vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [IV R 61/05)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine 6b-Rücklage bei einer Grundstücksübertragung, die sich als verschleierte Schenkung unter Eheleuten darstellt
Leitsatz (redaktionell)
- Ist keine „Veräußerung” i.S. des § 6b Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 EStG gegeben, ist das Finanzamt befugt, die gemäß § 6b EStG gebildete Rücklage gewinnerhöhend aufzulösen.
- Auch wenn eine Grundstücksübertragung der äußeren Form nach durch einen Kaufvertrag erfolgt, kann dieses Rechtsgeschäft der Besteuerung nicht zu Grunde gelegt werden, wenn es sich um ein Scheingeschäft i.S. des § 41 Abs. 2 Satz 1 AO handelt.
- Ist nach Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalles davon auszugehen, dass die Vertragsbeteiligten mit einem Grundstückskaufvertrag eine in Wahrheit vorgenommene unentgeltliche Übertragung des Grundstücks verdecken wollten, ist die verschleierte Schenkung der Besteuerung zu Grunde zu legen.
Normenkette
EStG § 6b
Streitjahr(e)
1997
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob der Bekl. eine vom Kläger gem. § 6 b EStG gebildete Rücklage auflösen durfte, weil der Kläger keine Veräußerung sondern eine unentgeltliche Grundstücksübertragung vorgenommen hat.
Die miteinander verheirateten Kläger betreiben als Landwirte Ackerbau mit Rindviehhaltung und werden vom Bekl. zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Im Zuge einer beim Kläger durchgeführten Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass die Klägerin am 24.07.1997 mit vier weiteren Grundstückseigentümern einen notariellen Vertrag zur Gründung einer Interessengemeinschaft geschlossen hatte, deren Zweck die Erschließung von Grundstücken im Bebauungsgebiet „A” in der Gemarkung H. war. In dem Vertrag war die Klägerin als Eigentümerin des Ackerlandes A, Flur…Flurstück…in Größe von ca. 9.000 qm bezeichnet, das zu diesem Zeitpunkt noch dem Kläger gehörte. Das Grundstück war mit einer Teilfläche von ca. 4.000 qm als Bauland ausgewiesen, bei dem restlichen Flurstück handelte es sich um Bauerwartungsland.
Mit notariellem Kaufvertrag vom 03.09.1997 veräußerte der Kläger das Grundstück an die Klägerin. Als Kaufpreis vereinbarten sie 35/qm, soweit es sich um Bauland handelte, im Übrigen 3,50 DM/qm. Nach § 3 des Kaufvertrages sollte die Besitzübergabe bereits zum 01.05.1997 erfolgt sein. Der Kaufpreis sollte gem. § 4 bis zum 01.10.1997 auf ein Konto des Klägers überwiesen werden.
Nach den weiteren Feststellungen der Betriebsprüferin hatte die Klägerin am 13.11.1997 bei der Raiffeisenbank N. ein Darlehen i. H. v. 160.000 DM aufgenommen. Das Darlehen war mit 5,5 % jährlich zu verzinsen und war in voller Höhe am 25.11.2000 zurückzuzahlen. Als Sicherheit diente ein über die gleiche Laufzeit ausgegebener Sparbrief des Klägers, den dieser am 09.12.1997 erworben hatte. Am selben Tag war der Klägerin der Darlehensbetrag auf ihrem Girokonto gutgeschrieben worden. Ebenfalls am 09.12.1997 hatte die Klägerin den Darlehensbetrag auf das Sparbriefkonto des Klägers überwiesen (Verwendungszweck: Sparbrief-Einzahlung). In der Folgezeit wurde das Grundstück in Bauplätze aufgeteilt, die die Klägerin fortlaufend unter Einschaltung der Interessengemeinschaft an fremde Dritte weiterveräußerte. Hierbei erzielte sie einen Kaufpreis von 120 DM/qm einschließlich Erschließungskosten für Bauland und 12 DM/qm für das Gartenland.
Die Betriebsprüferin vertrat die Ansicht, der Grundstückskaufvertrag sei nicht wie unter Fremden üblich vereinbart und durchgeführt worden. Es handele sich vielmehr um eine Entnahme. Der von ihr ermittelte Entnahmegewinn belief sich auf 237.310 DM. Wegen der genauen Ermittlung wird auf Blatt…der Einkommensteuerakte des Bekl. verwiesen. Die vom Kläger für die Grundstücksveräußerung gem. § 6 b EStG im Wirtschaftsjahr 1997/98 gebildete Rücklage löste die Betriebsprüferin gewinnerhöhend i. H. v. 106.392 DM auf, weil nach ihrer Ansicht keine Veräußerung sondern eine Entnahme vorlag. Der Bekl. erließ auf Grund der Feststellungen der Betriebsprüfung am 05.07.2000 einen entsprechend geänderten Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr.
Mit dem hiergegen erhobenen Einspruch wandten sich die Kläger gegen die Nichtanerkennung des zwischen ihnen geschlossenen Kaufvertrages. Im Verlauf des Einspruchsverfahrens übergaben die Kläger dem Bekl. einen Ordner mit Verträgen, Belegen und Kontoauszügen, die der Betriebsprüferin während der Betriebsprüfung nicht vorgelegt worden waren. Hieraus ergab sich, dass der Kläger die monatlichen Zinszahlungen für das Darlehen vierteljährlich auf das Konto der Klägerin überwiesen hatte und das Darlehen am Ende seiner Laufzeit (Dezember 2000) durch den Sparbrief getilgt worden war.
Der Bekl. teilte den Klägern mit, dass auf Grund der im Einspruchsverfahren vorgelegten Unterlagen von einer verschleierten Schenkung auszugehen sei. Im Übrigen erzielten die Beteiligten Übereinstimmung dahin,...