vertriebsleiter tätig.
Mit seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr beantragte der Kläger, Aufwendungen in Höhe von 21.944,92 DM als Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht-selbständiger Arbeit zu berücksichtigen, da es sich bei den Studien um eine Fortbildungsmaßnahme im Rahmen seines Beschäftigungsverhältnisses als Zeitsoldat handele.
Der Beklagte (das Finanzamt – FA -) erkannte lediglich Reisekosten und Kontoführungsgebühren in Höhe von 2.128 DM als Werbungskosten an. Im Übrigen berücksichtigte das FA im Rahmen der Sonderausgaben den Höchstbetrag von 2.400 DM als abziehbare Ausbildungskosten.
Der dagegen erhobene Einspruch blieb erfolglos.
Mit der Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter, die gesamten Studienaufwendungen als Werbungskosten abziehen zu können.
Er trägt dazu seinen Ausbildungsgang wie folgt vor:
Schulbildung |
1973 – 1977 |
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Grundschule |
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1977 – 1983 |
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Gymnasium |
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1983 – Juli 1984 |
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Realschule |
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Abschluß: Erweiterter Sekundar I |
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Beruflicher Werdegang |
August 1985 – Juni 1988 |
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Ausbildung zum Kfz-Elektriker |
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Abschluss: Gesellenbrief |
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Oktober 1988 – Juli 1990 |
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Ausbildung zum Kfz-Mechaniker |
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Abschluss: Gesellenbrief |
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Oktober 1990 – 30. September 1998 |
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Soldat auf Zeit für acht Jahre, mit Anspruch auf berufsfördernde Maßnahmen durch den Berufsförderungsdienst ab Juli 97 |
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Juli - September 1997 |
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Teilnahme am Studienvorbereitungslehrgang an der |
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Bundeswehr-Fachschule |
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Oktober 1997 – September 1998 |
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Student an der Fachhochschule in B. mit der Fachrichtung: European Product Engineering and Management |
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Oktober 1998 – (voraussichtlich) September 2001 |
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Studium an der IBS zum Internationalen Betriebswirt |
Besondere Qualifikationen |
- Erwerb des Meistertitels im Kraftfahrzeug-Elektrikerhandwerk im Zeitraum von Juni 1996 bis September 1997 |
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- Erwerb der Führerscheinklassen I, II und III |
Der Kläger ist der Auffassung, es handele sich bei seiner Freistellung um ein sogenanntes „Fortbildungsdienstverhältnis”, welches der Auffrischung, Vertiefung und Erweiterung der in dem bereits ausgeübten Beruf erlangten Kenntnisse gedient habe. Die Berufsbildungsmaßnahme (Studium) habe daher im überwiegenden Interessen des Arbeitgebers, der Bundeswehr, gelegen und dazu gedient, in dem ausgeübten Beruf nicht nur auf „dem Laufenden” zu bleiben und besser vorwärts zu kommen, sondern auch der Erhöhung der Einsatzfähigkeit in diesem Beruf. Dies gelte nicht nur für das Erststudium an der Fachhochschule, sondern auch für das im Anschluss daran absolvierte Zweitstudium. Dieses habe ausschließlich dazu gedient, die bereits zuvor erworbenen handwerklichen und technischen Kenntnisse um die erforderlichen wirtschaftlichen und betriebswirtschaftlichen Fähigkeiten zu ergänzen um damit die berufliche Stellung und Perspektive zu verfestigen.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es bleibt bei seiner im Rechtsbehelfsverfahren vertretenen Auffassung, die Kosten des Studiums seien Berufsausbildungskosten im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und daher nicht als W...