rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Schuldzinsen für ein Darlehen zur Finanzierung der Erbschaftsteuer keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Schuldzinsen für die Finanzierung der Erbschaftsteuer können nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden. Denn Zweck der Schuldaufnahme ist es – anders als bei einem Kredit zur Finanzierung von Anschaffungskosten von Vermietungsgrundstücken – nicht, Einkünfte zu erzielen, sondern die Folgen der eingetretenen Bereicherung in Gestalt der Erbschaftsteuer zu finanzieren.

2. Auch wenn die Erbschaftsteuer durch den Anfall von Vermietungsgrundstücken ausgelöst wurde, reicht ein solcher Zusammenhang nicht aus, um den Werbungskosten-Abzug zu begründen. Für den wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen Aufwendungen und Einkunftsart ist erforderlich, dass die Einkünfteerzielung im Vordergrund steht.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 Sätze 1, 3 Nr. 1

 

Streitjahr(e)

1999

 

Tatbestand

Streitig ist die Anerkennung von Schuldzinsen für ein Darlehen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

Der Kläger erwarb im Wege der Erbfolge zwei vermietete Mehrfamilienhäuser in D. Als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu diesen Objekten wurden in der Einkommensteuererklärung 1999 Schuldzinsen in Höhe von 72.000 DM geltend gemacht, die für ein Darlehen angefallen waren, das zur Begleichung der Erbschaftsteuer für die geerbten Mehrfamilienhäuser aufgenommen worden war. In dem notariellen Testament der Erblasserin und Eigentümerin der genannten Mehrfamilienhäuser war eine Auflage für den Erben enthalten. Danach durfte der Erbe bis zum Ablauf von zwanzig Jahren nach dem Tode der Erblasserin nicht über die Mehrfamilienhäuser verfügen. Weiterhin schloss die Erblasserin aus, dass der Grundbesitz ganz oder teilweise belastet wird. Jedoch durfte der Grundbesitz mit Grundpfandrechten belastet werden, soweit dies der Finanzierung der Zahlung der Erbschaftsteuer diente. Die Erbschaftsteuer hatte 954.065,- DM betragen. Der Beklagte versagte den Abzug der Aufwendungen für die Schuldzinsen und setzte die Einkommensteuer 1999 durch Bescheid vom 12. Februar 2001 auf 77.618 DM fest. Gegen diesen Bescheid legten die Kläger Einspruch ein, der jedoch erfolglos blieb. Gegen den Einspruchsbescheid vom 23. April 2001 erhoben die Kläger am 14. Mai 2001 Klage vor dem Finanzgericht.

Die Kläger tragen vor, die Rechtsprechung, auf die sich die Finanzverwaltung stütze, werde im Schrifttum nachhaltig bestritten. Es werde insbesondere darauf abgestellt, dass auslösendes Moment für die Schuldzinsen die Tatsache sei, dass die zu erfüllenden Ansprüche auf dem Wert des Einkunftserzielungsvermögens beruhten und hierin der wirtschaftliche Zusammenhang zwischen Schuldzinsen und Einkünfteerzielung liege. Außerdem würde der Sachverhalt des vorliegenden Streitfalles nicht dem Sachverhalt der vom Beklagten herangezogenen Rechtsprechung entsprechen. Entscheidend sei, dass nur durch Aufnahme des Darlehens mit der Folge entsprechender Zinsbelastungen für die Kläger die Möglichkeit eröffnet worden sei, die Erbschaftsteuerschuld zu begleichen. Aus eigenem Vermögen hätten die Kläger die Erbschaftsteuer nicht bezahlen können. Da es den Klägern nur gestattet war, wegen der Erbschaftsteuer die übernommenen Grundstücke zu belasten, hätte das zur Begleichung der Erbschaftsteuer aufgenommene Darlehen sowohl der Sicherung und Erhaltung des Vermögens als auch der hieraus zu erzielenden Einnahmen gedient. Diese Sicherungs- und Erhaltungsverpflichtung ergebe sich aus dem Testament, wonach der Kläger verpflichtet gewesen sei, den Nachlass für die Dauer von zwanzig Jahre seit dem Erbfall unverändert zu erhalten, ohne diesen veräußern oder belasten zu dürfen. Hätte der Kläger nicht die Erbschaftsteuer finanziert, so hätte er die Erbschaft ausschlagen müssen. Die Nichtanerkennung der Abziehbarkeit der Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung führe dazu, dass das Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verletzt werde. Maßgeblich sei das geltende Nettoprinzip. Danach sei nur der Betrag, der dem Steuerpflichtigen nach Abzug notwendiger Ausgaben netto verbleibe, die geeignete Grundlage zur Bemessung der Steuer. Wegen des weiteren Vortrages wird auf den Schriftsatz der Kläger vom 21. Juni 2001 verwiesen.

Die Kläger beantragen,

den Einkommensteuerbescheid 1999 in der Fassung des Einspruchsbescheides vom 23. April 2001 in der Weise abzuändern, dass Schuldzinsen von 21.600 DM und 50.400 DM als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung der Grundstücke…abgezogen werden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor, die Erbschaftsteuer diene nicht der Erlangung des Einkünfte abwerfenden Vermögens, sondern sei Folge des Erbanfalls. Besteuert werde das durch die Erbschaft unentgeltlich Erworbene, hier der Grundbesitz in ...

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