Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Steuerbegünstigung des Aufgabegewinns eines Mitunternehmeranteils an einer Personengesellschaft ohne Aufdeckung der stillen Reserven des Sonderbetriebsvermögens. ges. und einh. Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1991 der … J. KG
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten.
Tatbestand
Streitig ist, ob für die Aufgabe eines Mitunternehmeranteils die Vergünstigungen der §§ 16, 34 EStG gewährt werden können.
Die Klägerin ist Alleinerbin des am 2. August 1994 verstorbenen J.. Der Erblasser war Komplementär der J. KG. Weiterhin war er alleiniger geschäftsführender Gesellschafter der K. und J. GmbH in O. und Kommanditist der K. GmbH & Co. KG und alleiniger geschäftsführender Gesellschafter der K. & Co GmbH.
Zum 31. Dezember 1991 gab die … J. KG ihren Betrieb auf. Zum Sonderbetriebsvermögen des Erblassers gehörte u.a. die Beteiligung an der K. und J. GmbH. Die Beteiligung an der K. und J. GmbH blieb auch nach der Betriebsaufgabe Betriebsvermögen des Erblassers. Sie wurde bei der K. GmbH & Co. KG berücksichtigt. Stille Reserven wurden von dem Erblasser insoweit nicht aufgedeckt, die Überführung in das Betriebsvermögen der K. GmbH & Co. KG erfolgte zu Buchwerten.
Mit Feststellungsbescheid vom 7. Dezember 1992 stellte der Beklagte den Gewinn aus der Veräußerung des Anlagevermögens der J. KG in Höhe von 110.084,10 DM, der auf den Komplementär entfiel, als laufenden Gewinn und nicht als begünstigten Veräußerungsgewinn im Sinne der §§ 16, 34 EStG fest, weil die im Sonderbetriebsvermögen enthaltenen stillen Reserven nicht aufgedeckt worden seien. Eine rückwirkende Übertragung der Beteiligung in ein anderes Sonderbetriebsvermögen sei nicht möglich.
Der Erblasser legte Einspruch ein. Er wandte sich gegen die Versagung der Tarifbegünstigung nach §§ 16, 34 EStG und trug vor, daß ggf. eine Bilanzberichtigung in der Weise vorgenommen werden müßte, daß die Beteiligung nicht im Sonderbetriebsvermögen der … J. KG, sondern im Sonderbetriebsvermögen der K. GmbH & Co. KG geführt wurde.
Mit Einspruchsbescheid vom 1. August 1994 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Der Beklagte führte im einzelnen aus, daß die Steuerbegünstigung gemäß §§ 16 Abs. 4, 34 EStG nicht gewährt werden könne, weil die Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens zeitgleich mit der Betriebsaufgabe der … J. KG in ein anderes Betriebsvermögen überführt worden seien. Auch eine Bilanzänderung komme nicht in Betracht. Im Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile an der K. und J. GmbH habe für den Erblasser ein Wahlrecht bestanden, die Beteiligung im Sonderbetriebsvermögen der … J. KG oder der K. GmbH & Co. KG auszuweisen. Beide Gesellschaften hätten Geschäftsbeziehungen zur K. und J. GmbH unterhalten. Der Erblasser habe das Wahlrecht dahingehend ausgeübt, daß die Beteiligung in der Sonderbilanz der … J. KG ausgewiesen worden sei. An dieses ausgeübte Wahlrecht sei der Erblasser gebunden gewesen. Eine nachträgliche Berichtigung der Bilanzansätze komme gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG nicht in Betracht, da die Steuerbilanzen der … J. KG nicht unrichtig seien. Ebenso seien die Voraussetzungen für eine Bilanzänderung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG nicht gegeben, da tatsächliche Vorgänge wie der Ansatz einer Beteiligung im Betriebsvermögen einer Gesellschaft nicht über eine Bilanzänderung rückgängig gemacht werden könnten. Die Zurechnung der Beteiligung an der K. und J. GmbH zum Sonderbetriebsvermögen des Erblassers als Komplementär an der … J. KG könne nicht mit Wirkung für die Vergangenheit geändert werden. Wirtschaftsgüter, die zulässigerweise zum Betriebsvermögen gerechnet worden seien, blieben solange Betriebsvermögen, bis sie durch eine eindeutige Entnahmehandlung des Steuerpflichtigen Privatvermögen würden. Diese Regelung sei auch analog auf die Überführung eines Wirtschaftsguts von einem Betriebsvermögen in ein anderes Betriebsvermögen anzuwenden. Im vorliegenden Fall folge aus den Sonderbilanzen zur … J. KG, daß die Beteiligung an der K. und J. GmbH zum Betriebsvermögen der … J. KG gerechnet worden sei. Die Ausschüttungen seien in der Sonder-Gewinn- und Verlustrechnung als Ertrag erfaßt worden. Aus dieser Handhabung folge eindeutig, daß eine Entnahme aus dem Betriebsvermögen der … J. KG und eine Zurechnung zum Betriebsvermögen der K. GmbH & Co. KG nicht gewollt gewesen sei.
Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage. Die Klägerin trägt vor, daß der Erblasser gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG seine Anteile an der … J. KG aufgegeben und damit die Voraussetzung zur Anwendung des Freibetrages und des ermäßigten Steuersatzes gemäß 16 Abs. 4, 34 EStG erfüllt habe. Die Forderung, daß auch die in der Sonderbilanz geführte Beteiligung veräußert oder übertragen werden müßte, um die Steuervergünstigung zu erhalten, sei nicht durch § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG gedeckt, denn die Beteiligung an der K. und J. GmbH habe nicht zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen der …...