vorläufig nicht rechtskräftig
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [IX R 3/24)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Schuldzinsabzug bei schenkweiser Übertragung eines Miteigentumsanteils an einem Vermietungsobjekt
Leitsatz (redaktionell)
Überträgt der Steuerpflichtige schenkweise einen Miteigentumsanteil an einem Vermietungsobjekt ohne die Finanzierungsdarlehen anteilig mitzuübertragen, so kann er künftig die Schuldzinsen nur noch anteilig entsprechend seinem verbliebenen Miteigentumsanteil abziehen.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 1 und 3 Nr. 1
Tatbestand
Streitig ist, ob nach der schenkweisen Übertragung eines Miteigentumsanteils an einem Vermietungsobjekt unter Zurückbehaltung von Finanzierungsdarlehen die Schuldzinsen weiterhin vollständig abgezogen werden können.
Der Beigeladene (A) war zunächst Alleineigentümer des Grundstücks R, …, welches er im Jahre 2013 erwarb. Mit diesem Grundstück erzielte der A Vermietungseinkünfte. Zur Finanzierung des Erwerbs nahm der A bei der Sparkasse insgesamt drei Darlehen auf.
Mit notariellem Vertrag vom 18. Juni 2019 übertrug der A einen ideellen 2/5-Miteigentumsanteil im Wege vorweggenommener Erbfolge auf seinen Sohn Q. Die Besitzübergabe erfolgte am 1. Juli 2019. In § 4 des Vertrages werden die in Abt. II und III des Grundbuches eingetragenen Belastungen aufgeführt. Anschließend heißt es: "Die vorbezeichnete Grundschuld wird von dem Erwerber entsprechend seinem Miteigentumsanteil zur dinglichen Haftung übernommen.“ Zu einer schuldrechtlichen Schuldübernahme bzw. einem Schuldbeitritt zur Darlehensschuld gegenüber der Sparkasse ist es hingegen jedenfalls bis zum Ende des Streitjahres 2020 nicht gekommen.
In der Feststellungserklärung 2020 für die ab dem 1. Juli 2019 bestehende Grundstücksgemeinschaft/Vermietungs-GbR machte die Klägerin Darlehenszinsen aus den Darlehen des A bei der Sparkasse in Höhe von 13.623 € (2020) als Sonderwerbungskosten geltend.
Diese berücksichtigte der Beklagte in dem Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen 2020 vom 13. April 2023 nur zu 3/5 = 8.173,80 € entsprechend dem Miteigentumsanteil des An. Die Zinsen behandelte er antragsgemäß als Sonderwerbungskosten. Die übrigen Zinsen blieben unberücksichtigt.
Gegen den Feststellungsbescheid 2020 legte die Klägerin Einspruch ein, den sie mit dem Hinweis auf den BFH Beschluss vom 27. April 2017 IV B 53/16 begründete. Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsbescheid vom 26. September 2023 als unbegründet zurück.
Dagegen richtet sich die Klage.
Die Klägerin weist zunächst darauf hin, dass Q den Miteigentumsanteil einschließlich der in Abteilung III des Grundbuchs eingetragenen Grundpfandrechte übernommen habe. Die Miteigentümer seien aber davon ausgegangen, dass auch die über die Grundpfandrechte abgesicherten Darlehensverbindlichkeiten übernommen werden sollten. Die Bedeutung der Klausel im notariellen Vertrag, Q übernehme die Belastungen in Abt. III "nur zur dinglichen Haftung“, sei den Gesellschaftern in ihrer rechtlichen und insbesondere steuerrechtlichen Tragweite nicht bewusst gewesen und vom Notar auch nicht erläutert worden. Tatsächlich gewollt gewesen sei eine anteilige Haftungsübernahme der Darlehensschulden durch den neuen Gesellschafter der GbR. Eine korrigierende“ Vereinbarung zur anteiligen Haftungsübernahme durch den Übernehmer liege nicht vor und könne vom Übergeber bzw. der GbR auch nicht erzwungen werden.
Soweit ein Gesellschafter ohne besondere Vereinbarung Aufwendungen über seinen Anteil hinaus trage, stehe ihm zwar grundsätzlich ein Ausgleichsanspruch gegenüber dem Mitgesellschafter zu, sodass sich am Abzug der Aufwendungen nach den Miteigentumsanteil nichts ändere. Nach der Rechtsprechung des BFH könnten aber im Ausnahmefall entsprechende Aufwendungen dem sie tragenden Gesellschafter zuzurechnen sein, wenn nämlich dieser weder eine Zuwendung an dem Mitgesellschafter beabsichtige, noch einen durchsetzbaren Ausgleichsanspruch besitze. Dies sei vorliegend der Fall. Denn bei Beurkundung des Übergabevertrages sei keine anteilige Übernahme der seinerzeit schon bestehenden Darlehensverbindlichkeiten durch den Übernehmer beurkundet worden. Eine vom quotalen Maßstab abweichende Zurechnung sei möglich, wenn auf der einen Seite mit der überquotalen Tragung entsprechender Aufwendungen keine Zuwendung an einen anderen Beteiligten beabsichtigt sei und darüber hinaus die überquotale Ausgabentragung nicht nur vorläufige erfolge. Eine weitere Zuwendung an den Sohn in Gestalt der Freistellung von Darlehensverbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Immobilienfinanzierung sei nicht beabsichtigt gewesen. Der Grund für die vorliegende Situation liege in der unglücklichen und fehlerhaften Formulierung des Übergabevertrages. Es sei beabsichtigt gewesen, dass der Sohn, dem wirtschaftlich die Gesellschafterbeteiligung zugewandt worden sei, die entsprechenden Darlehensverbindlichkeiten übernehme, die dann von ihm steuerlich hätten geltend gemacht werden können und zu ei...