Entscheidungsstichwort (Thema)
Durchschnittsbesteuerung bei KG ohne Mitunternehmerschaft
Leitsatz (redaktionell)
- Zur Durchschnittssatzbesteuerung für Umsätze von Landwirten.
- Zu den sachlichen und persönlichen Voraussetzungen des § 51a BewG.
- § 51a Abs. 1 Satz 1 BewG setzt u. a. Gesellschaften voraus, bei denen die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind.
- Der Begriff der Gesellschaft ist bewertungsrechtlich wegen der Verweisung in das Ertragsteuerrecht nach den Grundsätzen des Ertragsteuerrechts zu beantworten. Entscheidend ist danach eine Mitunternehmerschaft im ertragsteuerrechtlichen Sinn.
- Zu den Voraussetzungen einer Mitunternehmerschaft.
- Eine KG kann auf ihre Umsätze nicht die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG i.V.m. § 51a BewG anwenden, wenn ihre Kommanditisten keine ausreichende Mitunternehmerinitiative entfalten können.
Normenkette
UStG § 24 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; BewG § 51a
Streitjahr(e)
2010
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Klägerin für das Streitjahr 2010 berechtigt war, die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) zur Besteuerung ihrer Umsätze in Anspruch zu nehmen.
Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft, die mit Vertrag vom XXX 2008 errichtet worden ist. Gegenstand des Unternehmens ist die Produktion und Aufzucht von Ferkeln im Rahmen einer Gesellschaft, die nach den Vorschriften des § 51 a Bewertungsgesetz (BewG) landwirtschaftliche Einkünfte erzielt. Komplementär mit einer Einlage von 9.800 € ist M, die beiden Kommanditisten N und S halten eine Hafteinlage von jeweils 100 €. Die Klägerin sollte nach § 4 des Vertrages eine Ferkelaufzucht in einem von M anzupachtenden Stallgebäude betreiben. Die Gesellschafter überließen ihr darüber hinaus 200 freie Vieheinheiten (M), 609 Vieheinheiten (N) und 423 Vieheinheiten (S). Als Entgelt hierfür sieht § 10 des Vertrages ein jährliches Entgelt von 3 € pro Vieheinheit vor, wobei der Vorabgewinn mit von der Klägerin gelieferter Gülle verrechnet werden sollte. M erhält als Vorabgewinn neben der Erstattung sämtlicher Ausgaben für die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft einen Gewinnvorweg von 60 v. H. zur Abdeckung seines Haftungsrisikos. Der verbleibende Gewinn wird im Verhältnis der Einlagen verteilt. Scheidet ein Gesellschafter aus welchen Gründen auch immer aus, hat er einen Abfindungsanspruch in Höhe des Buchwerts seiner Beteiligung. Sofern der Verkehrswert eines Gesellschaftsanteils den Buchwert um mehr als 30 v. H. übersteigt, kann der Gesellschafter diesen nachweisen und danach abrechnen, wobei eine Differenz von 30 v. H. unberücksichtigt bleibt.
Die Klägerin reichte ab 2012 beim Beklagten jährliche Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung ihrer Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft ein. Der Beklagte führte die Feststellungen antragsgemäß durch, die Feststellungsbescheide ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Umsatzsteuerlich gab die Klägerin März 2011 eine Umsatzsteuererklärung ab, in der Umsätze und Vorsteuern von jeweils 0 € erklärt wurden. Am XXX 2011 beantragte die Klägerin, das Umsatzsteuersignal beim Beklagten zu löschen, weil sie ausschließlich Umsätze nach § 24 UStG ausführe. Diesem Antrag entsprach der Beklagte.
In der Zeit von Februar bis August 2016 führte der Beklagte bei der Klägerin eine Außenprüfung durch, die die steuerlichen Verhältnisse in den Jahren 2010 bis 2013 umfasste. Dabei gelangte der Außenprüfer zu dem Ergebnis, dass den beiden Kommanditisten keinerlei Entscheidungskompetenz nach den Regelungen im Gesellschaftsvertrag zustünde und sie deshalb nicht als Mitunternehmer anzusehen seien. Da die Kommanditisten nicht als Mitunternehmer anzusehen seien, seien die Voraussetzungen des § 51 a BewG nicht vollständig erfüllt, mithin auch eine Versteuerung der Umsätze nach Durchschnittsätzen nicht möglich. Wegen der weiteren Einzelheiten der Argumentation des Außenprüfers wird auf den Bericht des Beklagten vom XXX 2016 über die Außenprüfung zur StNr. XXX; AD-Nr. XXX hingewiesen.
Der Beklagte folgte der Auffassung und erließ am XXX 2016 Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2010 bis 2013, wobei er als Grundlage die vom Außenprüfer ermittelten Umsätze und Vorsteuerbeträge ansetzte.
Gegen sämtliche Bescheide erhob die Klägerin am XXX 2016 Einspruch. Mit Beschluss vom 26. Januar 2017 XXX lehnte das Niedersächsische Finanzgericht einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Bescheide über die Aufhebung der Feststellungsbescheide 2010 bis 2013 ab. Auf Antrag der Klägerin ordnete der Beklagte das Ruhen der Rechtsbehelfe wegen Umsatzsteuer 2011 bis 2013 an.
Der Einspruch gegen den Umsatzsteuerbescheid 2010 blieb erfolglos. Im Einspruchsbescheid führte der Beklagte zur Begründung aus, dass für eine Durchschnittsbesteuerung nach § 24 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG