vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [IV R 30/12)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Investitionsabzugsbetrag: Nachweis der Investitionsabsicht
Leitsatz (redaktionell)
- Im Hinblick auf die Anforderungen, die an die Konkretisierung und Ernsthaftigkeit einer „voraussichtlichen” Investition zu stellen sind, enthält § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG n.F. andere Anforderungen als die Vorgängervorschrift des § 7g Abs. 3 EStG a.F.
- Die von der gesetzlichen Neuregelung erstmals ausdrücklich geforderte Investitionsabsicht stellt eine Verschärfung gegenüber der Vorgängervorschrift dar und zwingt dazu, in Fällen der Betriebseröffnung auch weiterhin einen Nachweis der Investitionsabsicht zu verlangen.
- Am Erfordernis einer verbindlichen Bestellung der wesentlichen WG, für die ein Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht wird, ist festzuhalten.
Normenkette
EStG § 7g
Streitjahr(e)
2008
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin wurde am…2002 unter dem Namen „D. mbH & Co. KG” als Vorratsgesellschaft gegründet. Gegenstand des Unternehmens war der An- und Verkauf sowie die Verpachtung von Grundstücken. Komplementärin war die Fa. G. mbH. Kommanditist war der jetzige Prozessbevollmächtigte der Klägerin H. mit einer Kommanditeinlage i.H.v. … EUR. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 8.12.2006 wurde das Kommanditkapital auf … EUR erhöht; der Zweck der Gesellschaft wurde erweitert auf das Betreiben und die Errichtung einer Biogasanlage. Ausweislich der Handelsregistereintragung vom … 2009 schied die bisherige Komplementärin aus der Gesellschaft aus; stattdessen trat die B. Beteiligungsgesellschaft mbH als Komplementärin in die Klägerin ein. Zugleich wurde die Einlage des bisherigen Kommanditisten auf … EUR herabgesetzt; neuer Kommanditist mit einer Einlage i.H.v. … EUR wurde K. Der Name der Gesellschaft wurde in den jetzigen Namen der Klägerin geändert.
In ihrer Feststellungserklärung für das Streitjahr wies die Klägerin einen Verlust aus Gewerbebetrieb i.H.v.…EUR aus. Dieser beruhte auf der Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags gem. § 7g Abs. 1 EStG. (= 40 % der voraussichtlichen Herstellungskosten einer Biogasanlage i.H.v. 500.000 EUR). Der Beklagte sah die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags als nicht erfüllt an und setzte die Einkünfte der Klägerin aus Gewerbebetrieb für das Streitjahr mit Feststellungsbescheid vom 20.12.2010 auf 0 EUR fest. Er verwies darauf, dass nach Rz 28, 29 des BMF-Schreibens vom 8.5.2009, BStBl I 2009, 633 bei neu eröffneten Betrieben in Jahren vor Abschluss der Betriebseröffnung die Investitionsentscheidung hinsichtlich der wesentlichen Betriebsgrundlagen hinreichend konkretisiert sein müsse. Bei wesentlichen Betriebsgrundlagen sei darüber hinaus erforderlich, dass die herzustellenden Wirtschaftsgüter bis zum Ende des Jahres rechtsverbindlich bestellt oder eine ggf. erforderliche Genehmigung verbindlich beantragt worden sei. Im Streitfall sei die beabsichtigte Herstellung einer Biogasanlage genehmigungspflichtig. Für die Inanspruchnahme des Abzugsbetrags hätte daher im Streitjahr ein Bauantrag gestellt werden müssen.
Den hiergegen erhobenen Einspruch begründete die Klägerin damit, dass die Firma bereits seit 2002 bestehe. Folglich seien die vom FA zitierten Rz des BMF-Schreibens nicht einschlägig. Ein Nachweis für die Investitionsentscheidung in Form einer verbindlichen Bestellung bzw. einer Baugenehmigung sei nicht erforderlich. Da bei Aufgabe der Investitionsabsicht der Investitionsabzugsbetrag rückwirkend versagt werden müsse, sei der Gestaltungsspielraum für Verlagerungen entfallen. Durch die unstreitig im Streitjahr erfolgten Planungsleistungen (Vorabplanung über den Standort und Wirtschaftlichkeitsberechnungen, Kontaktaufnahme mit Lieferanten, Entwürfe über Substratanbau, Liefer- und Dienstleistungsverträge) und der zwischenzeitlichen Realisierung des Investitionsvorhabens werde eindeutig dokumentiert, dass die Investitionsentscheidung im Zeitpunkt der Bildung des Investitionsabzugsbetrags bereits hinreichend konkretisiert und demzufolge von der Klägerin beabsichtigt gewesen sei.
Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsbescheid vom 28.4.2011 als unbegründet zurück. Die Eröffnung eines Betriebes beginne zu dem Zeitpunkt, in dem der Steuerpflichtige mit Tätigkeiten beginne, die objektiv erkennbar auf die Vorbereitung der betrieblichen Tätigkeit gerichtet seien und sei erst abgeschlossen, wenn alle wesentlichen Grundlagen vorhanden seien. Im Streitfall könne daher nicht auf das formelle Gründungsjahr der Klägerin abgestellt werden bzw. wie lange die Gesellschaft als Vorratsgesellschaft bestanden habe. Die Eröffnung sei erst beendet, wenn die wesentlichen Betriebsgrundlagen (hier: Biogasanlage) vorhanden seien. Im Streitfall seien daher die vom BFH aufgestellten strengeren Anforderungen an den...