Entscheidungsstichwort (Thema)
Übernahme von Gründungskosten als verdeckte Gewinnausschüttung; kein Anspruch auf Vertagung bei unzureichendem Attest
Leitsatz (redaktionell)
- Übernimmt eine Kapitalgesellschaft die aus Anlass ihrer Gründung angefallenen Kosten für ihren Alleingesellschafter, so besteht dafür keine betriebliche Veranlassung.
- Die Gründungskosten stellen für den Gesellschafter der zu gründenden Gesellschaft Anschaffungskosten auf die neu entstandene Beteiligung dar.
- Eine schuldrechtliche Verpflichtung der Gesellschaft hätte nur entstehen können, wenn bereits bei Errichtung und Anmeldung der Gesellschaft die Kostenübernahme im Gesellschaftsvertrag konkret geregelt worden wäre.
- Ein unsubstantiiertes ärztliches Attest lässt keinen Schluss auf eine generelle Verhandlungsunfähigkeit zu und begründet keinen Vertagungsanspruch.
Normenkette
KStG § 8 Abs. 3 S. 2; AktG § 26 Abs. 2; FGO § 155; ZPO § 227
Streitjahr(e)
1996
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die von der Klägerin übernommenen Gründungskosten verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) darstellen.
Die Klägerin wurde durch notariellen Vertrag vom 16.01.1996 in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegründet und am 7. März 1996 in das Handelsregister eingetragen. Alleiniger von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiter Gesellschafter-Geschäftsführer ist Herr ... J... . Die notarielle Satzung der Klägerin enthielt zunächst keine Regelung darüber, dass die Klägerin ihre eigenen Gründungskosten zu tragen hat.
Am 5.2.1996 änderte der Alleingesellschafter die Satzung durch notarieller Erklärung. Danach wird die Mantelurkunde wie folgt ergänzt: "Die Kosten der Beurkundung des Gesellschaftsvertrages, der Anmeldung der Gesellschaft beim und ihrer Eintragung im Handelsregister, sowie die Vorgründungskosten mit einem geschätzten Aufwand von ca. 25.000,00 DM, trägt die Gesellschaft."
Diese Änderung des Gesellschaftsvertrages wurde mit Schreiben vom 1.9.1997 (Eingang beim Amtsgericht 4.9.1997) dem Handelsregister übersandt.
Die Klägerin berücksichtigte die von ihr getragenen Kosten im Zusammenhang mit dem Abschluss des Gesellschaftsvertrages und ihrer Eintragung ins Handelsregister in Höhe von 6.681,15 DM in ihrer Gewinnermittlung für das Jahr 1996 gewinnmindernd.
Der Beklagte sah in der Kostenübernahme im Hinblick auf die verspätete Übersendung der Ergänzungsurkunde und die fehlende Registereintragung eine vGA und andere Ausschüttung. Er erhöhte den Gewinn- und Gewerbeertrag entsprechend. Ferner stellte er die Ausschüttungsbelastung her.
Mit ihrer nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage begehrt die Klägerin vom Ansatz der verdeckten Gewinnausschüttung abzusehen. Zur Begründung trägt sie im wesentlichen vor, nach Auffassung des beurkundenden Notars sei die Ergänzungsurkunde umgehend an das Amtsgericht ... weitergeleitet worden. Erst bei der Bearbeitung der Körperschaftsteuererklärung 1996 durch den Beklagten sei erkannt worden, dass die Urkunde möglicherweise nicht beim Amtsgericht eingegangen sei. Infolgedessen habe der Notar diese nochmals mit Schreiben vom 1. September 1997 an das Amtsgericht übermittelt. Da für die Einreichung von Unterlagen beim Handelsregister keine Frist geregelt sei, könne die Urkunde auch nicht verspätet eingereicht worden sein. Demzufolge könne keine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen.
Entgegen der Auffassung des Beklagten sei in der Ergänzungsurkunde der Gründungsaufwand hinreichend beziffert worden. Der Betrag von 25.000,00 DM beziehe sich auf alle Kosten und nicht nur auf die Vorgründungskosten. Eine Aufschlüsselung nach den einzelnen Kostenarten könne nicht verlangt werden, da es sich jeweils nur um einen geschätzten Aufwand handele.
Die Klägerin beantragt;
unter Änderung des Körperschaftsteuerbescheides für 1996 vom 2.2.1998 in der Fassung des Bescheides vom 12.7.1999 sowie den einheitlichen Gewerbesteuermessbetragsbescheid für 1996 vom 23.02.1998 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26.03.1998 dahingehend zu ändern, dass vom Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung in Höhe von 6.681,00 DM abgesehen wird.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist er im wesentlichen auf seine Ausführungen in den Einspruchsbescheiden vom 26.03.1998. Aus der Interpunktion der Ergänzung der Mantelurkunde ergebe sich eindeutig, dass der Betrag vom 25.000,00 DM sich lediglich auf die Vorgründungskosten bezöge. Doch selbst wenn man der Auffassung der Klägerin folge, sei die Übernahme der Gründungskosten nicht zivilrechtlich wirksam. Nach der Rechtsprechung der Zivilgerichte müsse der Gründungsaufwand als solcher beziffert werden. Dem widerspreche es, wenn der Gründungsaufwand nur zusammengefaßt mit anderen Aufwandspositionen zahlenmäßig ausgewiesen werde.
Der Hinweis der Klägerin auf § 24 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages, wonach ungültige Bestimmungen durch Beschluss der Gesellschafter umzudeuten oder zu ergänzen seien, könne kein anderes Ergebnis herbeiführen, da bereits ein solc...