Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine zum Vorsteuerabzug berechtigende unternehmerische Tätigkeit durch Übergabe einer Ferienwohnung vom Eigentümer an einen Vermarkter vor Ort zwecks Vermietung der Wohnung an Feriengäste; EG-rechtliche Regelung der Leistungskommission nicht anwendbar
Leitsatz (redaktionell)
- Die Übergabe einer Ferienwohnung vom Eigentümer an einen Vermarkter vor Ort zwecks Vermietung der Wohnung an Feriengäste begründet für den Unternehmer keine zum Vorsteuerabzug berechtigende unternehmerische Tätigkeit.
- Für den Feriengast ist nicht entscheidend, wem die Wohnung gehört, sondern ob der als Vermieter auftretende Vermarkter der Wohnung über diese verfügen kann.
- Die Überlassung der Ferienwohnung an den Vermarkter erfolgt nicht im Wege eines steuerbaren Leistungsaustauschs, sondern als „nicht steuerbare” Leistungsbeistellung im Rahmen eines Geschäftsbesorgungsverhältnisses i.S.v. § 675 BGB.
- Die EG-rechtliche Regelung der Leistungskommission (Art. 6 Abs. 4 der 6. EG-Richtlinie) ist weder im Wege der richtlinienkonformen Auslegung noch mittels des Rechtsinstruments der unmittelbaren (Richtlinien-)Wirkung in das nationale USt-Recht zu implementieren (gegen BFH-Urt. v. 25.05.2000 – V R 66/99).
Normenkette
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, § 3 Abs. 3, 11; EWGRL 388/77 Art. 6 Abs. 4
Streitjahr(e)
1996, 1997
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin (Grundstücksgemeinschaft) hat eine Eigentumswohnung erworben und an einen örtlichen Vermarkter zur Vermietung an Feriengäste übergeben. Streitig ist, ob die Klägerin dadurch als Unternehmerin mit der Möglichkeit der Vorsteuerabzugsberechtigung tätig geworden ist.
Die Klägerin erwarb am 18. Dezember 1996 das Wohnungseigentum an einer noch zu errichtenden Ferienwohnung in Bad S.. Der Kaufpreis betrug 435.576,55 DM. Die Umsatzsteuer in Höhe von 56.814,33 DM ist in der Rechnung vom 20. Dezember 1996 gesondert ausgewiesen.
Nach Fertigstellung des Objekts schloss der Ehemann im Namen der Grundstücksgemeinschaft am 21. Oktober 1997 mit der Ferienwohnungsvermietungsfirma O.-GmbH (nachfolgend: O.-GmbH) eine „Vermietungsvereinbarung”, mit der die Klägerin als Eigentümerin die Vermittlung und Vermietung der Wohnung an Feriengäste auf die O.-GMBH übertrug. Der O.-GMBH wurde durch diesen Vertrag das ausschließliche und alleinige Verfügungsrecht über die Ferienwohnung eingeräumt; wegen der Einzelheiten wird auf die „Vermietungsvereinbarung” Bezug genommen. Für ihre Tätigkeit sollte die O.-GMBH eine Provision in Höhe von 15 v.H. der Mieteinnahmen (zzgl. USt) erhalten.
Die O.-GMBH schloss die Mietverträge mit den Feriengästen im eigenen Namen ab. Wegen der Einzelheiten (Zahlung der Mietkosten, Schlüsselübergabe etc.) wird auf den von der Klägerin als Anlage 2 zu dem Schriftsatz vom 24. Oktober 2000 übersandten Mustermietvertrag Bezug genommen.
Mit den Umsatzsteuererklärungen 1996 und 1997 machte die Klägerin Vorsteuern im Zusammenhang mit dem Erwerb der Ferienwohnung in Höhe von 57.004,55 DM bzw. 10.228,01 DM geltend. Die Umsätze gaben sie jeweils mit 0 DM an mit der Begründung, dass Vermietungen erst ab 1998 stattgefunden hätten.
Nachdem der Beklagte den Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre zunächst (unter Vorbehalt) gefolgt war, änderte er die Bescheide anschließend gem. 164 Abs. 2 AO und forderte die Vorsteuerbeträge mit dem Hinweis zurück, dass die Klägerin wegen des Geschäftsbesorgungsverhältnisses mit der O.-GMBH keine steuerbaren Leistungen erbracht hätte.
Dagegen wendet sich die Klägerin nach erfolglosem Einspruchsverfahren mit der Klage.
Sie trägt vor, dass die „Vermietungsvereinbarung” vom 21. Oktober 1997 zwar als Geschäftsbesorgungsverhältnis angesehen werden könne. Dies ändere jedoch nichts daran, dass die Klägerin gegenüber den Feriengästen als Vermieterin aufgetreten sei. Dem stehe nicht entgegen, dass die O.-GMBH in den Mietverträgen mit den Feriengästen als Vermieter bezeichnet sei, da dies nicht der tatsächlichen Sach- und Rechtslage entsprochen habe. Denn die Feriengäste würden durch das Türschild bereits darauf hingewiesen, dass die Klägerin Vermieterin der Wohnung sei. Zudem befände sich in der Ferienwohnung stets ein von ihr an die Feriengäste gerichtetes „persönliches” Anschreiben. Dass die Mieter der Wohnung (Feriengäste) Kenntnis über das Mietverhältnis mit ihr gehabt hätte, zeige auch die Zusendung von Postkarten durch verschiedene Mieter nach erfolgter Nutzung der Ferienwohnung. Sie - die Klägerin - sei zudem auch selbst tätig geworden und habe eigene Vermietungsanzeigen geschaltet. So habe sie in Zeitschriften mit Anzeigen zur Vermietung der Ferienwohnung unter Angabe ihrer Telefonnummer geworben.
Während des Klageverfahrens ergänzte die Klägerin ihren Vortrag und nahm Bezug auf die Rechtsprechung des BFH zur Leistungskommission (BFH-Urteile vom 25. Mai 2000 V R 66/99 DStR 2000, 1346; vom 07.10.1999 V R 79 u. 80/98, DStR 1999, 2120). Danach seien Steuerpflichtige (hier: die O.-GMBH), die Dienstleistungen im eigen...