rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Widerruf der Bestellung als Steuerberater bei eidesstattlicher Versicherung

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Bestellung als Steuerberater ist zu widerrufen, wenn dieser in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet sind.
  2. Hat der Steuerberater im Zeitpunkt des Widerrufs der Bestellung die eidesstattliche Versicherung abgegeben, führt das zur Eintragung in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis. Der gesetzlich vermutete Vermögensverfall ist daher gegeben.
  3. Die mögliche Gefährdung der Interessen der Auftraggeber wird bereits dadurch indiziert, dass Sozialversicherungsbeiträge nicht abgeführt werden.
 

Normenkette

StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4

 

Streitjahr(e)

2002

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 17.12.2004; Aktenzeichen VII B 239/04)

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf der Bestellung als Steuerberater.

Der am…1947 geborene Kläger beendete seine schulische Ausbildung mit dem Abschluss der zweijährigen Handelsschule im Jahre 1963. Anschließend absolvierte er erfolgreich eine Lehre als Gehilfe in Landwirtschaftlichen Buchstellen. Danach war er ununterbrochen bei Landwirtschaftlichen Buchstellen im Angestelltenverhältnis tätig. Am…1973 bestellte die Oberfinanzdirektion (OFD) Hannover den Kläger als Steuerbevollmächtigter. Neben seiner Angestelltentätigkeit bei der Landwirtschaftlichen Buchstelle in…begründete er eine selbstständige berufliche Niederlassung in .... Am…1980 bestellte ihn der Niedersächsische Minister der Finanzen als Steuerberater. Seit…1987 führt er den Zusatz zur Berufsbezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle”.

Am…2001 stellte das Finanzamt (FA)…einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers, den das Amtsgericht…später nach Einholung des Gutachtens des Steuerberaters…(Az. ...) mit Beschluss vom ...2002 mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse abwies. Der Kläger gab nach Ergehen eines Haftbefehls am…2001 eine eidesstattliche Versicherung ab. Am…2001 betrugen die Steuerrückstände des Klägers gegenüber dem FA…39.503,60 € und gegenüber dem FA…155.302,36 €.

Unter dem…2002 hörte die Beklagte den Kläger zum Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls an und wies zur Begründung auf die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts…wegen Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und auf die Steuerrückstände hin. Ferner führte die Beklagte aus, der Kläger habe in der Vergangenheit Lohnsteuer- und Umsatzsteuer-Voranmeldungen sowie eigene Steuererklärungen verspätet oder erst nach Schätzung abgegeben. Der Kläger nahm nicht Stellung.

Mit Bescheid vom…2002 widerrief der Beklagte die Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls und wiederholte die in der Anhörung gegebene Begründung.

Der Kläger hat Klage erhoben.

Mit seit dem…2003 rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts…ist gegen den Kläger wegen Nichtabführung von Beiträgen des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung in der Zeit vom…2000 bis…2003 eine Gesamtgeldstrafe festgesetzt worden. Das Landgericht…hat gegen den Kläger mit Urteil vom…2003 wegen Nichtzahlung des Kammerbeitrags für das Geschäftsjahr 2002 und wegen Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen die berufsgerichtlichen Maßnahmen des Verweises und der Geldbuße i.H.v. 500 €. verhängt. Mit Beschluss vom…2004 hat das Amtsgericht…nach Einholung eines Gutachtens des Steuerberaters…(Az. ...) den Insolvenzantrag der…mangels einer die Kosten deckenden Masse zurückgewiesen. Ein weiterer rechtskräftig gewordener Strafbefehl des Amtsgerichts…wegen Nichtabführung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung für die Zeit vom…2003 bis…2004 ist unter dem…2004 ergangen. Im Laufe des Klageverfahrens sind die Steuerrückstände angestiegen und betragen am…2004 gegenüber dem FA… 66.039,45 € und gegenüber dem FA…226.179,92 €.

Der Kläger macht zur Begründung der Klage geltend, ein Vermögensverfall sei nicht gegeben, weil die angeblichen Steuerschulden noch nicht endgültig festgesetzt worden seien. Gegen die Steuerbescheide seien Einsprüche eingelegt bzw. Klagen erhoben worden. Nach endgültiger Festsetzung werde sich ein Steuerguthaben ergeben. Die Interessen seiner Auftraggeber seien nicht gefährdet, denn seine eigenen Steuerschulden führten nicht dazu, dass er seinen Beruf nicht unabhängig ausüben würde.

Der Kläger legt eine Einnahmen–Ausgaben-Übersicht vom…2003 bis ... 2004 vor. Danach ergibt sich ein Überschuss für diese Zeit i.H.v. 47.571,89 €. Sein aktives Vermögen gibt er auf den…2002 mit 476.524,03 € und auf den…2004 mit 165.000 € an, seine Verbindlichkeiten (ohne Steuern) gibt er an zum…2002 mit 300.000 € und zum…2004 mit 185.000 € zzgl. „diverse Gläubiger” i.H.v. 20.000 € bzw. 10.000 €. Er weist darauf hin, dass wegen einiger Verbindlichkeiten seine Ehefrau zur Hälfte Mitschuldnerin sei. Er gibt ferner an, nach Änderung der Steuerbescheide bzw. erstmaligem Ergehen der Steuerbescheide für die Kalende...

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