rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Verrechenbarer Verlust gemäß § 15a EStG
Leitsatz (redaktionell)
- Bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung i. S. des § 179 Abs. 1, 2, § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO und der Feststellung des verrechenbaren Verlustes i. S. des § 15a Abs. 4 Satz 1 EStG handelt es sich um zwei VA.
- Der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte i. S. der § 179 Abs. 1, 2, § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO ist Grundlagenbescheid für die Feststellung des § 15a Abs. 4 Satz 1 EStG, soweit er den Anteil eines Gesellschafters am Steuerbilanzgewinn der Gesellschaft und das etwaige Ergebnis aus Ergänzungsbilanzen feststellt.
- Zur Nichtigkeit von Steuerbescheiden.
- Enthält ein Bescheid i. S. des § 15a Abs. 4 Satz 1 EStG keinen klaren Ausspruch über die Feststellung des jeweils für den einzelnen Treugeberkommanditisten und für den betroffenen Bilanzstichtag verrechenbaren Verlustes nach § 15a EStG, ist der Bescheid nichtig.
Normenkette
EStG § 15a; AO §§ 125, 179-180
Streitjahr(e)
2000
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe der verrechenbaren Verluste im Rahmen der Anwendung des § 15 a des Einkommensteuergesetztes (EStG).
Die Klägerin zu 1. betreibt in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft (KG) ein Unternehmen, dessen Gegenstand der Bau eines 133 m langen Containerschiffes sowie dessen anschließende Vercharterung ist. Die Gesellschaft wurde am xx.xx 1998 mit Sitz in X errichtet. Der Gesellschaftsvertrag wurde am xx.xx 2000 unter Aufhebung aller bisherigen Vereinbarungen neu gefasst (Nr. 16 des Halbhefters „Verträge I” und Anlage Emissionsprospekt). Die Klägerin zu 1. ermittelt den Gewinn unter Zugrundelegung eines vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahrs vom 1. Dezember bis zum 30. November des Folgejahres.
Das Kommanditkapital der Klägerin zu 1. beträgt 15.850.000 DM. Die Mitgründerin A GmbH & Co. KG (im Folgenden: A) ist selbst mit einer Kommanditeinlage i.H.v. 1.000 DM und als Treuhänderin für Dritte mit einer Kommanditeinlage i.H.v. 14.799.000 DM beteiligt (Treuhandvertrag: Nr. 12 des Halbhefters „Verträge I” und Anlage Emissionsprospekt). Ende des Jahres 2000 übernahm die Klägerin zu 2., die B GmbH die A.
Im Wirtschaftsjahr 1999/2000 traten 55 nicht im Handelsregister eingetragene Treugeber über die oben bezeichnete Treuhandkommanditistin A der Klägerin zu 1. bei. In diesem Zusammenhang bestanden folgende vertragliche Regelungen:
1. Mit der Beitrittserklärung erkannten die Treugeber den im Emissionsprospekt genannten Treuhandvertrag sowie den Gesellschaftsvertrag als verbindlich an. Die Einlage sollte lt. Beitrittserklärung wie folgt erbracht werden (vgl. Anlage im Emissionsprospekt):
Die Kommanditeinlagen sollten entweder zu 80 v.H. nach Annahme und zu 20 v.H. am 10. Mai 2001 auf ein Treuhandgirokonto der A bei der Bremer Landesbank eingezahlt werden (hierfür entschieden sich vier Treugeber)
oder die Kommanditeinlagen sollten im Falle einer benötigten Vorfinanzierung zu 50 v.H. nach Annahme, zu 30 v.H. am 10. Mai 2001 und zu 20 v.H. am 10. April 2002 auf ein Treuhandgirokonto der A bei der Bremer Landesbank eingezahlt werden (in diesem Zusammenhang gewährte die C Gesellschaft mbH & Co. KG (C) vom 30. November 2000 bis zum 10. Mai 2001 eine Vorfinanzierung der Kommanditeinlage i.H.v. 30 v.H., so dass auch in diesem Fall der Treugeber zu Beginn eine Beteiligungszahlung i.H.v. 80 v.H. leistete).
2. Die Zahlungen der Treugeberkommanditisten erfolgten gem. § 3 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrags zunächst auf das in der Beitrittserklärung genannte Treuhandgirokonto der A bei der Bremer Landesbank. Auszahlungen von dem Treuhandgirokonto durften nur mit der Zustimmung eines Mittelverwendungskontrolleurs vorgenommen werden. Die Reederei hatte keinen Zugriff auf das Konto.
3. Der Gesellschaftsvertrag regelt durch § 3 Nr. 3 in welcher Weise und Reihenfolge die Treuhandkommanditistin die eingehenden Zahlungen weiterleitet. Erst nach Bezahlung der Gründungskosten, Vertriebskosten, Bauaufsichtsvergütung, Zwischenfinanzierungskosten sowie den Zahlungen an die Bauwerft werden die nicht benötigten Beträge nach Abschluss der Investitionsphase der Klägerin zu 1. zur Verfügung gestellt (§ 3 Nr. 3 g des Gesellschaftsvertrages).
4. Gemäß § 4 Nr. 7 b des Gesellschaftsvertrages sind die Einzahlungen der Treuhandkommanditisten A auf das Kommanditkapital „gem. den Bedingungen der Beitrittserklärung zu leisten, jedoch nur, soweit ihr die Treugeber entsprechende Einlagen zur Verfügung gestellt haben.”
5. Gemäß § 4 Nr. 11 des Gesellschaftsvertrags ist die Treuhandkommanditistin zur Einlagenleistung nur insoweit verpflichtet, als ihr von dem Treugeber entsprechende Geldmittel zur Verfügung gestellt worden sind. Gegen den Treugeber, der seine Einlage, nicht vollständig oder verspätet erbracht hat, hat die Klägerin zu 1. einen unmittelbaren Zahlungsanspruch.
Die Klägerin zu 1. reichte die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 200...