rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Abgrenzung von Honorarvorschüssen und Darlehen durch eine Privatärztliche Verrechnungsstelle
Leitsatz (redaktionell)
Werden Zahlungen der PVS an den Stpfl. nicht ausdrücklich aufgrund eines Darlehensvertrages gewährt, so sind die Zahlungen als Vorschüsse auf künftige Honorare anzusehen.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 3, § 11 Abs. 1
Streitjahr(e)
2001
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob ein Betrag von DM xx.538,52 in 2001 als Betriebseinnahmen zu erfassen ist oder ob ein Darlehen vorliegt.
Die Praxisgemeinschaft zwischen den beiden Ärzten besteht seit dem 0x.0x.200x. Herr Dr. H hat seine Einzelpraxis eingebracht. Das Anlagevermögen und aufgenommene Darlehen werden als Sonderbetriebsvermögen behandelt. Die Gewinnermittlung erfolgt nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG). Der Beteiligte Dr. H hat von der Privatverrechnungsstelle (PVS) ein Darlehen über DM yy0.000 erhalten, das zu verzinsen ist. Im Jahr 200x erfolgten daneben Auszahlungen der PVS vom Konto des Dr. H, auf dem auch die Patientenzahlungen gutgeschrieben werden, an diesen i.H.v. DM xx.538,52, die von den Patientenzahlungen und Beständen auf dem Mitgliedskonto nicht gedeckt waren. Eine Verzinsung wurde nicht vorgenommen. Die streitigen Beträge wurden vom Beklagten als Betriebseinnahmen erfasst. Die PVS hat mit Schreiben vom 0x.0x.200x mitgeteilt, dass der Saldo dieses Kontos auf Guthaben, Patienteneinzahlungen, Vorschüssen, Verwaltungsgebühren, den Mitgliedsbeiträgen für 200x sowie Umbuchungen vom Darlehenskonto beruhe. Die Tilgung des o.g. Darlehens wurde durch Zahlung vom Verrechnungskonto vorgenommen. Nach der Regelung bei der PVS kann ein Vorschuss bis zur Höhe von 30 % auf neu eingereichte Honorarforderungen und Außenstände gezahlt werden. Zinsen werden hierauf nicht berechnet. In Ausnahmefällen können Darlehen gewährt werden. Hierfür ist ein Darlehensvertrag, der Höhe, Tilgung, Zinsen und Sicherheiten beinhaltet, zu schließen. Ende des Jahres bestanden ausstehende Forderungen von DM zz.734,09.
In der abgegebenen Erklärung wurde der streitige Betrag als Betriebseinnahmen erfasst, dies jedoch durch Änderungsantrag vom 0x. Dezember 200y offen gelegt. Der Beklagte hat auch nach Abschluss der durchgeführten Betriebsprüfung den negativen Saldo als Honorarvorschuss behandelt und die Betriebseinnahmen im Änderungsbescheid gem. § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) vom xx. Juli 200x erhöht. Der Einspruch wurde mit Einspruchsbescheid vom xx. Oktober 200x als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage.
Die Kläger machen geltend, dass die Überzahlungen als geduldete Überziehungen des Verrechnungskontos ein Darlehen darstellten. Die Einnahmen seien deshalb zu mindern. Honorare stellten lediglich die Zahlungen der Patienten auf das Treuhandkonto dar, nicht die Kontenbewegungen zwischen PVS und Arzt. Einnahmen könnten nur abgerufen werden, sofern sie eingegangen seien. Eine Kontenüberziehung setze zweiseitiges Einverständnis voraus. Ab 200y werde der negative Saldo durch geringere Entnahmen vom Mitgliedskonto wieder zurückgeführt.
Bei der PVS werde ein treuhänderisches Konto geführt. Geldeingänge auf diesem Konto seien zugeflossen. Guthaben zum Jahresende seien zu versteuern, damit eine Verschiebung durch bewusstes Nichtabrufen der Beträge vermieden werde. Die Weiterleitung des Honorars auf ein Konto bei der Hausbank des Arztes sei steuerlich unerheblich.
Nach einschlägigen Verwaltungsanweisungen gelten Honorare der Privatpatienten bereits mit Eingang bei der PVS als zugeflossen, unabhängig davon, ob bestimmte Termine vereinbart worden seien. Die PVS vereinnahme als Bevollmächtigte des Arztes. Hierdurch solle eine Beeinflussung der Honorarversteuerung vermieden werden. Umgekehrt könne deshalb die vorschüssige Auszahlung von Honoraren keine Betriebseinnahme sein. Der vorgezogene Abruf von Honoraren müsse wie der verspätete Abruf unbeachtlich bleiben, da ansonsten Gestaltungen möglich würden. Es gebe keine schuldrechtlichen Vertragsbeziehungen zwischen der Verrechnungsstelle und den Patienten, sondern nur zwischen Patient und Arzt. Demnach könne die Überziehung des Verrechnungskontos kein schuldrechtlicher Vorgang sein. Die PVS übernehme quasi die Funktion eines ausgelagerten Bankkontos. Es bestehe keine Berechtigung der PVS Zinsen zu verlangen. Dem stehe die Satzung entgegen. Die Vorschussgewährung sei durch den einheitlichen Verwaltungskostenbeitrag abgegolten. Dies sei auch so dem Urteil des 5. Senats des Nds. Finanzgerichts vom 11.01.2001 zu den Aktenzeichen 5 K 214/00, 5 K 220/00 zu entnehmen. Der Beklagte argumentiere insoweit unschlüssig.
Die Klägerin beantragt,
unter Änderung des einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellungsbescheids 200x vom xx. Juli 200x und Aufhebung des Einspruchsbescheids vom xx. Oktober 200x den Verlust 200x auf DM – aa.122,00 festzustellen und diesen auf Dr. H mit DM – bb.726,00 und Dr. Ö mit DM cc....