vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen der Berichtigung einer fehlerhaften Bilanz

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zu den Voraussetzungen der Berichtigung einer fehlerhaften Bilanz.
  2. Hat sich der fehlerhafte Bilanzansatz in den Vorjahren steuerlich nicht ausgewirkt, so ist der fehlerhafte Bilanzansatz durch den richtigen zu ersetzen.
  3. Eine vorangegangene Verlustfeststellung steht der Durchbrechung des Bilanzenzusammenhangs entgegen.
 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 2, § 10d; KStG § 8 Abs. 1

 

Streitjahr(e)

2006

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob sich ein Bilanzierungsfehler aus dem Jahr 2005 aufgrund des formellen Bilanzenzusammenhangs im Streitjahr gewinnwirksam auswirkt.

Die Klägerin betreibt in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ein Unternehmen, dessen Gegenstand der Betrieb einer Autolackiererei und der Handel mit Farben und Lacken ist. Die Klägerin wurde durch Gesellschaftsvertrag vom xx.xx 19xx mit Sitz in X gegründet. Gesellschafter der Klägerin sind A, B, C (jeweils mit einem Geschäftsanteil von 6.391,59 €) sowie D (mit einem Geschäftsanteil von 6.391,60 €). Zu einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführern sind die A und C bestellt. Die Klägerin ermittelt ihren Gewinn durch Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1, § 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.V.m. § 8 Abs 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) unter Berücksichtigung eines Wirtschaftsjahres, welches dem Kalenderjahr entspricht.

Im Kalenderjahr 2005 leistete die Klägerin regelmäßig Abschlagszahlungen an die Firma Y, nahm die Zahlung für Dezember 2005 i.H.v. 2.397,25 € jedoch im Januar 2006 vor. Im Jahresabschluss auf den 31. Dezember 2005 erfasste sie die Verbindlichkeit für Dezember 2005 gegenüber der Y nicht, buchte die Zahlung jedoch im Streitjahr 2006 als Betriebsausgabe (Buchungskonto „Kostennachträge altes Jahr”).

Im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten auf den 31. Dezember 2006 bemerkte die Klägerin diesen Bilanzierungsfehler. Die Steuerveranlagungen für das Vorjahr 2005 waren zu diesem Zeitpunkt jedoch bereits bestandskräftig. Denn der Beklagte hatte mit Bescheiden, jeweils vom 26. Mai 2006, die Körperschaftsteuer 2005 und den Gewerbesteuermessbetrag für 2005 jeweils i.H.v. 0 € festgesetzt sowie den verbleibenden Verlustvortrag auf den 31. Dezember 2005 i.H.v. 6.750 € und den vortragsfähigen Gewerbeverlust auf den 31. Dezember 2005 i.H.v. 9.989 € gesondert festgestellt; mit Bescheid vom 15. Juni 2006 hatte der Beklagte den in dem Bescheid für 2005 über Körperschaftsteuer enthaltenen Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO) aufgehoben.

Der Beklagte lehnte für das Streitjahr 2006 den Betriebsausgabenabzug für die Abschlagszahlung mit dem Körperschaftsteuerbescheid vom 2. Juli 2007 ab und setzte die Körperschaftsteuer i.H.v. 0 € fest. Ebenfalls mit Bescheid vom 2. Juli 2007 stellte er einen verbleibenden Verlustvortrag auf den 31. Dezember 2006 i. H.v. 6.088 € fest.

Die gegen diese Bescheide eingelegten Einsprüche wies der Beklagte mit Einspruchsbescheid vom 18. Januar 2010 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, die Abschlagszahlung sei dem Wirtschaftsjahr 2005 zuzuordnen. Da die Klägerin den Betrag nicht im Jahr 2005 gezahlt habe, hätte sie dafür gemäß § 5 Abs. 1 EStG i.V.m. § 252 Abs. 1 Nr. 5 des Handelsgesetzbuches (HGB) eine sonstige Verbindlichkeit in der Bilanz ausweisen müssen. Da sie dies nicht getan habe, sei die Bilanz zum 31. Dezember 2005 fehlerhaft. Da diese Bilanz einer bereits bestandskräftigen Veranlagung zugrunde liege, sei eine Berichtigung nicht möglich. Die Körperschaftsteuerfestsetzung i.H.v. 0 € führe dazu, dass die Anfangsbilanz auf den 1. Januar 2006 unter Durchbrechung des Bilanzenzusammenhangs durch Einstellung einer sonstigen Verbindlichkeit zu berichtigen sei. Die Zahlung im Jahr 2006 sei daher ein erfolgsneutraler Vorgang.

Hiergegen hat die Klägerin am 22. Februar 2010 Klage erhoben. Die Klägerin vertritt im Klageverfahren die Auffassung, der Fehler in der Bilanz zum 31. Dezember 2005 könne gewinnwirksam im Streitjahr 2006 korrigiert werden. Der Bilanzierungsfehler liege in dem fehlerhaften Ausweis von Schulden. Unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs

– BFH – vom 16. Mai 1990 (X R 72/97, BStBl II 1990, 1044) vertritt die Klägerin die Ansicht, dass der unrichtiger Bilanzansatz in der ersten Schlussbilanz erfolgswirksam richtig zu stellen sei. Die Ermittlung des richtigen Totalgewinns habe insoweit Vorrang vor der Ermittlung periodengerechter Gewinne.

Ferner habe der BFH mit seinem Grundsatzurteil vom 7. Mai 1969 (I R 47/67, BStBl II 1969, 464) entschieden, dass für die Frage des fehlerhaften Bilanzansatzes auf die steuerliche Gewinnauswirkung abzustellen sei. Durch die jetzige Gesetzeslage, die die Feststellung von Verlustvorträgen vorsehe, sei im Sinne dieser Rechtsprechung nunmehr auf die Relevanz in den Verlustvorträgen abzustellen.

Durch Beschluss vom 13. Februar 2012 hat der ...

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