Entscheidungsstichwort (Thema)
Allgemeine Voraussetzungen sowie Beginn und Ende des gewerblichen Grundstückshandels bei einem in der Baubranche tätigen Kaufmann; Festsetzungsverjährung
Leitsatz (redaktionell)
Erwirbt, bebaut und veräußert ein in der Baubranche tätiger Kaufmann in einem Zeitraum von 5 Jahren mehr als 3 Grundstücke, handelt es sich nicht mehr um bloße Substanzverwertung, sondern um einen gewerblichen Grundstückshandel.
Normenkette
GewStG § 2 Abs. 1; EStG § 15 Abs. 2
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger neben seiner Tätigkeit als Baustoffhändler einen gewerblichen Grundstückshandel betrieben hat und die daraus in den Jahren 1980 und 1982 erzielten Gewinne der Gewerbesteuer unterliegen.
Der Beklagte (das Finanzamt - FA -) ordnete mit Verfügung vom 30.07.1984 die Durchführung einer Außenprüfung (Ap.) bei dem Kläger und seiner mit ihm zusammen zur Einkommensteuer veranlagten (einen -betrieb und ebenfalls Grundstücksgeschäfte betreibenden) Ehefrau an, die sich u.a. auch auf die Gewerbesteuer 1980 bis 1982 erstrecken sollte. Der Prüfer begann mit den Ermittlungen im Betrieb/in der Wohnung des Klägers am 15.10.1984. Am 23.10.1984 fand, was der Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung nicht bestritten hat, zunächst eine Vorbesprechung zwischen dem Prüfer, dem Kläger und seinem steuerlichen Berater (dem Prozessbevollmächtigten) statt, die den Baustoffhandel und einen eventuellen Grundstückshandel zum Inhalt hatte. Der Prüfer unterbrach die Ap. sodann am 25.10.1984 (nach den Ausführungen des FA. wegen eines Rechtsbehelfsverfahrens; nach der Behauptung des Klägers wegen Urlaubs und Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung). Nachdem das FA am 21.11.1988 noch jeweils eine „geänderte” Prüfungsanordnung gegenüber dem Kläger und seiner Ehefrau erlassen hatte, wurden die Prüfungshandlungen/Ermittlungen in der Zeit vom 17. bis 24.04.1991 fortgesetzt. Eine Schlussbesprechung hat am 22.08.1991 stattgefunden (der Kläger bestreitet im Schriftsatz vom 05.12.2000 nunmehr, dass diese auch den Grundstückshandel mit umfasst hat).
Nach den Feststellungen des Prüfers hat der Kläger ab 1978 die folgenden Grundstücksgeschäfte getätigt:
1
Kauf Grund und Boden lt. Vertrag vom |
27.10.1978 |
Bebauung |
1979 |
Vermietung |
keine |
Verkauf mit Vertrag vom |
21.06.1979 |
2
Kauf Grund und Boden lt. Vertrag vom |
24.11.1978 |
Bebauung |
1980/81 |
Vermietung |
ab 15.05.1982 |
Verkauf mit Vertrag vom |
15.06.1984 |
Übergang |
01.10.1984 |
3
Kauf Grund und Boden lt. Vertrag vom |
24.11.1978 |
Bebauung |
1979/80 |
Vermietung |
keine |
Verkauf mit Vertrag vom |
25.03.1980 |
4 (Anteil Kläger und Ehefrau je 50 v.H.)
Kauf Grund und Boden lt. Vertrag vom |
30.11.1978 |
Bebauung |
1979 |
Vermietung |
ab 01.01.1980 |
Verkauf mit Vertrag vom |
12.10.1982 |
Da der Kläger nach der Auffassung des Prüfers innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren mehr als drei Objekte erworben, bebaut und wieder veräußert hatte, ging er von einem neben dem Baustoffhandel betriebenen gewerblichen Grundstückshandel aus und ermittelte für die Streitjahre die Gewinne/Gewerbeerträge daraus, in dem er im Prinzip den Veräußerungserlösen die Anschaffungskosten (AK) der Grundstücke zuzüglich der Herstellungskosten (HK) für die Gebäude gegenüberstellte. Mangels vollständiger bzw. den Objekten nicht eindeutig zuzuordnender Unterlagen beruhen die von dem Prüfer festgestellten HK zum Teil auf geschätzten Beträgen. Für 1980 ergab sich danach aus der Veräußerung des Objektes 3 ein Gewinn von 103.810 DM, für 1982 ein solcher von 45.224 DM (Miteigentumsanteil am Grundstück 4). Das FA machte sich die Feststellungen des Prüfers zu eigen und gab am 15.05.1992 dementsprechende Gewerbesteuer-Messbetragsbescheide heraus.
Die Einsprüche, mit denen der Kläger u.a. bestritt, einen gewerblichen Grundstückshandel betrieben zu haben, den Ansatz zu niedriger HK rügte und sich auf Feststellungsverjährung berief, hatte nur insoweit Erfolg, als das FA für 1980 weitere HK von 33.229 DM und für 1982 von 1.837 DM annahm und die Gewinne dementsprechend auf 70.581 DM bzw. 43.387 herabsetzte.
Mit der Klage macht der Kläger geltend:
1. Diemateriellen Voraussetzungen eines gewerblichen Grundstückshandels seien nicht gegeben, denn er habe in dem entscheidenden Fünfjahreszeitraum weniger als vier Objekte veräußert.
Der maßgebende Zeitraum habe mit dem Kauf des Grundstücks 1 am 27.10.1978 begonnen und folglich mit Ablauf des 27.10.1983 geendet. Das Grundstück 2 sei erst danach veräußert worden; abzustellen sei insoweit auf den Tag des Gefahrübergangs (01.10.1984), nicht auf denjenigen des Verkaufs (15.06.1984).
Sein hälftiger Anteil an dem Grundstück 4 könne zudem nicht einbezogen werden, weil diese Beteiligung ausweislich der Buchführung zum Betriebsvermögen des Baustoffhandels gehört habe. Da sich das Grundstück im Eigentum einer aus ihm und seiner Ehefrau bestehenden Gesellschaft/Gemeinschaft befunden habe, hätten daraus resultierende Vorgänge zudem ...